Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristete Arbeitszeiterhöhung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat auf das Erfordernis eines sachlichen Grundes bezüglich der Befristung einer Erhöhung der Arbeitszeit, die in einem Mustervertrag enthalten ist, keinen Einfluss.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen 4 Ca 958/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.2005; Aktenzeichen 7 AZR 486/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 09.07.2003 – 4 Ca 958/03 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Lehrerin tätig.

Am 23.05.1995 wurde zwischen dem beklagten Land und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Landesverband Brandenburg), dem Brandenburgischen Pädagogenverband, dem Verband Brandenburger Realschullehrer, dem Landesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen, dem Deutschen Philologenverband (Landesverband Berlin/Brandenburg) und dem Landesverband der Lehrer an Berufsbildenden Schulen Brandenburg die Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich des Landes Brandenburg (im Folgenden: Beschäftigungssicherungsvereinbarung) geschlossen. Wegen des Inhalts dieser Vereinbarung wird im Einzelnen auf diese (Bl. 26 – 29 d. A.) Bezug genommen.

Im Änderungsvertrag vom 15.12.1995 zum Arbeitsvertrag vom 10.02.1992 vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes:

„Zwischen … wird auf der Grundlage der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung vom 23.05.1995 im Schulbereich des Landes Brandenburg folgender Änderungsvertrag geschlossen:

§ 2 Beschäftigungsumfang

a) Bis zum 31.07.1997 wird Frau B. mit durchschnittlich wöchentlich 22/27 Pflichtstunden beschäftigt.

b) Mindestbeschäftigungsumfang:

Frau B. wird ab 01.08.1997 mit mindestens 60 % eines vollen Beschäftigungsumfangs beschäftigt.

c) Befristete Erhöhung des Beschäftigungsumfangs:

Soweit der entsprechende Bedarf gegeben ist, wird der Mindestbeschäftigungsumfang ab 01.08.1997 schuljahresbezogen befristet erhöht.

…”

Am 14.05.1998 wurde zwischen dem beklagten Land und den Verbänden, die die Beschäftigungssicherungsvereinbarung abgeschlossen haben, die Vereinbarung zu Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs abgeschlossen.

In einem Änderungsvertrag vom 01.10.2002 war u. a. Folgendes geregelt:

„Der Arbeitsvertrag vom 10.02.1992 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 15.12.1995 wird wie folgt geändert:

Vom 01.08.2002 bis längstens 31.07.2003 wird die Angestellte mit wöchentlich durchschnittlich 28/28 Pflichtstunden beschäftigt. Nach Ablauf des Befristungszeitraums gilt wieder der vereinbarte Beschäftigungsumfang des Arbeitsvertrages vom 10.02.1992 i. d. F. des Änderungsvertrages vom 15.12.1995. „

Mit Änderungsvertrag vom 02.09.2003 vereinbarten die Parteien vom 02.09.2003 bis längstens 31.07.2004 die Beschäftigung der Klägerin mit wöchentlich durchschnittlich 24/28 Pflichtstunden und mit einem weiteren Änderungsvertrag vom 09.09.2003 für den Zeitraum vom 15.09.2003 bis zum 31.07.2004 die Beschäftigung mit wöchentlich durchschnittlich 26/28 Pflichtstunden. Die Klägerin unterzeichnete beide Verträge mit dem Zusatz „Nur unter Vorbehalt” unter Angabe des Aktenzeichens des vorliegenden Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel.

Am 01.02.2004 trat der Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-VB-BB) vom 03.02.2004 und am 01.08.2004 tritt der Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg (Umsetzungs-Tarifvertrag) vom 03.02.2004 in Kraft.

Das beklagte Land berechnete jeweils schuljahres- und schulstufenbezogen den Lehrerbedarf für das gesamte Land und bot den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften die jeweils auf ein Schuljahr befristete Aufstockung der Pflichtstundenzahl an.

Mit ihrer am 19.05.2003 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum beklagten Land mit einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich durchschnittlich 28/28 Pflichtstunden steht.

Sie hat vorgetragen, die Befristung der Vollbeschäftigung sei unwirksam. Ein sachlicher Grund für diese Befristung bestehe nicht. Sie müsse dauerhaft vollbeschäftigt weiterbeschäftigt werden. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin im Sinne einer Vollbeschäftigung bestehe nicht nur vorübergehend.

Das beklagte Land lasse es an konkreten Darlegungen bezüglich des konkreten Einsatzes der Klägerin fehlen. Da die Klägerin Mangelfächer unterrichte, sei ein dauerhafter Vollzeiteinsatz erforderlich.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass sie in ...

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