Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 25.11.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1153/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.04.1996; Aktenzeichen 3 AZR 56/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 25.11.1993 – 1 Ca 1153/93 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung.

Der Kläger war bei der Beklagten von 1976 bis 1988 als Mitarbeiter im Außendienst beschäftigt. Die Beklagte übernahm den Kläger mit Schreiben vom 31.12.1976 unter Anrechnung seiner vorherigen Tätigkeit in das betriebliche Versorgungswerk.

Die Beklagte ist eine 100%-ige Tochter der Bremer … Zwischen der Beklagten und der Bremer … besteht ein Gewinn- und Verlustabführungsvertrag. Persönlich haftende Gesellschafter der Bremer … und Geschäftsführer der Beklagten waren bis zur Klagerhebung am 5. Mai 1993 die Gebrüder … und …. Im Laufe des Prozesses begann die Bremer … & Co. mit einer Umstellung auf eine GmbH & Co. KG.

Mit Beginn des Jahres 1989 trat der Kläger in den Ruhestand. Er erhält seitdem eine monatliche Altersrente in Höhe von DM 312,89 von der Bremer … Eine Anpassung der Betriebsrente erfolgte bisher nicht. Der Kläger machte mit Schreiben vom 9. Januar 1992 die Anpassung seiner Rente geltend. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 30. März 1992 mit, daß die wirtschaftliche Situation der Beklagten eine solche Anpassung nicht zulasse. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens wird auf die Anlage zur Klagschrift (Bl. 6 f. d.A.) verwiesen.

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse der Bremer … weisen in den Jahren 1990–1992 positive Ergebnisse auf, und zwar

1990

DM 3.741.000,–

1991

DM 7.464.000,–

1992

DM 3.089.000,–

Nach dem Stand vom 30.06.1993 wurden jährlich vom Versorgungswerk 628.029,36 DM … an Betriebsrentner gezahlt.

Für die Betriebsrentner ist bislang noch nie eine Anpassung vorgenommen worden. Eine Anpassung für alle unter Berücksichtigung des Anstiegs der Lebenshaltungskosten bezogen auf die unterschiedlichen Rentenbezugszeiträume führt zu einer Erhöhung der jährlichen Versorgungszahlungen von DM 217.875,–.

Der Kläger hat vorgetragen, die wirtschaftliche Lage der Beklagten rechtfertige es nicht, ihm eine Anpassung auf Basis der Steigerung der Lebenshaltungskosten für einen 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt zwischen 1989 und 1991 in Höhe von 9,93 % zu verwehren. Sie hätte Teile des Gewinns im Jahre 1991 dazu nutzen können, um die Finanzierungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung zu verbessern.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, anstelle einer monatlichen betrieblichen Altersrente von DM 312,89 ab 01.01.1992 monatlich DM 343,96 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, ihre ungewöhnliche und betriebswirtschaftlich nicht tragbare Situation, nach der auf einen aktiven Arbeitnehmer fast drei Rentner kommen, habe sie gezwungen, das Versorgungswerk zum 31.03.1988 zu schließen, was unstreitig ist.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, daß die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse für 1990 und bis 1992 eine zuverlässige Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Substanzerhaltung nicht ermöglichen. Es bestehe für die Jahre 1993, 1994 und 1995 ein erheblicher Investitionsbedarf. Die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre enthielten die Vergütung für die Geschäftsführer nicht. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung sei nicht gegeben. Das Jahresergebnis 1991 sei durch Sondergeschäfte in Ostdeutschland atypisch. Eine durch Betriebsrentenanpassung reduzierte Eigenkapitalverzinsung führe zur Gefahr, daß Gesellschafter ausscheiden.

Im übrigen hat die Beklagte auf die schwierige Konkurrenzlage hingewiesen und auf Investitionen von Millionenhöhe für die Jahre 1990–1992.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nebst den dort vorgenommenen Verweisungen in Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 25. Oktober 1993 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Beklagte wird verurteilt,
  2. anstelle einer monatlichen betrieblichen Altersrente von DM 312,89 ab 01.01.1992 DM 343,96 an den Kläger zu zahlen.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.118,52 festgesetzt.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß eine Anpassung wie sie vom Kläger verlangt werde, zu einer Mehrbelastung von ca. 70.000,– DM p.a. des Versorgungswerks der Beklagten führen würde. Die hierfür zu bildenden Rückstellungen machten eine Größenordnung von ca. 500.000,– DM aus. Maßgeblich für die zu berücksichtigende Belastung des Arbeitgebers sei jeweils nur der Anpassungszeitraum, der gerade abgelaufen sei.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 10.01.1994 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 10. Februar 1994, die Berufungsbegründun...

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