Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung. Nachholung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der sog. nachholenden Anpassung kommt es für den Anpassungsbedarf i.S.v. § 16 BetrAVG und für die reallohnbezogene Obergrenze auf die Entwicklung vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag an.

 

Normenkette

BetrAVG § 16

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts F. vom 10.07.2003 – Az.: 3 Ca 2174/02 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung von Betriebsrenten-Leistungen für die Zeit ab 01.07.1999.

Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten, die dem MAN-Konzern angehört, als leitende Angestellte beschäftigt. Am 31.01.1993 trat sie in den Ruhestand. Seither bezieht sie eine betriebliche Altersversorgung, die sich – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz – aus einem sog. „Ruhegeld” nach Maßgabe der „Bedingungen für die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 26.07.1999 für Führungskräfte in der MAN Gruppe (AFK-Bedingungen 1999)” sowie einer gesondert zugesagten sog. „Dienstzeitrente” zusammensetzt.

Innerhalb des MAN-Gesamtkonzerns erfolgt die Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG im dreijährigen Rhythmus gebündelt für alle Ruheständler zum 1. Juli des Prüfungsjahres, wobei die auf den Schluss des dem Prüfungsjahr jeweils vorangegangenen Kalenderjahres bezogenen Daten der Preis- und Lohnentwicklung herangezogen werden. Aufgrund dieser Handhabung fand die erste Anpassung für die Klägerin bereits am 01.07.1993 statt. Weitere Anpassungen erfolgten jeweils zum 1. Juli der Jahre 1996, 1999 und 2002.

Der zum 01.07.1999 vorgenommenen Anpassung liegt die Entscheidung zugrunde, die Betriebsrenten konzernweit nur entsprechend der Nettolohnentwicklung im Kernkonzern um 2 % anzuheben.

Da die Klägerin hiermit nicht einverstanden war, hat sie am 05.09.2000 beim Arbeitsgericht F. Klage erhoben und die Ansicht vertreten, die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 2 BetrAVG in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung sei anhand der Nettolohnentwicklung aller vergleichbaren Arbeitnehmergruppen des Unternehmens, nicht aber des Kernkonzerns zu ermitteln. Da die Nettolöhne der aktiven Belegschaftsmitglieder der Beklagten im Anpassungszeitraum um 5,35 % gestiegen seien, habe die Beklagte ihre Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab 01.07.1999 entsprechend dieser Nettolohnsteigerung, zumindest jedoch um die Steigerung der Lebenshaltungskosten im Anpassungszeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.1999, d. h. um 4,34 % erhöhen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.07.1999 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von DM 2.336,66 brutto und eine monatliche Dienstzeitrente in Höhe von DM 462,89 brutto zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es sei zulässig, der Anpassungsentscheidung die Reallohnentwicklung der gesamten aktiven Belegschaft des MAN-Kernkonzerns zugrunde zu legen. Da sich im maßgebenden Anpassungszeitraum die Nettolöhne dieser Arbeitnehmergruppe im gewichteten Durchschnitt aller Belegschaftsgruppen um 1,865 % erhöht hätten, sei eine konzernweite Betriebsrentenanpassung von 2 % vorgenommen worden.

Mit Urteil vom 10.07.2003 hat das Arbeitsgericht F. die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Zum einen sei die Anpassung der Betriebsrenten um lediglich 2 % gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG rechtmäßig, da die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitsgruppen der Beklagten, nämlich der AT-Angestellten und leitenden Angestellten (sogenannter AFK-Kreis) im zu betrachtenden Zeitraum um weniger als 2 %, nämlich nur um 1,080 % gestiegen seien. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Pilotverfahren Q. ./. G. AG (AZ: 3 Sa 367/01).

Zum anderen entspreche die Anpassungsentscheidung der Beklagten auch den Anforderungen des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Beklagte habe auf die Reallohnentwicklung der gesamten aktiven Belegschaft des MAN-Konzerns abstellen können, da auch deren Lohn lediglich um 1,865 % gestiegen sei. Mit seiner Entscheidung vom 27.08.1996 habe das Bundesarbeitsgericht nicht nur eine unternehmens-, sondern auch eine konzernübergreifende Betrachtung zugelassen, sofern einheitliche Versorgungsregelungen vorlägen. Da diese Voraussetzung im gegebenen Fall erfüllt sei, sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als konzernangehöriges Tochterunternehmen die im MAN-Kernkonzern einheitlich getroffene Anpassungsentscheidung angewandt habe.

Gegen das am 01.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.2003 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 22.12.2003 mit einem am 19.12.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren nur zum Teil weiter. Zugleich hat sie die Klage erweitert.

Für den bisher umstrittenen Zeitraum vom 01.07.1...

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