Entscheidungsstichwort (Thema)

Unklarheitsregel. Freiwilligkeitsvorbehalt. Widerrufsvorbehalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Vertragsklausel, wonach eine Sonderzuwendung eine „freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistung” darstellt, ist mehrdeutig. Es ist deshalb von der für den Arbeitnehmer günstigeren Auslegung der Klausel auszugehen.

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 10.01.2005; Aktenzeichen 4 Ca 2010/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom10. Januar 2005 – 4 Ca 2010/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung eines bereits geleisteten Betrages.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 14. Juli 2003 als Betreuungshelferin in der P. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 13. Juli 2005 befristet gewesen. Im September 2003 belief sich die Vergütung der Klägerin auf 1.408,50 EUR brutto. Im auf den 3. Juli 2003/14. Juli 2003 datierenden, formularmäßigen Arbeitsvertrag, wegen dessen vollständigen Wortlauts auf Bl. 42 bis 49 d.A. Bezug genommen wird, heißt es u.a. wörtlich:

§ 30 Sonderzuwendungen

Sonderzuwendungen werden als freiwillige, unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs stehende Leistungen gewährt. Ein Rechtsanspruch entsteht auch nicht bei wiederholter Zahlung. Eine betriebliche Übung wird dadurch nicht begründet. Als Sonderzuwendungen werden Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gewährt.

§ 31 Weihnachtsgeld

1. Der Arbeitnehmer, der sich am 1. Dezember in ungekündigtem Arbeitsverhältnis befindet und seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist und nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, erhält eine Sonderzuwendung.

2. Die Sonderzuwendung ist mit dem Arbeitsentgelt des Monats November fällig und beträgt 75 % der für den Monat September gezahlten Grundvergütung.

3. Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes ruht, ebenso für die Monate, für die der Arbeitnehmer keine Vergütung erhalten hat, vermindert sich die Sonderzuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat.

§ 33 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

In der Entgeltabrechnung für November 2003 wies die Beklagte u.a. einen Betrag i.H.v. 414,22 EUR netto als Sonderzahlungsvorschuss aus, welcher an die Klägerin ausgezahlt worden ist. Einen Widerruf der Weihnachtsgeldzahlung für 2003 erklärte die Beklagte nicht.

Nach erfolgloser Geltendmachung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 mit Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2004 hat die Klägerin mit beim Arbeitsgericht Cottbus erhobener und der Beklagten am 27. August 2004 zugestellter Klage zunächst die Zahlung von 1.056,38 EUR brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 hat sie von der Klageforderung die gezahlten 414,22 EUR netto in Abzug gebracht.

In der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 20. Dezember 2004 war die Beklagte säumig. Daraufhin ist auf Antrag der Klägerin ein der Beklagten am 22. Dezember 2004 zugestelltes Versäumnisurteil ergangen, mit welchem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.056,38 EUR brutto abzüglich gezahlter 414,22 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 28.08.2004 zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte mit am 23. Dezember beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der geforderten Sonderzuwendung handele es sich um keine freiwillige Leistung der Beklagten. Ein Rechtsanspruch hierauf folge jedenfalls aus § 31 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf die arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsklausel berufe, obwohl sie – ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin – zuvor jahrelang die Sonderzuwendung gezahlt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 20.12.2004 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 20.12.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, im Arbeitsvertrag sei hinsichtlich der Weihnachtsgeldzahlung ausdrücklich ein Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart worden. Des weiteren hat sie behauptet, der in der Entgeltabrechnung für November 2003 deklarierte „Sonderzahlungsvorschuss” sei lediglich eine Darlehensgewährung und so auch gewollt gewese...

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