Rechtsbeschwerde

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrechte bei einer Änderung. Neugestaltung eines durch Betriebsvereinbarung geregelten Sterbegeldumlageverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Zahlung eines Sterbegeldes kündigt, weil er in Zukunft keine Leistungen zur Finanzierung des Sterbegeldes erbringen will.

 

Normenkette

BetrVG § 87 I Nrn. 8, 10

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen 14 BV 27/05)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.09.2006; Aktenzeichen 1 ABR 58/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom25.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach Kündigung einer Konzernbetriebsvereinbarung und über die Wirkung der Kündigung.

Am 21.08.1989 schlossen die Beteiligten zur Regelung eines Sterbegeldverfahrens eine Konzernbetriebsvereinbarung. Diese wurde durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.03.1996 nebst Nachträgen als Rahmenvereinbarung für das Sterbegeldverfahren in der S.-Gruppe ersetzt.

Nach § 1 dieser Vereinbarung war die Mitgliedschaft für die beteiligten Gesellschaftern der Beteiligten zu 2) und auch für deren Arbeitnehmer freiwillig. Die empfangsberechtigte Person erhielt im Todesfalle des am Sterbeverfahren beteiligten Arbeitnehmers ein einmaliges Sterbegeld in Höhe von 1.278,23 EUR bei Erwachsenen und 639,11 EUR bei Kindern. Hiervon trug die Beteiligte zu 2) 511,29 EUR bei Erwachsenen und 255,65 EUR bei Kindern. Der verbliebene Betrag wurde mittels eines Umlageverfahrens von den am Stergeldverfahren beteiligten Arbeitnehmern getragen. Die Höhe der Umlage war variabel und betrug für die aktiven Mitglieder 0,20 EUR pro Todesfall bei Erwachsenen und 0,10 EUR bei Kindern. Für die am Sterbegeldverfahren beteiligten Rentner betrug die Umlage pauschal 17,00 EUR im Jahr. Für aktive Mitglieder wurde des weiteren eine Pauschale von zuletzt 28,00 EUR erhoben. Auf den Inhalt der Rahmenvereinbarung für das Sterbegeld-Verfahren, Bl. 10 ff. d.A. wird Bezug genommen.

In den letzten Jahren kam es aufgrund der Tatsache, dass einzelne Gesellschaften nicht mehr der Beteiligten zu 2) angehörten und dadurch, dass immer weniger Arbeitnehmer dem Verfahren beitraten, zu einer Unterdeckung. In den Jahren 2002 bis 2004 entstand eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt über 100.000,00 EUR. Hätte diese Unterdeckung durch Umlagezahlungen ausgeglichen werden müssen, wären von den einzelnen Mitgliedern allein in den Jahren 2002 bis 2004 Umlagen in Höhe von 180,00 EUR zu zahlen gewesen.

Mit Schreiben vom 25.11.2004 kündigte die Beteiligte zu 2) gegenüber dem Antragsteller die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren mit sämtlichen Nachträgen zum 28.02.2005. Die Wirksamkeit der Kündigung selbst ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Beteiligten dieses Verfahrens haben daraufhin in dem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgerichts Düsseldorf, 6 BV 33/05, im Wege des Vergleichs eine Einigungsstelle mit dem Thema „Neuverteilung bzw. Änderung des Sterbegeldumlageverfahrens nach Kündigung der Sterbegeldrichtlinie” eingesetzt. Dieses Einigungsstellenverfahrens wird im Hinblick auf das vorliegende Verfahren seitens der Beteiligten einvernehmlich nicht weiter betrieben.

Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung notwendige Änderung bzw. Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens zusteht.

Unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom 17.08.1999, 3 ABR 55/98, NZA 2000, 498 ff., sei er zudem antragsbefugt bezüglich der Feststellung, welche Wirkung die wirksame Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung hinsichtlich der bereits beschäftigten Arbeitnehmer habe. Diese vom BAG zur betrieblichen Altersversorgung ergangene Rechtsprechung sei entsprechend auf das Sterbegeldverfahren anwendbar. Die aktiven Beschäftigten hätten durch ihr Arbeitsverhältnis und die Zugehörigkeit zum Sterbegeldverfahren einen Anspruch auf eine entsprechende Leistung erworben. In Unterscheidung zu anderen Versorgungszahlungen ergebe sich der Charakter des Sterbegeldes als betriebliche Altersversorgung daraus, dass er durch ein biologisches Ereignis ausgelöst werde.

Entsprechend der BAG Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung seien daher die Kündigungsgründe der Konzernbetriebsvereinbarung gegenüber den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitgeber abzuwägen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit würden es nicht rechtfertigen, den Anspruch auf Sterbegeld vollständig und ersatzlos mit Ablauf der Kündigungsfrist der Konzernbetriebsvereinbarung entfallen zu lassen. Dies gelte insbesondere für Arbeitnehmer, die jahrelang am Umlageverfahren beteiligt gewesen seien und bei ersatzlosem Wegfall des Sterbegeldverfahrens mit...

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