Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 21.04.1988; Aktenzeichen 8 BV 129/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 21.4.1988 – 8 BV 129/87 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Tenor des Beschlusses vom 21.4.1988 wird zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, ohne vorherige Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG Arbeitnehmer der Firma … GmbH (früher: … … GmbH) auf Arbeitsplätzen in der Flämmerei zu beschäftigen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Arbeitgeber betreibt in Bremen ein Stahlwerk.

Die Arbeitnehmer haben einen Betriebsrat gewählt, den Antragsteller in diesem Verfahren.

Der Arbeitgeber läßt aufgrund vertraglicher Abmachungen mit der Firma … GmbH (früher: … GmbH) – nachfolgend … genannt – einen Teil deren Arbeitnehmer als Flämmer von Brammen im Stahlwerk tätig werden.

Wie der Betriebsrat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zu seinem Antrag klargestellt hat, streiten die Beteiligten um das Bestehen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates nach §§ 99, 100 BetrVG für die Flämmer der Firma … d. h. um die Frage, ob sich deren Einsatz als eine „Einstellung” i. S. von § 99 BetrVG darstellt.

Die Firma … ist eine Tochtergesellschaft der Firma … S.A. in Frankreich, die wiederum zum Konzern …, Philadelphia, USA gehört.

Der Konzern beschäftigt ca. 6000 Mitarbeiter in Dienstleistungen für die Industrie, wobei der Schwerpunkt in Stahlwerken liegt, u. a. in der Schlackenaufbereitung, im Kübeltransport, im Flämmen etc..

Nach der Einlassung des Betriebsrates haben die Arbeitnehmer der Firma … die auf dem Gelände des Arbeitgebers arbeiten, für Bremen keinen Betriebsrat gewählt. Es möge sein, daß es – wie der Arbeitgeber vorgetragen hat – in Düsseldorf-Ratingen einen aus 3 Personen bestehenden Betriebsrat gebe, der auch für Bremen zuständig sein möge, in Konfliktfällen sei er aber nicht erreichbar.

Die aus dem Stahlwerk des Arbeitgebers kommenden Brammen werden vor ihrem Weitertransport in das Vorbrammenlager und auf die Warmbreitbandstraße maschinell und von Hand mit Flämmern bearbeitet. Ca. 1/3 der Brammen wird von Flämmautomaten ganz geflämmt, ca. ein weiteres Drittel geht ungeflämmt als heiße Bramme in die Weiterverarbeitung und ca. das letzte Drittel wird maschinell und von Hand von Flämmern der Fa. … geflämmt. Die Firma … hat beim Arbeitgeber ca. 21 in der Flämmerei tätige Arbeitnehmer eingesetzt, 12 Flämmer, 8 Kranführer und 1 Betriebsleiter.

Die Arbeiten der Firma … wurden auf der Grundlage des Vertrages vom 20.10.1986 (Bl. 33–45 d.A.) bzw. werden jetzt auf der Grundlage des Vertrages vom 30.12.1988 (Bl. 181–196 d.A.) erbracht, auf die verwiesen wird.

Danach hat der Arbeitgeber … für die Durchführung der Arbeiten einen Teil des Warmwalzwerkes I – wie aus dem Plan (Bl. 193 d.A.) ersichtlich – nebst Maschinenbestückung z. B. zum Transport der Brammen unentgeltlich überlassen und sich auch zur Instandhaltung und -setzung auf eigene Kosten verpflichtet (§ 2 Bl. 183 d.A. u. Bl. 33, 34 d.A.).

Die Firma … stellt nach Maßgabe der §§ 3 u. 7 (Bl. 184, 185 d.A.; §§ 3 u. 5 Bl. 34, 35 d.A.) Handflämmgeräte zur Verfügung, wobei Energie, Sauerstoff etc. kostenlos vom Arbeitgeber geliefert werden, und verpflichtet sich, mit eigenem Personal das gesamte zu flämmende Material, je nach Anfall beim Arbeitgeber, zu bearbeiten, § 1 Ziff. 1 u. 3 (Bl. 181 d.A.), wobei ein Mindestumsatz vereinbart worden ist. Die in der bisherigen Zusammenarbeit gewonnenen Qualitätsstandards gelten nach § 6 Ziff. 1 des Vertrags vom 30.11.1988 (Bl. 186 d.A.) weiter. Die Vorbrammen sind nach dem vom Arbeitgeber auf der Bramme angegebenen Flämmschlüssel und den angezeichneten Fehlern zu behandeln, wobei der Flämmumfang von der Beseitigung angezeigter Fehlerstellen auf der Oberfläche bis zum Ganzabziehen reichen kann, bei tiefergehenden Fehlern muß mehrfach geflämmt werden.

Die Firma … benennt gemäß ihrer Verpflichtung aus § 6 Ziff. 1 (Bl. 186 d.A.) für jede Schichtmannschaft die aufsichtsführenden ersten Leute schriftlich, die jeweils zu Schichtbeginn mit dem Schichtmeister des Arbeitgebers die aktuelle Personalsituation und das Arbeitsprogramm für die jeweilige Schicht durchsprechen.

Die Arbeitszeit bzw. Betriebszeit ist die gesamte Woche einschließlich der Sonntage (§ 1 Ziff. 2, Bl. 33, Bl. 182 d.A.). Arbeitsschutzrechtliche Einrichtungen hat … selbst zu schaffen und zu betreiben (§ 3, Bl. 34, Bl. 185 d. A.). Nach §§ 8 bzw. 5 (Bl. 37, Bl. 185 d. A.) ist … gehalten, im Rahmen der Betätigung behördliche Bestimmungen und Anordnungen, die Unfallverhütungsvorschriften, die Regeln der Technik sowie die in diesem Zusammenhang geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen einschlägigen Vorschriften des Arbeitgebers zu beachten. Nach §§ 9 bzw. 10 (Bl. 37, 38, Bl. 189 d.A.) müssen … und seine Arbeitnehmer die betrieblichen Ordnungsvorschriften … beachten, sich den üblichen Kontrollen des Werksc...

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