Entscheidungsstichwort (Thema)
Die tarifliche Ausschlußfrist und Sozialplanansprüche
Orientierungssatz
1. § 77 Abs 4 S 4 BetrVG bestimmt ausdrücklich, daß in einem Tarifvertrag auch für Rechte, die Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung erwerben, Ausschlußfristen vereinbart werden können.
2. Der Sozialplan gemäß § 112 Abs 1 S 2 und S 3 BetrVG ist rechtlich als eine Betriebsvereinbarung zu qualifizieren, so daß Sozialplanansprüche auch von einer tariflichen Ausschlußfrist erfaßt werden.
Normenkette
TVG § 4; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 4, § 112 Abs. 1 Sätze 3, 2
Fundstellen
Haufe-Index 446357 |
DB 1983, 2042-2043 (T) |
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