Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen 16 Ca 1578/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.08.1998; Aktenzeichen 2 AZR 12/98)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Potsdam vom24.10.1996 – 6 Ca 1578/96 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Beklagte nicht die Kosten zu tragen hat, die durch die Anrufung des Landgerichts Potsdam entstanden sind.

Diese hat der Kläger zu tragen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere

  1. 21.474,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 10.737,25 DM brutto ergebenden Nettobetrag jeweils seit dem 01.11.1996 und 01.12.1996,
  2. 44.568,48 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus 7.428,08 DM brutto ergebenden Nettobetrag jeweils seit dem 01.01.1997, 01.02.1997, 01.03.1997, 01.04.1997, 01.05.1997 und 01.06.1997 sowie
  3. 300,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 17.04.1997 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Kündigungen seitens der Beklagten, Entgelt- und Versorgungsansprüche des Klägers, die Wirksamkeit des am 29.11.1991 zwischen dem Kläger und der Kreis Sparkasse R. geschlossenen Vertrages und Schadensersatzansprüche seitens der Beklagten.

Am 21.06.1991 schlossen die Kreissparkasse R. und der Kläger einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab 01.10.1991 als Angestellter tätig wurde.

In der Sitzung vom 08.11.1991 beschloß der Verwaltungsrat der Kreissparkasse R., den Kläger mit Wirkung zum 01.01.1992 zum ordentlichen Stellvertreter des Vorstandes der Kreissparkasse R. zu bestellen. In der Sitzung vom 11.12.1991 beschloß der Verwaltungsrat, die Bestellung auf den 01.12.1991 vorzuverlegen.

Der Kläger und die Kreissparkasse R., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, schlossen am 29.11.1991 einen Dienstvertrag, der u. a. folgende Regelungen enthielt:

㤠1

(1) Herr B. wird für die Zeit vom 01. Dez. 1991 bis 31.12.1996 als stellv. Vorstandsmitglied bestellt.

Das Dienstverhältnis kann jeweils um jeweils 5 Jahre verlängert werden. …

§ 5

(1) Herr B. erhält ab 01. Jan. 1992 folgende Bezüge:

  1. einen jährlichen Grundbetrag von 110.000,00 DM.

    Der Grundbetrag erhöht sich in demselben prozentualen Verhältnis wie die tarifliche Vergütung eines Sparkassenangestellten in der höchsten Vergütungsgruppe in den westdeutschen Bundesländern,

  2. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,5 v. H. des Grundbetrages.

Durch die Bezüge sind alle geleisteten Überstunden abgegolten.

(2) Die Bezüge werden monatlich im voraus mit einem Zwölftel des Jahresbetrages gezahlt. …

§ 8

(1) Im Falle der Vereinigung der Sparkasse mit einer anderen Sparkasse oder mit mehreren anderen Sparkassen ist Herr B. verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines stellv. Vorstandsmitgliedes zu übernehmen. Dabei tritt eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen nicht ein.

(2) Kann Herr B. nicht nach Absatz 1 verwendet werden, so gilt die Umbildung der Sparkasse für beide Vertragspartner als wichtiger Grund (§ 626 BGB) zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Die Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit Wirksamwerden der Zusammenlegung erfolgen. Durch die Kündigung nach Satz 1 werden der Anspruch auf Vergütung bis zum Ablauf der Vertragszeit sowie der Anspruch auf Versorgung nach § 9 nicht berührt.

§ 9

(1) Dem Vorstandsmitglied und seinen Hinterbliebenen wird Versorgung nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften und nach Maßgabe dieses Vertrages gewährt.

Ein Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung besteht jedoch nicht bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch

  1. ordentliche Kündigung durch das Vorstandsmitglied,
  2. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) durch die Sparkasse; § 8 Abs. 2 bleibt unberührt, …

(2) Bei der Bemessung der Versorgungsbezüge gelten die folgenden besonderen Regelungen:

a) Tritt der Versorgungsfall während der Dauer des Anstellungsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 oder während eines an die Bestellung sich anschließenden Anstellungsverhältnisses bei der Sparkasse ein, so sind als Ruhegeld

bei Eintritt des Versorgungsfalles

vom

bis

v. H.

01.01.1992

31.12.1996

60 %

ab

01.01.1997

70 %

der ruhegeldfähigen Bezüge oder die entsprechende Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. …

c) Als ruhegeldfähiger Bezug gilt monatlich ein Zwölftel des bei Eintritt des Versorgungsfalles vertraglich zustehenden Jahresgrundbetrages.”

§ 5 der Satzung der Kreissparkasse R. bestimmte, daß der Vorstand aus zwei Vorstandsmitgliedern und einem stellvertretenden Vorstandsmitglied zusammengesetzt sein mußte.

Am 31.03.1992 kündigte der damalige Vorstandsvorsitzende der Kreissparkasse R. zum 30.09.1992 und wurde vom Verwaltungsrat daraufhin ab 01.04.1992 freigestellt. Das weitere Vorstandsmitglied war zur gleichen Zeit schwer erkrankt.

In der Sitzung vom 17.06.1992 des Verwaltungsrates der Kreissparkasse R. wurde der Kläger bis zur Neubesetzung ...

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