Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifautonomie. Vollzeitarbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist von der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien gedeckt, wenn sie zur Abwendung von betriebsbedingten Kündigungen die regelmäßige Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten eines Betriebes von 38,5 auf 30,5 Wochenstunden herabsetzen und dies mit einem Teillohnausgleich verbinden, der in den mittleren Gehaltsgruppen zu einer Nettoeinbuße von lediglich 11 % führt.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3 S. 1; TVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen 65 Ca 20117/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2000; Aktenzeichen 4 AZR 438/99)

 

Fundstellen

Haufe-Index 513815

DB 2000, 1469

FA 2000, 202

FA 2000, 66

ZTR 1999, 511

AuA 2000, 46

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge