Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer nachträglichen Befristungsabrede

 

Normenkette

BGB §§ 620, 779; KSchG § 52

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.06.1995; Aktenzeichen 91 Ca 3290/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.1997; Aktenzeichen 7 AZR 599/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Berlin – 91 Ca 3290/95 – vom 8. Juni 1995 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Verpflichtung der Beklagten zur einstweiligen Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Diese ist promovierte Diplombiologin und befand sich seit 1979 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Ein ihr von dieser unterbreitetes Angebot zum Abschluß eines Änderungsvertrages unterzeichnete die Klägerin unter dem 15. Dezember 1993 „unter Vorbehalt des § 2 des Kündigungsgesetzes und der sozialen Gerechtigkeit” (Bl. 9 d.A.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Sonderkündigungsbestimmungen des Einigungsvertrages wegen mangelnden Bedarfs (Bl. 107 d.A.), bot der Klägerin jedoch erneut die Weiterbeschäftigung in einem nunmehr befristeten Arbeitsverhältnis an. Mit Datum vom 25. Dezember 1993 übersandte die Klägerin der Beklagten den von ihr nunmehr vorbehaltlos unterschriebenen Änderungsvertrag (Bl. 90 f. d.A.). Unter dem 29. Dezember 1993 unterzeichneten die Parteien folgende Erklärung:

„Frau Dr. Elena Elstner hat am 29.12.1993 ihren Vorbehalt auf dem Änderungsvertrag zurückgezogen.

Damit ist die ihr am 21.12.1993 ausgehändigte Beendigungskündigung vom 20.12.1993 gegenstandslos.”

Für die Zeit vom 1. November 1993 bis zum 31. Oktober 1994 sowie vom 1. November 1994 bis zum 30. September 1996 erteilte die Beklagte der Klägerin Sonderurlaub für einen Forschungsaufenthalt in den Vereinigten Staaten (Bl. 7 und 8 d.A.). Ein Antrag der Klägerin auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses wurde von der Beklagten unter dem 5. Juli 1994 abgelehnt.

Mit ihrer am 1. Februar 1995 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Sie hat die Ansicht vertreten, diese sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam.

Sie hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 30. September 1996 hinaus unbefristet fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Diplombiologin zu den bisherigen Bedingungen auch nach dem 30. September 1996 weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe mit ihrer wohlüberlegten Unterschrift das Änderungsangebot angenommen und damit bewußt und gewollt auf sämtliche Rechte verzichtet, die sie im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens hätte geltend machen können. Ein sachlicher Grund für die Befristung sei nicht erforderlich, wenn dieser sich aus einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich ergebe. Im übrigen sei die Befristung auch sachlich gerechtfertigt; denn es wäre notwendig, die Struktur der Beklagten an diejenige des bundesdeutschen Hochschulrechts anzupassen. Das Hochschulpersonal-Übernahmegesetz enthalte die notwendigen Grundlagen, um Personalentscheidungen wie die Befristung des Arbeitsvertrages nachzuholen, die an sich bereits im Zeitpunkt der Einstellung des Arbeitnehmers hätten getroffen werden müssen. Zudem sei die Befristung auch durch haushaltsrechtliche Gesichtspunkte gemäß § 57 a ff. HRG sachlich gerechtfertigt.

Mit einem am 8. Juni 1995 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin – 91 Ca 3290/95 – der Klage stattgegeben. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, daß ein ausreichender sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen hätte. Mit ihrer Unterschrift habe sich die Klägerin des Kündigungsschutzes lediglich insoweit begeben, als bei der Befristungskontrolle im Gegensatz zum Kündigungsschutzverfahren soziale Gesichtspunkte nicht mehr berücksichtigt werden dürften, jedoch nicht auf die Möglichkeit der Nachprüfung des Vorliegens eines sachlichen Grundes verzichtet. Die von der Beklagten insoweit angeführten Gründe vermochten die Befristung jedoch nicht zu rechtfertigen. Auf die in § 57 a ff. HRG benannten Befristungsgründe könne sich die Beklagte nämlich schon deshalb nicht berufen, weil diese in Änderungsvertrag nicht genannt worden seien (§ 57 b Abs. 5 HRG). Ein sachlicher Grund folge aber auch nicht aus den haushaltsrechtlichen Gegebenheiten; denn die im Haushalt der Beklagten insoweit getroffenen Festlegungen seien mangels Befassung mit der konkreten Stelle der Klägerin nicht geeignet, die Befristung zu rechtfertigen. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf § 4 HPersÜG stützen; denn dieser auch nur landesrechtlichen Bestimmung komme keine arbeitsrechtliche Bedeutung zu, sie enthalte ledigl...

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