Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzestext und "Arbeitsrechtshandbuch" als erforderliche Sachmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber muß jedem Betriebsratsmitglied gemäß § 40 BetrVG eine Sammlung der gemäß § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG zu überwachenden Gesetze und Verordnungen zur Verfügung stellen, und zwar stets in der neuesten Auflage, wenn seit der den Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung stehenden Auflage sich wesentliche Änderungen in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen ergeben haben.

Der "Kittner" "Arbeits- und Sozialgesetze" ist eine entsprechende vom Arbeitgeber zu bezahlende Sammlung.

Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch nicht auf die preiswertere "dtv-Ausgabe" der "Arbeitsgesetze" verweisen.

2. Einen neunköpfigen Betriebsrat ist auch ein Exemplar der neuesten Auflage des "Schaub" "Arbeitsrechtshandbuch" zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, er selbst habe den Schaub nicht zur Verfügung und aus Gründen der "Waffengleichheit" dürfe dem Betriebsrat deshalb das Werk ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt werden.

3. Dem Betriebsrat ist jedoch zuzumuten, eine bereits angekündigte Neuauflage der verlangten Literatur abzuwarten, wenn zu vermuten ist, daß die Neuauflage erhebliche, aktualisierte Änderungen enthält und das Abweichen bis zum Erscheinen die Arbeit des Betriebsrats nicht über Gebühr erschwert. Hat der Betriebsrat erst 3 Jahre nach Erscheinen eines bestimmten Werkes dieses verlangt, kann der Arbeitgeber in der Regel den Betriebsrat auf eine zu erwartende Neuauflage oder das Beschaffen eines anderen aktuellen Werkes verweisen.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2, 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Entscheidung vom 06.06.1995; Aktenzeichen 4a BV 61/95)

 

Fundstellen

BB 1996, 2303-2304 (L1-3)

AiB 1997, 56-57 (L1-3)

BetrR 1997, 40-42 (LT2-3)

ARST 1996, 235 (L1-3)

NZA 1996, 1288 (L1-3)

ArbuR 1996, 374 (L1-3)

ArbuR 1997, 31-32 (L1-3)

AuA 1997, 68 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

LAGE § 40 BetrVG 1972, Nr 50 (LT1-3)

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