Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs auf Verzugslohn nach Verweigerung der Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verzugslohn im Rahmen einer Klageerweiterung im Kündigungsschutzprozess hemmt den Eintritt der Verjährung gem. § 204 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 615, 204 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 17.01.2013; Aktenzeichen 1 Ca 1306/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.06.2015; Aktenzeichen 5 AZR 462/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 17.01.2013 teilweise abgeändert.

Der Antrag des Klägers zu 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 65.019,50 zu zahlen, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Die Revision für die Beklagte wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche nach abgeschlossenem Kündigungsschutzprozess. Der Kläger fordert Verzugslohn bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Verzugslohn auf Grundlage einer erstinstanzlich ausgeurteilten Weiterbeschäftigung. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.06.1990 an beschäftigt. Mit Schreiben vom 27.07.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2006. Mit Urteil vom 08.02.2007 entschied das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, dass beide Kündigungen unwirksam sind, und urteilte die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens aus (Az: 1 Ca 1200, 1318/06). Zudem wies es eine Widerklage (Zahlungsansprüche) ab.

Das Landesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 01.07.2008 - 1 Sa 108/07) im Ergebnis die Klage ab und verurteilte den Kläger im Rahmen der Widerklage zur Zahlung. Mit Entscheidung des BAG vom 12.03.2009 - 2 AZN 1133/08- wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LAG unter Aufhebung des LAG-Urteils zurückverwiesen. Am 12.04.2011 erging ein erneutes Urteil des LAG Bremen - 1 Sa 36/09. Darin wurde im Ergebnis das Arbeitsverhältnis der Parteien auf den Hilfsantrag der Beklagten zum 31.01.2007 hin gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, der Weiterbeschäftigungsantrag wurde abgewiesen und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beklagte Revision ein, die das BAG mit Urteil vom 21.06.2012 - 2 AZR 694/11 zurückgewiesen hat.

Mit Schreiben vom 23.02.2007 - nach dem erstinstanzlichen Urteil im Kündigungsschutzverfahren - wurde die Beklagte vom Kläger aufgefordert, den Kläger vorläufig weiter zu beschäftigen und ihm einen Arbeitsplatz zuzuweisen. Alternativ bot der Kläger an, ihn freizustellen unter Fortzahlung des Gehaltes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert und den Kläger weder beschäftigt noch hat sie Gehaltszahlungen vorgenommen.

Der Kläger hat nach der Kündigung für einige Zeiträume Arbeitslosengeldzahlungen erhalten. Das monatliche Bruttoeinkommen des Klägers betrug zuletzt 6.501,95 €. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 01.03.2004 sind die Bezüge grundsätzlich am Ende eines Monats bargeldlos zu zahlen.

Mit seiner am 21.12.2007 beim Gericht eingereichten Klage verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche weiter. Der Rechtsstreit wurde im Hinblick auf den vorrangigen Kündigungsrechtsstreit durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31.01.2008 bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung ausgesetzt. Diese Klage erweiterte der Kläger mit Eingang am 15.12.2010 um Entgeltansprüche für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 28.02.2007. Mit Schriftsatz vom 23.12.2010 fasste er seine bisherigen Anträge zusammen und erweiterte die Klage um Entgeltansprüche bis zum 31.12.2007.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29.12.2007 "auch unter Bezugnahme auf die Klagerweiterung des Klägers mit Schriftsatz vom 14.12.2010, die am 27.12.2010 zugestellt wurde" die Klage abzuweisen und vertritt die Auffassung, die Ansprüche aus 2006 seien alle Mal verjährt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung auch in Bezug auf die Umstellung von Verzugslohn auf Schadensersatzansprüche ab März 2007.

Der Kläger hat vorgetragen, mit dem Klagantrag zu 1. würden jetzt Annahmeverzugsansprüche für die Monate Dezember 2006 und Januar 2007 und mit dem Klagantrag zu 2. Schadensersatzansprüche für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.12.2007 geltend gemacht.

Die Ansprüche aus Dezember 2006 und Januar 2007 seien nicht verjährt. Die Vergütung für Dezember 2006 sei am 02.01.2007 zur Zahlung fällig gewesen, da der 31.12.2006 ein Sonntag und der 01.01.2007 ein Feiertag gewesen sei.

Gegenüber dem Vergütungsanspruch für Januar 2007 könne nicht eingewandt werden, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben worden sei. Die Zustellung sei...

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