Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 13.04.1995; Aktenzeichen 7 Ca 7503/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 2 AZR 362/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 13.04.1995 – 7 Ca 7503/94 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefaßt:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.11.1994 nicht fristlos, sondern nach Ablauf der Kündigungsfrist mit dem 31.12.1994 beendet worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 8/13, der Kläger zu 5/13.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1990, zuletzt als Leiter der EDV-Kalkulation beschäftigt gewesen. Sein Bruttomonatseinkommen lag bei 6.100,– DM.

Die Beklagte hatte vor Ausspruch der Kündigung feststellen müssen, daß der Verbleib erheblicher Geldbeträge nicht aufgeklärt werden konnte. Die Beklagte ging zunächst vom Fehlen eines Betrages von ungefähr 100.000,– DM aus, zwischenzeitlich hat sich der Betrag auf über 500.000,– DM erhöht.

Im Zusammenhang mit der Aufklärung des Verbleibs des Fehlbetrages hat die Beklagte eine Reihe von Mitarbeitern, u.a. dem Kläger und dem Kassenführer … gekündigt.

Der Kläger hatte Einkaufsbelege abgezeichnet, die Gegenstände betrafen, die die Beklagte nicht in ihrem Inventar auffinden konnte. Die vom Kläger abgezeichneten Rechnungen sind im Kassenbuch des Kassierers … Barauszahlungen verbucht. Zum Teil ist zwischen den Parteien streitig, ob die eingekauften Gegenstände ins Inventar übergegangen sind, was vom Kläger behauptet wird, in einem Fall ist streitig, ob die Paraphe, mit der der Beleg abgezeichnet wurde, die des Klägers ist. Weiter ist streitig zwischen den Parteien, ob der Kassenführer … dem Kläger auf dessen Drängen verschiedene Darlehen gewährt hat, bei denen ein Betrag zwischen 13.000,– DM und 19.000,– DM noch nicht zurückerstattet ist. Der Kassenführer … hatte dies gegenüber der Beklagten behauptet. Daß keine Belege hierüber existierten, hat der Kassenführer damit erklärt, daß ihm gesagt wurde, er solle sich nichts dabei denken, dies sei so üblich.

Die Beklagte hat mit dem Kläger am 28.10.1994 ein Gespräch gerührt, in dem nach ihrer Ansicht der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht hat entkräften können.

Die Beklagte hat anschließend den Betriebsrat angehört und nach dessen Zustimmung mit Schreiben vom 04.11.1994, das dem Kläger am 07.11.1994 zugestellt wurde, fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.12.1994 gekündigt.

Nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung am 13.4.1995 1995 erfuhr die Beklagte, daß der Kläger vor diesem Gespräch einen Scheck der Firma … einer Vertragspartnerin der Beklagten, über 7.875,96 DM auf seinem eigenen Konto eingelöst hat. Diese Summe ist identisch mit einem Betrag, der der Firma … vom Kläger mit Schreiben vom 08.09.1994 in Rechnung gestellt wurde. Die Rechnung betraf eine Vereinbarung über die Ausleihe von Schutzmasken durch die Firma … Sie wurde vom Kläger veranlaßt. Der Kläger hatte auf den Scheck in das Feld, das der Benennung des Adressaten dient, seinen eigenen Namen geschrieben. Das Feld war von der Firma … offengelassen worden. Dem Kläger hat die … Unfallhilfe, in der er ehrenamtlich arbeitet, am 21.01.1995 quittiert, 7.835,96 DM als Spende der Firma … zweckgebunden für die Anschaffung eines Spülmobils eingezahlt zu haben. Der Beklagten wurde die Scheckeinlösung bekannt, weil die Firma … Mahnungen der Beklagten hin erklärt hat, bereits per Scheck bezahlt zu haben. Die Beklagte nahm diesen Sachverhalt zum Anlaß, dem Kläger erneut zu kündigen und schob ihn nach Anhörung des Betriebsrates zur Rechtfertigung der hier streitgegenständlichen Kündigung nach. Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 24.05.1995 mitgeteilt, er lege keinen Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 21.06.1995 wurde dieser Komplex in den Prozeß eingeführt.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die mit Schreiben vom 04.11.1994, zugestellt am 07.11.1994, ausgesprochene fristlose Kündigung sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist und daß das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zur Auflösung gelangt;
  2. festzustellen, daß die mit Schreiben vom 04.11.1994, erhalten am 07.11.1994, hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung zum 31.12.1994 sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist und daß das Arbeitsverhältnis dadurch nicht zur Auflösung gelangt;
  3. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen auch über den 31.12.1994 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat die von der Beklagten benannten Zeugen …, und … vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Protokolls vom 01.03.1995 (Bl. 56–60...

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