Entscheidungsstichwort (Thema)

Dreiseitiger Vertrag. Umgehungsgeschäft. Nichtigkeit vertraglicher Regelungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen unter denen ein sogenannter „Dreiseitiger Vertrag”, mit dem die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und der Übergang in eine Beschäftigungsgesellschaft vereinbart wird, wegen Umgehung des § 613 a BGB nichtig ist (Abgrenzung und zugleich Kritik an der Entscheidung des BAG vom 10.12.1998 – AP Nr. 185 zu § 613 a BGB –).

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 134

 

Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen 1 Ca 697/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen 8 AZR 523/04)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 2) gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 18.03.2004 – Az.: 1 Ca 693/03 und 1 Ca 697/03 – werden auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) gemäß § 613 a von der Beklagten zu 1) erster Instanz (zukünftig: Beklagte zu 1) auf die Beklagte zu 2) erster in Instanz und Berufungsklägerin (zukünftig: Beklagte zu 2) übergegangen ist oder ob das Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) durch den Dreiseitigen Vertrag, der zwischen der Beklagten zu 1), der B. B. – und Q. B. GmbH und den jeweiligen Klägern abgeschlossen wurde, beendet wurde, so dass ein Betriebsübergang nicht mehr stattfinden konnte.

Die Beklagte zu 1) betrieb in B. bis zum 31.08.2003, ein eingeführtes 4-Sterne-Hotel mit einem Restaurantbetrieb. Bei ihr waren 34 Mitarbeiter und neun Auszubildende beschäftigt.

Eigentümerin der Hotelimmobilie war die N. H. N. KG sowie Frau U. N..

Die Klägerin zu 1), H., arbeitete seit dem 05.06.1979 zuletzt als Finanz- und Personalbuchhaltungsleiterin für die Beklagte zu 1). Wegen des Inhalts ihres Arbeitsvertrages wird auf Bl. 15 d. A. 3 Sa 80/04 verwiesen. Der Kläger zu 2), J., ist seit dem 17.03.1992 zuletzt als Hausmeister bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Wegen des Inhalts seines Arbeitsvertrages wird auf Bl. 13 und 14 d. A. 1 Sa 81/04 verwiesen.

Vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten und zur Vermeidung einer Insolvenz entschloss sich die Beklagte zu 1) zu weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beabsichtigte eine Veräußerung der Immobilie und des Hotelbetriebs an die S. B., diese vertreten durch die B. G. f. I. u. S. (B.). Hierdurch sollte eine Insolvenz vermieden und eine Fortführung des Hotels mit weniger Personal ermöglicht werden. Eine neu zu gründende Gesellschaft, die Beklagte zu 2), sollte im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der B. ab dem 01.09.2003 für einen Übergangszeitraum den Hotelbetrieb aufrechterhalten, denn die Unternehmensgruppe Z. plante für das Jahr 2005 die Fertigstellung eines Tagungs- und Kongresshotels und stellte in Aussicht, einen Teil des Personals zu übernehmen.

In einer Betriebsversammlung am 27.06.2003 wurde den Arbeitnehmern seitens der Beklagten zu 1) dargestellt, dass das Hotel sich in der bisherigen Art und Weise nicht mehr fortführen lasse, Betriebsabteilungen müssten geschlossen werden, wie z. B. die Wäscherei; der Personalbestand sei zu hoch, ein Teil der Arbeitsplätze müsse abgebaut werden. Hinsichtlich der perspektivisch verbleibenden Anzahl der Arbeitsplätze konnte seitens des Vertreters der Beklagten zu 1), des Rechtsanwalts Dr. H., den Arbeitnehmern lediglich eine ungefähre Angabe gemacht werden, da die Betriebsführungsgesellschaft, die jetzige Beklagte zu 2), sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt hatte. Den Arbeitnehmern wurde jedoch mitgeteilt, Ziel sei es, möglichst viele Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 2) unterzubringen. Diese Möglichkeit sei allerdings nur dann gegeben, wenn alle Arbeitnehmer in eine Aufhebung der mit ihnen geschlossenen Verträge einwilligten. Wenn dies nicht möglich sei, so wurde den Mitarbeitern und damit auch den Klägern erklärt, werde kurzfristig ein Insolvenzantrag für die Beklagte zu 1) gestellt werden müssen mit dem Ergebnis, dass dann zwar das dreimonatige Insolvenzgeld garantiert würde, anschließend aber alle Mitarbeiter arbeitslos würden. Weiterhin wurde den Arbeitnehmern auf der Betriebsversammlung vom 27.06.2003 erklärt, dass die Verhinderung der Insolvenz bei gleichzeitigem Verlust sämtlicher Arbeitsplätze nur dann erreicht werden könne, wenn erhebliche Geldmittel für die Beschäftigungsgesellschaft aufgewandt würden, wobei diese Geldmittel nur aus dem Verkauf der Immobilie genommen werden könnten.

Im Anschluss an diese Betriebsversammlung wurden die Arbeitnehmer durch Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 von 04.07.2003, wegen dessen Inhalt auf Bl. 39 bis 41 d. A. 3 Sa 80/04 verwiesen wird, noch einmal schriftlich unterrichtet. Mit diesem Schreiben wurde den Klägern der Dreiseitige Vertrag übersandt, der von den Klägern am 13.08.2003 unterzeichnet wurde. Ein auch von den übrigen Vertragspartnern unterzeichnetes Exemplar erhielten die Kläger am 18. August 2003...

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