Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer bei schuldhaft verspäteter Schlüsselherausgabe und dadurch erforderlicher Grundstücksbewachung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ihm vom Arbeitgeber anvertraute Arbeitsmittel (hier Schlüssel) herauszugeben und verletzt er diese Pflicht, so hat er dem Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, der durch die notwendige Bewachung des (Betriebs-)Grundstückes entstanden ist.

 

Normenkette

BGB § 249 ff., §§ 861-862, 985

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Teilurteil vom 30.01.1986; Aktenzeichen 16 Ca 415/85)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Januar 1986 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin – 16 Ca 415/85 –

wie folgt abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.112,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1985 zu zahlen.
  2. Wegen des weiteren Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie das Teilurteil betreffen, hat der Beklage zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist in 1000 Berlin … geschäftsansässig. Es handelt sich hier um ein Villengrundstück, auf dem bis in die jüngste Vergangenheit ein exklusives Restaurant betrieben wurde.

Auf eine Zeitungsannonce hin meldete sich der Beklagte beim Zeugen … und schloß mit diesem einen Vertrag über die Beschäftigung des Beklagten als Hausmann und Fahrer. Seine Tätigkeit begann am 12. September 1985.

Ob der Beklagte am Freitag, dem 4. Oktober 1985, arbeitete, Ast zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls fehlte er am 5. und 7. Oktober 1985 unentschuldigt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1985 kündigte deshalb die Klägerin den Arbeitsvertrag des Beklagten fristlos und forderte ihn gleichzeitig auf, die ihm überlassenen Haus- und Autoschlüssel innerhalb einer Frist von 12 Stunden an sie, die Klägerin, herauszugeben. Der Beklagte hatte unter anderem den Generalhauptschlüssel, der sämtliche Türen des Grundstückes mit Ausnahme des Garagentores schließt, einen Garagenschlüssel und den Autoschlüssel für einen Pkw Daimler Benz 500 SEL in seinem Gewahrsam. Da der Beklagte den Herausgabeverlangen der Klägerin nicht entsprach, erwirkte sie gegen den Beklagten vor dem Arbeitsgericht Berlin am 16. Oktober 1985 eine einstweilige Verfügung. Die fraglichen vier Schlüssel gelangten am Abend des 17. Oktober in den Besitz der Klägerin.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 22. Oktober 1985 eingegangenen und dem Beklagten am 31. Oktober 1985 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten unter anderem auf Schadensersatz in Höhe von 2.112,– DM in Anspruch genommen und im einzelnen dazu vorgetragen: Da der Beklagte seit dem 4. Oktober 1985 unentschuldigt seinem Arbeitsplatz ferngeblieben sei, habe Ungewißheit darüber bestanden, was mit dem Beklagten geschehen sei. Deswegen habe nicht ausgeschlossen werden können, daß entweder der Beklagte selbst oder ein unbefugter Dritter mit Hilfe des Generalhauptschlüssels in das Grundstück … hätte eindringen können. Im Hause … würden Einrichtungsgegenstände von erheblichem Wert gelagert. Es sei zu befürchten gewesen, daß bei einem Einbruch die Versicherung nicht für den Schaden aufgekommen wäre, zumal in der jüngsten Vergangenheit wiederholt Einbrüche oder ähnliche strafbare Handlungen auf dem Grundstück verübt worden seien. Spätestens seit dem 8. Oktober 1985 habe der Verdacht einer Unterschlagung der Schlüssel bestanden. Deswegen hätten die werte im Hause geschützt werden müssen. Aus diesem Grunde sei, so hat die Klägerin behauptet, das Haus von den Zeugen und … seit dem 5. Oktober 1985 ab 8.00 h bis zum 17. Oktober 1985 24.00 h durchgehend bewacht worden. Die beiden Zeugen hätten Maßnahmen getroffen, um einunbefugtes Eindringen in das Haus zu verhindern, z.B. durch Bewachen der Eingangstüren. Deswegen, so hat die Klägerin ausgeführt, sei der Beklagte auf der Basis eines Stundenlohnes von 15,– DM zuzüglich 20 % am Sonntag – verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von 2.112,– DM an sie zu leisten.

Ferner hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 359,60 DM geltend gemacht sowie Zinsen in Höhe von 10 % mit der Begründung verlangt, sie nehme Kredit in Höhe von mindestens 3.000,– DM zu 10 % Zinsen in Anspruch.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie

  1. 359,60 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1985 zu zahlen;
  2. 2.112,– DM nebst 10 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1985 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und behauptet, nicht mit der Klägerin, sondern mit dem Zeugen … in dessen Namen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben. Ferner hat der Beklagte behauptet, er habe am 4. Oktober 1985 bis 22.00 h gearbeitet. Der Zeuge … habe ihn zu diesem Zeitpunkt aufgefordert, am Samstag zur Arbeit zu erscheinen, was er, der Beklagte, abgelehnt habe. Daraufhin habe ihm der Zeuge … erklärt, daß er nicht mehr zu kommen brauche.

Hierauf habe er, der Beklagte, erwidert: „Ist gut.”

Den von der ...

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