Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung. Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Rechtsschutzinteresse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Antrag nach § 103 BetrVG wird unzulässig, wenn während des laufenden Beschlussverfahrens das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds beendet wird, da dann das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

2. Eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung zum Nachteil des Arbeitgebers kann geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu rechtfertigen.

 

Normenkette

BetrVG § 103

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 14.01.2004; Aktenzeichen 7 BV 72/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.11.2005; Aktenzeichen 2 ABR 55/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Antragstellerin) gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom14.01.2004 – 7 BV 72/03 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen dieses Beschluss zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung des Beteiligten zu 3).

Der am 29.11.1965 geborene, verheiratete Beteiligte zu 3) ist bei der Antragstellerin, der Arbeitgeberin, seit dem 01.08.1999 als Angestellter beschäftigt, und zwar Trainer. Er ist Mitglied des Antragsgegners, des Betriebsrates der Antragstellerin.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 3) ordentlich aus betriebsbedingten Gründen. Der Beteiligte zu 3) wehrt sich gegen die Kündigungen. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, das zum Az. 7 Ga 57/03 vor dem Arbeitsgericht Bremen geführt worden ist, begehrte der Beteiligte zu 3) die Weiterbeschäftigung gestützt auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und gab eine eidesstattliche Versicherung unter dem Datum 26.06.2003 (Bl. 20 f d. A.) ab. Die eidesstattliche Versicherung hat folgenden Wortlaut:

„Eidesstattliche Versicherung

Ich bin über die Strafbarkeit der Abgabe einer vorsätzlich oder auch nur fahrlässig falschen Versicherung an Eides Statt gemäß §§ 156, 163 StGB eindringlich belehrt worden.

§ 156 StGB lautet:

„Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

§ 163 Abs. 1 StGB lautet:

„Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 begangenen Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.”

Im Bewußtsein der Tatsache, dass diese Erklärung einem Gericht vorgelegt werden wird, erkläre ich, M. S. … geboren am 29.11.1965, wohnhaft in W. 47, B., folgendes an Eides Statt:

Ich bin seit dem 01.08.1999 bei der F. T. S. & S. …GmbH (im folgenden Antragsgegnerin) als Trainer Consultant beschäftigt.

Ich bin Mitglied des bei der Antragsgegnerin gebildeten Betriebsrats.

Mit Schreiben vom 27.02.2003 hat die Antragsgegnerin mein Arbeitsverhältnis zum 31.05.2003 und mit Schreiben vom 21.03.2003 zum 30.06.2003 gekündigt.

Gegen diese Kündigungen habe ich Kündigungsschutzklage erhoben.

Am 02.06.2003 habe ich meine Arbeitskraft gegenüber Herrn Achim Cremer, dem Leiter der Personalabteilung, sowie der Frau Bergmann angeboten. Dieses Angebot wurde abgelehnt.

Bei der Antragsgegnerin wird für das Wort „cancel” die Abkürzung „canx” benutzt und ist abgeleitet aus dem Flugbuchungsprogramm.

Ich bin jederzeit in der Lage, die Funktion eines Teamleaders auszuüben. Ich habe in der Vergangenheit als Trainer Consultant seit 2001 zahlreiche Teamleader umfassend ausgebildet und als Co-Leiter des Teamleader-Entwicklungsprogramms (TLD) die Ausbildung der Teamleader maßgeblich mitbestimmt.

Ferner kann ich auch im Bereich Human Ressources eingesetzt werden. Hierfür habe ich entsprechende Kenntnisse, nämlich der Unternehmensorganisation, des Personalwesens und Arbeitsrechts, Personal- und Unternehmensführung, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, Personal- und Organisationsentwicklung, Personalauswahl. Diese Kenntnisse habe ich mir im Rahmen einer Qualifizierung von Bildungsreferenten für den Bereich Wirtschaft und Verwaltung in der Zeit vom 01.03.93 bis 27.04.94 erworben.

Darüber hinaus bin ich auch bereits im Bereich Human Ressources eingesetzt worden, und zwar in der Personalauswahl und -entwicklung.

Bremen, den 26.06.03.

Unterschrift

Marc Schlichtherle”

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nebst der von dem Beteiligten zu 3) abgegebenen eidesstattlichen Versicherung wurde am 27.06.2003 der Arbeitgeberin zugestellt. In dem Termin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren am 02.07.2003 korrigierte der Beteiligte zu 3) die eidesstattliche Versicherung nicht.

Die Agenten bei der Arbeitgeberin erhalten einen sogenanntes technisches Training, dass abhängig von dem Produkt maximal 6 Wochen dauert. „Produkte” sind die Airlines Reservierungsprogramme der verschiedenen Airlines, aber auch Eingabemasken im sogenannt...

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