Verfahrensgang

ArbG Bremen (Aktenzeichen 6 Ga 34/98)

 

Tenor

1. Die Hauptsache ist erledigt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Da die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das einstweilige Verfügungsverfahren beendet. Das Verfahren ist lediglich hinsichtlich der Kosten anhängig.

Nach § 91 a ZPO hatte die Berufungskammer daher nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu entscheiden. Der Beschluß ist zu begründen (Baumbach/Lauterbach u. a., ZPO 56. Auflage, § 91 a Anm. 147).

1. Nach § 91 a ZPO sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich die Hauptsache nicht erledigt.

Da die Entscheidung des Arbeitsgerichts bei rechtlicher Bewertung des im wesentlichen unstreitigen Sachverhaltes auf die Berufung der Antragsgegnerin abzuändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abzuweisen gewesen wäre, hat die Antragstellerin die Kosten in vollem Umfang zu tragen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG darf ein vom Arbeitskampf betroffener Arbeitgeber die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen verlangen, wenn der Arbeitskampf oder einzelne Arbeitskampfmaßnahmen rechtswidrig sind (vgl. BAG Urteil vom 14.02.1989 – 1 AZR 142/88 = EZA Art. 9 GG Nr. 44).

3. Der Warnstreik der Antragstellerin verstößt nicht gegen die Rechtsordnung. Er war daher nicht unzulässig.

Nach Art. 51 Abs. 3 der Bremischen Landesverfassung ist das Streikrecht gewährleistet. Bundesgesetzliche Regelungen schränken diesen Grundsatz nicht ein. Der Warnstreik der Antragsgegnerin bewegt sich im Rahmen des überwiegend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geprägten Arbeitskampfrechts Danach darf gestreikt werden, wobei das BAG bei der rechtlichen Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen keinen Unterschied mehr zwischen Warnstreiks und Erzwingungsstreiks macht, um die Arbeitgeberseite zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zu zwingen, da es keinen rechtlichen – eventuell gerichtlich durchzusetzenden – Anspruch einer Tarifvertragspartei gibt, daß die andere Tarifvertragspartei mit ihr Verhandlungen aufnimmt (vgl. BAG Urteil vom 14.02.1989 aaO). Eine Arbeitskampfmaßnahme ist danach zulässig, wenn sie nach dem Ultima-Ratio-Prinzip erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist (vergl. BAG Urteil vom 21.06.1988 Az.: 1 AZR 651/86 = EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 75).

a) Ein solcher Fall war vorliegend gegeben. Zwar hatte die Antragstellerin Tarifvertragsverhandlungen nicht ausgeschlossen, sie hat jedoch verschiedentlich über einen Zeitraum von rd. ½ Jahr erstreckenden Aufforderungen der Antragsgegnerin lediglich signalisiert, zu Gesprächen bereit zu sein, die ggf. in Verhandlungen einmünden könnten. Ein konkretes Angebot zur Aufnahme von Verhandlungen hat die Antragstellerin nicht gemacht. Nachdem die letzte Fristsetzung für die Aufnahme von Verhandlungen durch die Antragsgegnerin ohne Signal, konkret in die Verhandlungen einzusteigen zu wollen, geblieben ist, war der Weg zu Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen frei. In diesem Zusammenhang ist daraufhinzuweisen, daß nach Auffassung des BAG bei Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem eine Tarifvertragspartei zu Arbeitskampfmaßnahmen greift, nicht darauf abgestellt werden kann, ob tatsächlich alle Verständigungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien oder ob weitere Verhandlungen noch Aussicht auf eine Einigung böten. Das BAG meint dazu, eine solche materielle Betrachtungsweise sei weder möglich noch zulässig. Sie scheitere praktisch schon daran, daß eine noch bestehende Verhandlungs- und Kompromißbereitschaft der Tarifvertragsparteien als innere Tatsache nicht oder jedenfalls nur unter größten Schwierigkeiten anhand von Indizien festgestellt werden könne. Sie sei vor allen Dingen unzulässig, weil sie im Ergebnis zu einer Tarifzensur führen würde. Eine Entscheidung dahin, ein Arbeitskampf habe noch nicht geführt werden dürfen, weil noch bestehende Meinungsverschiedenheiten zwischen den Tarifvertragsparteien überbrückbar gewesen seien, schließe die Entscheidung darüber ein, daß die eine oder andere Tarifvertragspartei letztlich doch zum Nachgeben verpflichtet gewesen wäre, um einen Arbeitskampf zu vermeiden. Die Tarifvertragsparteien könnten vielmehr selbst frei bestimmen, wann die Tarifverhandlungen gescheitert seien. In das Tarifvertragssystem werde ein Element der Fremdbestimmung gebracht, wenn den Tarifvertragsparteien durch das Ultima-Ratio-Prinzip vorgeschrieben werde, wie oft und wie lange sie zu verhandeln hätten. Ob ein tarifvertragliches Regelungsziel angemessen sei und ob es verhältnismäßig sei, zu seiner Durchsetzung Kampfmaßnahmen zu ergreifen, unterliege nicht der gerichtlichen Überprüfung, weil eine derartige Kontrolle mit der Tarifautonomie unvereinbar wäre (BAG Urteil vom 14.02.1989 – 1 AZR 142/88 = EZA Art. 9 GG Nr. 44). Entsprechendes gilt auch für den Entschluß einer Tarifvertragspartei, ihren Bemühungen um Aufna...

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