Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnüberzahlung. Wegfall der Bereicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Bundesarbeitsgericht hat den Anscheinsbeweis für den Wegfall der Bereicherung bei Lohnüberzahlungen an die Voraussetzungen geknüpft, daß es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt und daß die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage, so ist, daß die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung naheliegt, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer mit mittlerem oder geringem Einkommen nicht über nennenswerte weitere Einkünfte verfügt (BAG Urteil vom 10.1.95 – 5 AZR 817/93 –, AP Nr. 13 zu § 812 BGB.)

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts greift der Anscheinsbeweis für den Wegfall der Bereicherung bei einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin mit geringem Einkommen auch dann ein, wenn die Überzahlung nicht mehr geringfügig ist; denn bei einem/einer Geringverdienenden (einem/einer nicht zu den Besserverdienenden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – BAG Urteil vom 12.1.94 – 5 AZR 597/92 –, AP Nr. 3 zu § 818 BGB – Gehörenden) wird auch eine nicht nur geringfügige Überzahlung (hier: Überzahlung in Höhe von 41 %) für den Lebensunterhalt gebraucht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Normenkette

BGB §§ 812, 818

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.10.1997; Aktenzeichen 60 Ca 22279/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.05.2001; Aktenzeichen 5 AZR 374/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Oktober 1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 60 Ca 22279/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 25.03.1960 geborene Beklagte stand seit dem 01.03.1989 im Dienst der Deutschen V. Im Oktober 1990 wurde ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Vorschriften des Einigungsvertrages auf das Land B. überführt. In der Zeit vom 29.07.1990 bis zum 02.09.1991 war die Beklagte wegen ihres Mutterjahres und einer anschließend gewährten unbezahlten Freistellung vom Dienst nicht tätig.

Zur Wiederaufnahme des Dienstes am 03.09.1991 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden. Vom 03.09.1991 an wurde die Beklagte im Westteil der Stadt im VB-Auskunftsdienst eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis wurde nach den Bestimmungen des BAT-O durchgeführt. Die Vergütung der Beklagten richtete sich nach Vergütungsgruppe VIII BAT-O und wurde für eine Halbtagstätigkeit von 20 Stunden wöchentlich gezahlt. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit der unter den BAT-O fallenden Angestellten betrug 40 Stunden wöchentlich.

Mit Schreiben vom 11.12.1992 teilte der P. in B. der Beklagten unter anderem mit: als Auswirkung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.1992 ergebe sich, daß sie mit Wirkung vom 01.02.1992 dem Tarifrechtskreis West zugeordnet worden sei; sie erhalte von diesem Zeitpunkt an Bezüge nach den Bestimmungen des BAT, der für ihr Arbeitsverhältnis nunmehr an Stelle des BAT-O maßgebend sei; ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrage 38,5 Stunden, wobei eine Ausgleichsregelung für die Vergangenheit nicht vorgesehen sei (Ablichtung des Verfügungs-Schreibens des Klägers: Anlage zum Schriftsatz vom 15.07.1997, Bl. 17f.d. A.).

Für die Monate ab Dezember 1992 zahlte das Land der Beklagten laufend Vergütung nach BAT, berechnet auf der Grundlage einer vollen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich. Außerdem zahlte das Land für die Monate Februar 1992 bis einschließlich November 1992 die Differenz zwischen der Vergütung, die der Beklagten in diesen Monaten für ihre Teilzeitbeschäftigung mit 20. Stunden wöchentlich nach BAT-O tatsächlich gezahlt worden war, und der Vergütung für eine Vollzeitbeschäftigung nach BAT nach. Dazu erhielt die Beklagte als Anlage zum Vergütungsnachweis für den Monat Dezember 1992 einen Rückrechnungsbeleg, in dem die für die Monate Februar 1992 bis November 1992 errechneten Vergütungsdifferenzen angegeben waren (Anlage zum Schriftsatz vom 15.07.1997, Bl. 24 und 24 Rs. d. A.). Die Nachberechnung für diese zehn Monate ergab einen Betrag von insgesamt 10.173,71 DM netto, der der Beklagten zusammen mit der laufenden Vergütung für Dezember 1992 ausgezahlt wurde (Anlage zum Schriftsatz vom 15.07.1997, Bl. 23 d. A.). – Werden von den Mehrzahlungen für die Zeit vom 01.02.1992 bis zum 15.04.1993 die Beträge abgezogen, die der Beklagten wegen der Erhöhung ihrer Vergütung aufgrund der Umstellung von BAT-O auf BAT zustanden, so ergibt sich als überzahlte Nettoarbeitsvergütung einschließlich Berlin-Zulage eine Summe von 10.521,36 DM; derselbe Betrag ergibt sich, wenn die Summe der der Beklagten für eine Vollbeschäftigung nach BAT gezahlten Nettovergütung zuzüglich Berlin-Zulage um die Summe der ihr für ihre Teilzeitbeschäftigung nur zustehenden Nettovergütung zuzüglich Berlin-Zulage vermindert wird (...

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