Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Vorbeschäftigung bei „demselben Arbeitgeber” im Falle der Verschmelzung nach § 2 UmwG

 

Leitsatz (amtlich)

Es handelt sich nicht um „denselben Arbeitgeber” im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, wenn ein Unternehmen nach § 2 Nr. 1 UmwG durch Übertragung des Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung zu einem anderen (zuvor neu gegründeten) Unternehmen verschmolzen wird (hier: Deutsche Postgewerkschaft zu ver.di)

 

Normenkette

UmwG § 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen 40 Ca 372/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 7 AZR 101/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juni 2003 – 40 Ca 372/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen vereinbarte (erstmalige und sachgrundlose) Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unwirksam ist.

Die Klägerin war vom 01. November 1998 bis 31. Oktober 2000 bei der Deutschen P.gewerkschaft e.V. als Bildungsreferentin beschäftigt und wurde von der Beklagten durch Vertrag vom 08. Januar 2002 (Bl. 7-9 d.A.) für die Zeit 15. Januar 2002 bis 14. Januar 2003 wiederum als Bildungsreferentin (in einer anderen Bildungseinrichtung als zuvor) eingestellt. Die Beklagte ist durch Verschmelzungsvertrag vom 19. März 2001 (Auszug Bl. 99 ff. d.A.) nach § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung) aus fünf Gewerkschaften, darunter die DPG, hervorgegangen und am 02. Juli 2001 ins Vereinsregister eingetragen worden. Der Streit der Parteien geht darum, ob die Beklagte als „dieselbe Arbeitgeberin” im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG anzusehen ist wie die DPG.

Durch Urteil vom 24. Juni 2003 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage mit dem Antrag

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 14. Januar 2003 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht, abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die DPG und die Beklagte seinen unterschiedliche juristische Personen. Die vorliegende Fallgestaltung sei mit derjenigen des § 613 a BGB vergleichbar; dazu sei anerkannt, dass im Zusammenhang der Abschlussverbote im Rahmen der Befristungskontrolle Betriebsveräußerer und -erwerber verschiedene Arbeitgeber seien.

Gegen dieses am 19. August 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. August 2003 eingegangene und am 20. Oktober 2003 (Montag) begründete Berufung der Klägerin.

Sie macht geltend, aus den Rechtsgrundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzungsfällen ergebe sich, dass der das gesamte Vermögen übernehmende Rechtsträger, der umfassend in die Rechtsstellung des Vorgängers eintrete, als identisch mit dem übertragenden Rechtsträger anzusehen sei; die DPG sei nicht untergegangen, sondern, als Folge des § 2 Nr. 1 UmwG, in der Beklagten aufgegangen.

Die Klägerin beantragt,

dass Urteil des Arbeitsgerichts zu ändern und wiederholt ihren erstinstanzlichen Antrag.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich die Urteilsbegründung zu Eigen. Sie sei zwar in die am 02. Juli 2001 (Eintragungsdatum) bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den Gründungsgewerkschaften eingetreten, sei aber mit diesen nicht identisch und jedenfalls nicht „dieselbe Arbeitgeberin” im Zusammenhang der Befristungskontrolle.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.1

Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG konnte der auf ein Jahr abgeschlossene Vertrag zwischen den Parteien ohne Vorliegen eines Sachgrundes wirksam befristet werden. Das ist hier geschehen.

1.2

Diese Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG unwirksam, weil die Klägerin von November 1998 bis Oktober 2000 bei der DPG in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat und es sich hierbei um „denselben Arbeitgeber” im Sinne der Norm gehandelt hätte.

1.2.1

Gegen diese Annahme spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, die eindeutig auf die Identität der (natürlichen oder juristischen) Person des Arbeitgebers abstellt, nicht dagegen auf diejenige einer bestimmten Vermögensmasse, eines Betriebes oder eines Arbeitsplatzes. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass zu den insoweit gleich lautenden Vorgängerbestimmungen in § 1 der Beschäftigungsförderungsgesetze von 1985 und 1996 die Auffassung vorgeherrscht hat, dass es ausschließlich auf die Identität des Vertragsarbeitgebers ankommt, und zwar sowohl in Fällen des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nach § 613 a BGB als auch im Fall der Einstellung eines zuvor als Leiharbeiters beschäftigten Arbeitnehmers als auch im Falle des „Tausches” unter mehreren Arbeitgebern, die einen Gemeinschaftsbetrieb führen (vgl. etwa BAG vom 8.12.1988, 2 AZR 308/88, NZA 1989, 459; vom 25.04.2001, 7 AZR 376/00, ZIP 2001,1511; Meinel/Heyn u.a., TzBfG 2002,...

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