Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschlußbefristung nach § 1 BeschFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anschlußarbeitsverhältnis mit „dem selben Arbeitgeber” i.S.d. § 1 Abs. 3 BeschFG liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines einheitlichen Betriebes nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses unter Fortführung seiner Tätigkeit im Betrieb ein weiteres (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einem anderen Unternehmensträger des gleichen einheitlichen Betriebes abschließt.

2. Neben dem Vermutungstatbestand (4-Monatsfrist) des § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG kann es andere Umstände geben, aus denen heraus auf einen engen sachlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum gleichen Arbeitgeber geschlossen werden kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Normenkette

BGB § 620; BeschFG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 28.10.1999; Aktenzeichen 45 Ca 16080/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen 7 AZR 376/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.1999 – 49 Ca 16080/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die 1972 geborene Klägerin war zunächst in der Zeit vom 24.10.1994 bis zum 31.10.1996 bei der Beklagten als Produktionshelferin gegen einen Bruttostundenlohn von 12,00 DM auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt.

Die Klägerin war sodann anschließend in der Zeit vom 01.11.1996 bis zum 30.10.1997 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages bei dem Ingenieurbüro … K. beschäftigt; in der Zeit vom 01.11.1997 war sie auf der Grundlage eines bis zum 30.04.1999 befristeten Vertrages (Bl. 38 d. A.) wiederum bei der Beklagten tätig, der Vertrag wurde schließlich bis zum 31.10.1999 verlängert.

Bei der Beklagten, einer GmbH, die durch den Geschäftsführer Herrn Dipl.-Ing. … K. vertreten wird, handelt es sich um ein Unternehmen, dass sich mit der elektromagnetischen Abschirmung auf dem Gebiet der Telekommunikation, vorwiegend im Handybereich, beschäftigt. Das Ingenieurbüro K. wiederum ist Hersteller des Abschirm-Materials und aller damit anfallenden Prozessschritte wie Herstellung, Aufbereitung und Entwicklung. Die Produktionstätigkeit beider Unternehmen findet in der gleichen Produktionsstätte statt, das Ingenieurbüro Kahl nimmt dabei auch die Personalsachbearbeitung für die Beklagte und andere Unternehmen der Gruppe wahr.

Die Klägerin war als Produktionshelferin durchgängig auf dem selben Arbeitsplatz tätig und den selben Vorgesetzten unterstellt.

Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 04.06.1999 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Rechtswirksamkeit der letzten Befristung des Arbeitsvertrages.

Die Klägerin hat hierzu die Rechtsauffassung vertreten, die Befristung im letzten Arbeitsvertrag verstoße gegen § 1 BeschFG. Es handle sich um ein seit 1994 einheitliches Arbeitsverhältnis, es habe jeweils nur ein formaler Arbeitgeberwechsel stattgefunden. Sie habe in allen drei Arbeitsverhältnissen die gleiche Tätigkeit ausgeübt, nämlich Gummiteile wie Dichtungen nach dem Stanzprozess zu entgraten und sie einzupassen. Zwar hätten jeweils nach Auftragslage die Art der zu entgratenden Teile gewechselt, die Arbeiten seien jedoch im wesentlichen gleich geblieben.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages zum 31.10.1999 beendet sei;
  2. die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31.10.1999 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionshelferin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, bei der letzten Befristung liege kein Verstoß gegen das Anschlussverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG vor. Da sich die Arbeitsverträge der Klägerin jeweils auf andere juristische Personen, nämlich die Beklagte einerseits und das Ingenieurbüro Kahl andererseits bezögen, insbesondere sei keine Identität der Arbeitsvertragsparteien anzunehmen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift müsse aber auf beiden Seiten eine Identität der Arbeitsvertragsparteien bestehen, dementsprechend sei hierauf und nicht auf das Vorliegen eines „einheitlichen Betriebes” abzustellen.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.1999 den Klageanträgen entsprochen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.10.1999 sei unwirksam, da die letzte Befristung wegen Umgehung der Zwei-Jahres-Grenze des Beschäftigungsförderungsgesetzes und Arbeitnehmerschutzrechten nicht wirksam sei. Die gesetzlic...

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