Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsabgeltung. Ruhendes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen keine Urlaubsansprüche.

2. Ruht das Arbeitsverhältnis zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht, entsteht der Urlaubsanspruch für dieses Urlaubsjahr in vollem Umfang. Ohne gesetzliche Grundlage kann dieser nicht gekürzt werden.

3. Urlaubsansprüche verjähren gemäß § 199 BGB innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs richtet sich nach dem ihm zugrunde liegenden Urlaubsanspruch.

 

Leitsatz (redaktionell)

In einem Arbeitsverhältnis, das zu Beginn und während des gesamten Kalenderjahrs ruht, entstehen keine Urlaubsansprüche. Etwas anderes gilt, wenn zu Beginn des Kalenderjahrs das Arbeitsverhältnis noch nicht geruht hat. In diesem Fall ist zu prüfen, ob rechtliche Grundlagen für eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bestehen.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 30.10.2009; Aktenzeichen 5 Ca 2439/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen 9 AZR 623/10)

 

Tenor

A. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des ArbG Essen vom 30.10.2009, Az.: 5 Ca 2439/09, wie folgt abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

B. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Der 45-jährige Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 06.06.1984 zunächst als Reiniger und dann als Mülllader auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.12.1985 (Bl. 48 d. A.) beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Wertstoffen und Abfällen in der Stadt Essen zum Gegenstand hat und das zum 01.01.1999 aus dem Amt 70 – Amt für Abfallwirtschaft und Straßenreinigung – hervorgegangen ist. Die Beklagte beschäftigt ca. 950 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) sowie der Bezirkszusatztarifvertrag (BZT-G) Anwendung. Seit 2005 kam der TVöD im Arbeitsverhältnis zur Anwendung.

Der Kläger war seit dem Jahr 2000 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2001 wurde als Schwerbehinderter anerkannt. Unter dem 30.05.2001 beantragte er eine Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 05.08.2002 (Bl. 50 d. A.) wurde ihm rückwirkend zum 01.08.2001 eine bis zum 31.01.2004 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Anschließend wurde die Rentenbewilligung mehrfach befristet verlängert (vgl. dazu Bl. 43 ff. d. A.), zuletzt bis zum 30.06.2009. Die Beklagte teilte dem Kläger jeweils schriftlich mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 56 Abs. 1 BMT-G bzw. § 33 Abs. 2 TVöD bis zum Ablauf der befristeten Rente ruhte (vgl. etwa Bl. 51 d. A.). Mit Bescheid vom 08.05.2009 (Bl. 61 d. A.) wurde dem Kläger dann eine Erwerbsminderungsrente als Dauerrente bewilligt. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18.05.2009 (Bl. 62 d. A.) mit, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 TVöD zum 31.05.2009 sein Ende finden werde.

Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.842,54 EUR einschließlich Akkord- und Besitzstandszulage.

Mit Schreiben vom 12.06.2009 (Bl. 3 d. A.) hat der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Diese lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 18.06.2009 (Bl. 6 d. A.) unter Hinweis auf die tarifvertraglichen Regelungen ab.

§§ 26, 33 TVöD (Bl. 65 ff. d. A.) lauten auszugsweise:

„…

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03. angetreten werden, ist er bis zum 31.05. anzutreten.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubes für jeden vollen Kalendermonat um 1/12.

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.

Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheides folgt.”

Die §§ 44, 56 BMT-G enthielten entsprechende ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge