Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 289/04

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform bei Verlängerung einer Befristung. Treu und Glauben

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine wirksame Verlängerung nach § 14 Abs. 2 TzBfG liegt nicht vor, wenn sie vor Ablauf der Befristung lediglich mündlich vereinbart und die Schriftform später nachgeholt wird.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4, 2; BGB §§ 126, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1472/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 7 AZR 289/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.08.2003 7 Ca 1472/03 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin arbeitet seit dem 1.5.2001 als juristische Sachbearbeiterin im Rechtsamt des Beklagten. Ihre Einstellung erfolgte gemäß Vertrag vom 26.4.2001 befristet bis zum 31.10.2001. Die Befristung wurde mit Vertrag vom 11.10.2001 bis zum 30.6.2002 sowie mit Vertrag vom 28.6.2002 bis zum 31.12.2002 verlängert. Vom 23.12.2002 bis zum 1.1.2002 war die Dienststelle des Beklagten geschlossen. Ab dem 23.12.2002 hatte die Klägerin Erholungsurlaub. Nachdem sie am 2.1.2003 ihren Dienst wieder angetreten hatte, wurde ihr am 8.1.2003 der Änderungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt, der die Verlängerung ihres Vertragsverhältnisses bis zum 30.4.2003 vorsieht. Am 30.4.2003 endete ihre Tätigkeit. Ihr Verlangen vom 18.5.2003, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, lehnte der Beklagte ab. Mit der am 21.5.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung beendet ist.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 18.12.2002 von der Personalsachbearbeiterin lediglich darüber informiert worden, dass ihr Arbeitsvertrag über den 31.12.2002 hinaus letztmalig bis zum 30.4.2003 verlängert werde. Eine Verlängerungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Sie wäre wegen Verstoß gegen das Schriftformgebot nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2003 sei eine Verlängerung des ohne Sachgrund befristeten Vertrages nicht mehr möglich gewesen. Das Arbeitsverhältnis bestehe daher unbefristet fort.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 30.4.2003 beendet worden ist;
  2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über den 30.4.2003 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Befristung habe gemäß § 14. Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren dreimal verlängert werden können. Die Gesamtdauer sei mit der Verlängerung zum 30.4.2003 nicht überschritten worden. Ihre Unterzeichnung nach Ablauf der vorhergehenden Befristung sei unschädlich. Eine wirksame Verlängerung liege auch dann vor, wenn sie vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages mündlich vereinbart und nach Beginn der Verlängerung schriftlich bestätigt werde. In dem Gespräch mit der Klägerin vom 18.12.2002 sei man übereingekommen, dass der befristete Vertrag bis zum 30.4.2003 verlängert und Verlängerungsvertrag im neuen Jahr von ihr unterzeichnet wird. Ihr jetziges Verhalten sei treuwidrig. Jedenfalls sei durch die Unterzeichnung ein Formmangel geheilt worden und die letztmalige Verlängerung auch deswegen nicht unwirksam, weil sie ein unselbständiges Annex zu dem vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrag darstelle.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.8.2003 der Klage entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ab dem 1.1.2003 keine dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genügende Verlängerungsvereinbarung vorgelegen habe. Eine nur mündliche Verlängerungsvereinbarung sei nicht ausreichend. Die Klägerin habe sich daher mit Aufnahme der Tätigkeit am 2.1.2003 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden. Bei dem Verlängerungsvertrag vom 8.1.2003 handele es sich um eine unzulässige Befristungsvereinbarung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein treuwidrigen Verhalten der Klägerin liege nicht vor.

Gegen das ihm am 30.9.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.10.2003 Berufung eingelegt und sie am 27.11.2003 begründet.

Der Beklagte macht Rechtsausführungen zu seiner Auffassung, dass das Nachholen der Schriftform nach dem TzBfG zulässig sei. Zudem sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, weil es sich mit der Argumentation zu der Verlängerungsvereinbarung als einem unselbständigen Annex und zu der Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf die Unwirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung nicht auseinandergesetzt habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.8.2003 7 Ca

1472/03 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

S...

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