Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 21.07.1994; Aktenzeichen 6 Ca 6699/93)

ArbG Bremen (Urteil vom 21.07.1994; Aktenzeichen 6 Ca 6698/93)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 21.07.1994 (Az.: 6 Ca 6699/93; 6 Ca 6698/93) werden auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2 Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen eines unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses mit einer – durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 20 Stunden.

Die Klägerinnen sind seit Juni 1992 immer wieder bei der Beklagten beschäftigt worden.

Mit den Klägerinnen wurde am 12.06.1992 ein Arbeitsvertrag geschlossen. In dessen Ziff. I. ist bestimmt, daß die Klägerinnen als nichtvollbeschäftigte Arbeiterinnen – Abrufkraft – im Sinne des § 5 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost für die Dienststelle Briefabgang eingestellt werden. Weiter heißt es in dem Vertrag:

„Das Arbeitsverhältnis ist zweckbefristet für folgenden Zweck:

  • Krankenvertretung von Stammkräften in der DSt Briefabgang bei unvorhergesehenen (plötzlichen) Erkrankungen
  • Bewältigung eines überdurchschnittlich hohen Sendungsaufkommens (Verkehrsspitzen) in der DSt Briefabgang

jeweils für eine Dienstschicht.

Die Beschäftigung erfolgt nach einem Dienstplan, dem eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 20 Stunden zugrundeliegt.

Hinweis:

Durch diese Einstellung können weder dem Grunde noch der Art. Nach

Ansprüche auf eine ständige Beschäftigung hergeleitet werden

Die Bestimmungen des TV Arb und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart

II. Die Bedingungen des vorstehenden Arbeitsvertrages gelten auch für die Beschäftigung am: siehe Anlage

Bei Vereinbarung jeden weiteren Arbeitsverhältnisses erkennt der/die Arbeiter(in) durch seine/ihre Unterschrift an, daß für das jeweils neu vereinbarte Arbeitsverhältnis nachfolgend genannte, bei der Ersteinstellung abgegebene Erklärungen unverändert fortgelten: …”

Die Klägerin zu 1. war auf Grundlage dieses Arbeitsvertrages, wie aus der Anlage zum Arbeitsvertrag ersichtlich, an zwei Tagen im Jahr 1993 und an einem Tag im Jahr 1994 für jeweils 4–5 Stunden abgerufen und beschäftigt worden.

Die Klägerin zu 2. war in den Jahren 1992 und 1993 auf Basis dieses Vertrages an 8 Tagen zwischen 3,5 und 10 Stunden und im Jahr 1994 vom 03.01–05.01., am 07.01., 09.01. und 11.–14.01. zwischen 4 und 6 Stunden abgerufen und beschäftigt worden.

Die Klägerin zu 1. hatte daneben einen Arbeitsvertrag vom 11.06.1992 für die Zeit vom 22.06. – 30.08.1992, weitere Verträge vom 28.09.1992 für die Zeit vom 31.08. – 18.04.1993, vom 21.05.1993 für die Zeit vom 17.05.–06.06.1993, vom 01.07.1993 für die Zeit vom 07.06.1993 bis 31.07.1993 und zuletzt einen Vertrag vom 06.09.1993 für die Zeit vom 01.08.1993 bis 31.12.1993 abgeschlossen.

Die Klägerin zu 2. hat am 12.06.1992 einen Arbeitsvertrag mit einer Beschäftigungszeit vom 12.06.92–12.06.92, einen Vertrag vom 02.07.92 für die Zeit vom 06.07.92–02.08.92, einen Vertrag aus November 1992 für die Zeit vom 19.11.92–28.02.93, einen Vertrag vom 04.06.93 für die Zeit vom 01.06.93–31.07.93 und zuletzt einen Vertrag vom 06.09.93 für die Zeit vom 01.08.93 bis 31.12.93 abgeschlossen.

Für die Klägerin zu 1. werden als Befristungsgründe angegeben:

„zusätzliche EU-Vertretung; zusätzliche EU- und Krankenvertretung, WV 92, EU- und Krankenvertretung; Einführung der neuen PLZ und zuletzt erhöhter Personalbedarf und Weihnachtsverkehr.”

Für die Klägerin zu 2. lauten die Befristungsgründe.

„plötzliche Erkrankungen, Bewältigung Verkehrsspitzen, zusätzliche EU-Vertretung; Weihnachtsverkehr 1992; erhöhter Personalbedarf und zuletzt erhöhter Personalbedarf und Weihnachtsverkehr.”

Nach Ablauf des letzten befristeten Arbeitsvertrages wurden die Klägerinnen in dem oben geschilderten Umfang als Abrufkräfte eingesetzt.

Beide Klägerinnen waren sowohl in der Zeit der befristeten Arbeitsverträge als ständige Arbeiterinnen als auch in Zeiten ihrer Tätigkeit als Abrufkräfte im Briefabgang eingesetzt.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Personalbedarf habe nicht bestanden. Der Weihnachtsverkehr habe beim Postamt Bremen 5 am 17. Dezember 1993 mit der Einführung von Sonderdienstplänen die bis zum 23.12.1993 in kraft blieben, begonnen. Nur in dieser Zeit werde zusätzliches Personal für den Weihnachtsverkehr benötigt und durch Abordnung von Beschäftigten aus anderen Dienststellen und durch Einstellungen für diesen Zeitraum gedeckt.

Die Klägerinnen berufen sich des weiteren darauf, daß sie nach Ablauf der letzten Befristung von der Beklagten weiterbeschäftigt worden seien.

Die Klägerinnen haben beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerinnen über den 31.12.1993 hinaus fortbesteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerinnen über den 31.12.1993 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingung...

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