Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 28.08.1991; Aktenzeichen 2 Ca 212/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.11.1995; Aktenzeichen 5 AZR 880/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 28.08.1991 – 2 Ca 212/91 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist die Klägerin ab 01.04.1991 entsprechend ihrer jeweiligen Arbeitszeit nach Verg.Gr. V b BAT zu vergüten.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 3.077,66 rückständiges Gehalt für die Zeit vom 1.10.1990–31.3.1991 nebst 4% Zinsen seit dem 12.4.1991 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin 3/8, die Beklagte 5/8.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Arbeitnehmereigenschaft und richtige Vergütung der Klägerin.

Die 1920 geborene Klägerin ist seit vielen Jahren bei der Beklagten als nebenberufliche Klavierlehrerin an der Jugendmusikschule tätig. Sie hat u. a. die B-Prüfung für Kirchenmusiker an der evangelischen Kirchenmusikschule zu Halle/Saale sowie die staatliche A-Prüfung für Kirchenmusiker an der Hochschule für Musik in Berlin-Charlottenburg absolviert.

Sie schied auf eigenen Wunsch zum 31.3.1980 bei der Beklagten aus und nahm vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch.

Sie bezieht seitdem eine Rente von zur Zeit 1.259,01 DM + DM 62,20 für Kindererziehungszeiten. Die dieser Rente zugrundeliegende Tätigkeit war stets eine Teilzeitarbeit mit weniger als 3/4 der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Wegen des Rentenverlaufs im einzelnen wird auf Bl. 153–155 d.A. verwiesen. Die Beiträge zur Rentenversicherung hat die Beklagte aufgebracht.

Gleichzeitig bat die Klägerin darum, ihre Tätigkeit mit verringerter Stundenzahl, die für den Rentenbezug unschädlich ist, ab Mai 1980 fortsetzen zu können. In Vollzug dessen schlossen die Parteien einen ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag (wie Bl. 58 ff d.A.), den die Beklagte entgegen der Klägerin als einen freien Mitarbeiter-Vertrag bewertet.

Die Klägerin erhält nach § 3 des Arbeitsvertrages eine auf das Jahr umgelegte Stundenvergütung von z.Zt. DM 25,– (DM 25,– × 40 Wochen: 12 Monate = 83,33 monatlich) gemäß der Anordnung über die Vergütung nebenberuflicher Tätigkeiten (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 47 vom 20.7.1983).

Sie ist der Meinung, die Vergütungsregelung verstoße gegen § 2 I BeschFG. Sie begehrt zeitanteilige Bezahlung nach BAT V b, was sie im Schreiben vom 27.9.1990 geltend gemacht hat.

Außer z.Zt. 47 nebenberuflichen Lehrkräften, die zusammen z.Zt. ca. 240 Wochenstunden geben, werden 7 hauptämtliche Lehrkräfte beschäftigt, die z.Zt. ca. 150 Wochenstunden abdecken. Dabei handelt es sich um den Leiter, seinen Stellvertreter, 3 Vollzeitkräfte (28 Stunden) und 2 Halbtagskräfte (14 Stunden), die alle eine BAT-Vergütung erhalten.

Die Klägerin weist zur Stützung ihrer Ansicht, Arbeitnehmerin zu sein, auf folgende unstreitige Umstände hin:

Die Leitung der Musikschule bestimmt den Ort des Unterrichts und die zeitliche Lage der Stunden, die sich die Lehrkraft zu unterrichten verpflichtet hat.

Nach § 5 ist die Anzahl der Unterrichtsstunden zu vereinbaren – z.Zt. 6 Wochenstunden. Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren und auf maximal 14 Wochenstunden begrenzt.

Nach § 6 wird der Urlaubsanspruch durch die Einhaltung der Ferien an den allgemeinbildenden Schulen abgegolten.

Nach § 7 erhält die Klägerin im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu 6 Wochen die Vergütung weitergezahlt, Sie ist verpflichtet, die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen und durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen.

Nach § 8 ist die Klägerin verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Lehrtätigkeit an Konferenzen, Arbeitsbesprechungen und Arbeitsgemeinschaften des Lehrkörpers sowie an Veranstaltungen der Jugendmusikschule teilzunehmen bzw. daran mitzuwirken. Das ist mit der Vergütung abgegolten.

Mehrstündige Gesamtkonferenzen finden zweimal jährlich statt. Auf diesen Konferenzen werden die im Frühjahr und November jeden Jahres stattfindenden Vorspieltage der unteren Ausbildungsstufen und die Hausmusiktage der höheren Ausbildungsstufen vorbereitet (je ca. 8–10 Veranstaltungsabende). Das sind die jeweiligen Höhepunkte des Jahres, an denen gezeigt wird, was im Unterricht erarbeitet wurde. Dabei geht es um die zu erarbeitende Literatur, um methodische und didaktische Fragen. Die Schulleitung greift dann ein, wenn Lehrinhalte und Anspruchsniveau verbessert und/oder vereinheitlicht werden müssen. Die organisatorischen Fragen betreffen die Vergabe der Unterrichtsräumlichkeiten, die Überprüfung der Anwesenheitslisten der Musikschüler, der Vertretung, der Erledigung von Nebenarbeiten, der Beanstandungen von Erziehungsberechtigten etc.. Ergebnisse und Festlegungen der Konferenzen – daneben gibt es noch die Fachkonferenzen und andere Arbeitsbesprechungen je nach Bedarf – sind für die Lehrkräfte verbindlich. Weiter gibt es eine ...

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