Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerstatus eines Kraftfahrers mit Franchise-Vertrag im Fuhrbereich

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Kraftfahrer, die im Rahmen eines Franchise-Systems Transporte für ein Unternehmen des Güternahverkehrs ausführen, können je nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit Arbeitnehmer oder selbständiger Frachtführer sein.

2.) Verbleiben dem Franchise-Nehmer keine nennenswerten Spielräume, um eigennützige Erfolge zu erzielen und ist der Franchise-Nehmer derart vertraglich eingebunden, daß seinen wirtschaftlichen Risiken keine entsprechenden Chancen gegenüberstehen, ist er wegen des dadurch erreichten Grades der persönlichen Abhängigkeit als Arbeitnehmer anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn der Franchise-Nehmer die Tätigkeit mit einem eigenen Lkw ausübt.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 20.12.1996; Aktenzeichen 31 Ca 32095/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.1998; Aktenzeichen 5 AZR 563/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.12.1996 – 31 Ca 32095/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um den Status des Klägers als Arbeitnehmer oder als selbständiger Frachtführer.

Der am 12. August 1961 geborene ledige Kläger war seit dem 6. September 1991 für die Beklagte als sogenannter Frachtführer tätig.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Ausführung von Transporten im Güternahverkehr befaßt. Im Bereich der Umzugs- und Möbeltransporte verfügt die Beklagte über eigene Fahrzeuge und führt diese Tätigkeiten mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern aus. In den übrigen Bereichen setzt die Beklagte keine eigenen Fahrzeuge ein. Die Beklagte schließt mit ihren Kunden Frachtverträge ab und beauftragt über Funk die für sie tätigen Frachtführer mit den entsprechenden Transporten.

Am 9. Juli 1991 fand zwischen den Parteien ein erstes Gespräch über die Bedingungen einer Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten statt. Im August 1991 meldete der Kläger ein „Fuhrgewerbe bis 750 kg Nutzlast” als Gewerbe an; die Anmeldung wurde vom Bezirksamt … von Berlin – Wirtschaftsamt – am 9. September 1991 bescheinigt (Ablichtung Bl. 257 d.A.).

Unter dem 6. September 1991 schlossen die Parteien einen Vertrag, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Ablichtung Bl. 9 bis 16 d.A. verwiesen wird. In diesem Vertrag wird der Kläger als Güterkraftverkehrsunternehmer und Frachtführer bezeichnet.

Die Präambel des Vertrages lautet wie folgt:

… befaßt sich mit Frachtaufträgen im Güterverkehr, die sodann durch die Beauftragung von selbständigen Güterkraftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, diese führen den Transport zu den von … mit dem Kunden vereinbarten Konditionen aus, abzüglich einer an … zu zahlenden Vergütung. Der Frachtführer ist an solchen Aufträgen interessiert und trifft daher mit der … die folgende

Vereinbarung

…”

Die Parteien vereinbarten unter anderem folgendes:

„§ 1 (Beförderungsbedingungen, Richtlinien)

3. Der Frachtführer ist verpflichtet, während Bestehens des Vertragsverhältnisses bei der Durchführung der von … eilten Aufträge die diesem Vertrag beigefügten „Richtlinien” zu beachten und einzuhalten.

Diese Richtlinien sind in ihrer jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Vertrages. … ist berechtigt, diese Richtlinien einseitig, gemäß den Erfordernissen, nach billigem Ermessen zu ändern und zu ergänzen. Die Änderungen werden dem Frachtführer schriftliche bekanntgegeben. Die jeweils gültige Fassung der Richtlinien kann im übrigen bei … eingesehen werden.

§ 2 (Verantwortlichkeit des Frachtführers)

1. Der Frachtführer führt die ihm von … erteilten Aufträge unter eigener Regie und Verantwortung bei Beachtung der unter § 1 genannten Bedingungen und Richtlinien aus

§ 3 (Rechnungserteilung, Inkasso, Preise)

  1. Die Rechnungserteilung gegenüber dem Kunden erfolgt ausschließlich auf Namen und Rechnung von … … nimmt ebenfalls das Inkasso vor. Der Frachtführer ist zum Einzug der Frachtkosten bzw. des Fuhrlohns nur berechtigt, aber auch verpflichtet, wenn er dazu von … ausdrücklich beauftragt wird (z.B. bei insolventen Kunden). Der Frachtführer haftet in diesen Fällen für den Fuhrlohn bis zu dessen Ablieferung bei …
  2. Für die von … an den Frachtführer zu zahlende Vergütung für die Durchführung der Lohnfuhr- bzw. Beförderungsverträge gilt folgendes:

    1. Maßgeblich ist die von … herausgegebene Preisliste für Lohnfuhr- und Beförderungsverträge. Diese Preisliste wird diesem Vertrag als dessen Bestandteil als Anlage 1 beigefügt. Es handelt sich hierbei um die Preise und Konditionen, zu denen … grundsätzlich von den Kunden Aufträge entgegennimmt.

      In Einzelfällen kann zwischen … und dem Frachtführer eine von der Preisliste abweichende Preisvereinbarung gemäß derjenigen geschlossen werden, die … mit dem Kunden getroffen hat.

      Die in der Anlage 1 genannte Preisliste kann in ihrer jeweils geltenden Fassung jederzeit bei … eingesehen werden. D...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge