Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen 2 Ca 138/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 28.09.1994 – 2 Ca 138/94 – abgeändert.

Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, in dem die Klägerin als sozialpädagogische Familienhelferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt wird.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde als Familienhelferin im Rahmen der §§ 31 ff SGB VIII beschäftigt.

Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin Arbeitnehmer der Beklagten statt ist oder im Arbeitsverhältnis zur Arbeiterwohlfahrt steht, mit der sie langjährig befristete Arbeitsverträge jeweils auf Anforderung der Beklagten als Familienhelferin abgeschlossen hat.

In der Zeit von Juni 1984 – 19.10.1994 wurde die Klägerin in befristeten, sich überlappenden Arbeitsverhältnissen bei der Beklagten beschäftigt. Als Arbeitszeit wurden zwischen zehn und fünfzehn Stunden vereinbart (wegen der Einzelheiten der Daten der Arbeitsverträge und der Stundenverpflichtung wird auf Bl. 2 und Bl. 126 f der Akte verwiesen). In den Arbeitsverträgen wird festgelegt, daß die Klägerin befristet als Familienhelferin angestellt wird Neben Vereinbarungen über Stundenlohn, Arbeitszeit, Probezeit, Beiträge zur Sozialversicherung, Erholungsurlaub und Verschwiegenheit heißt es u. a.:

„Es handelt sich um eine Beschäftigung im Rahmen einer Familienhelfermaßnahme des Jugendamtes. Das Arbeitsverhältnis endet ohne das es einer Kündigung bedarf am …

Ein Anspruch auf Wiederbeschäftigung besteht nicht.”

In den Arbeitsverträgen ist weiter hin folgendes festgelegt:

„Ihre Dienstobliegenheiten richten sich nach dem Aufgabenbereich des übertragen Dienstes und nach einer, falls erforderlich zu erlassenden Dienstanweisung”.

Die zu den Arbeitsverträgen gehörende Dienstanweisung lautet wie folgt:

Auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom … zwischen der Arbeiterwohlfahrt … und Frau … wird folgende Dienstanweisung getroffen:

Für die Dauer des Einsatzes als Familienhelfer ist der zuständige Sozialarbeiter des Jugendamts Bremerhaven/Sozialer Dienst gegenüber Frau … weisungsbefugt.

Von 1988 an schwankt die wöchentliche Arbeitszeit bis auf einige Unterbrechungen zwischen 27 und 34 Wochenstunden.

In dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag vom 13.09.1993 ist vorgesehen, den Einsatz in einer bestimmten Familie festzulegen.

Maßgeblich dir die Zusammenarbeit der Beklagten mit den Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere AWO und Diakonisches Werk ist die von der Beklagten für den Bereich ihrer Stadtgemeinde entwickelten Konzeption vom 21.01.1983. Dort wird unter anderem folgendes ausgeführt:

1. Maßnahme „Familienhelfer-Hilfe zur Erziehung in der eigenen Familie ambulanter Form”

a.) Allgemeines:

Hilfe zur Erziehung durch den Einsatz eines Familienhelfers ist eine ambulante, vorbeugende und unterstützende Form der Jugendhilfe. Sie dient der Sicherung der Erziehung der Kinder in ihrer eigenen Familie, indem sie die Erziehungsberechtigte in ihrem Verziehungsverhalten (muß wohl richtig Erziehungsverhalten heißen) und bei der Bewältigung ihrer gesamten Lebenssituation unterstützt. Die Familie soll durch den Einsatz des Familienhelfers befähigt werden, Konflikte und Belastungen innerhalb der Familie anzunehmen und zu bearbeiten …

… b.) Voraussetzung:

Der Einsatz eines Familienhelfers ist immer nur dann angebracht, wenn die Erziehungsfähigkeit der Familie nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird …

… c.) Qualifikation:

Der Familienhelfer soll die Eignung besitzen, die dem Auftrag hinsichtlich des auszugleichenden Defizit in der Familie entspricht…

Für die Dauer der Maßnahme ist eine ständige Beratung zwischen dem Familienhelfer und dem für die Familie zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes erforderlich.

… d.) Nachrangigkeit:

Vor einem Einsatz dieser ambulanten Erziehungshilfe ist vorab zu klären, daß die beim Jugendamt beschäftigten Erziehungsbeistände nicht in Frage kommen. Darüber hinaus kann allerdings in geeigneten Fällen der Auftrag des Familienhelfers mit dem eines ehrenamtlich tätigen Erziehungsbeistandes verbunden werden.

Die Abgrenzung dieser ambulanten Erziehungshilfe zur Hilfe zur Pflege und Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes als vorrangige Hilfen nach dem Bundessozialhilfegesetz sind zu beachten …

… e.) Rechtsgrundlagen:

Die Rechtsgrundlagen für diese angebotene Form ambulanter Erziehungshilfe durch einen Familienhelfer ergeben sich aus den § 5, 6 des Jugendwohlfahrtsgesetzes und § 1666 a BGB.

… f.) Durchführung:

1. Freie Verbände, z. Zt. AWO und Diakonisches Werk – Innere Mission – sind bereit, die vom Jugendamt vorgeschlagen Familienhelfer mit entsprechend befristeten Arbeitsverträgen – bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung einer vorzeitigen Auflösungsklausel, wenn die Maßnahme oder der Familienhelfer sich nicht eignen – zu beschäftigen.

Dane...

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