Entscheidungsstichwort (Thema)

Die tarifliche Ausschlußfrist und Sozialplanansprüche

 

Orientierungssatz

1. § 77 Abs 4 S 4 BetrVG bestimmt ausdrücklich, daß in einem Tarifvertrag auch für Rechte, die Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung erwerben, Ausschlußfristen vereinbart werden können.

2. Der Sozialplan gemäß § 112 Abs 1 S 2 und S 3 BetrVG ist rechtlich als eine Betriebsvereinbarung zu qualifizieren, so daß Sozialplanansprüche auch von einer tariflichen Ausschlußfrist erfaßt werden.

 

Normenkette

TVG § 4; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 4, § 112 Abs. 1 Sätze 3, 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 446357

DB 1983, 2042-2043 (T)

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