Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 25.01.1988; Aktenzeichen 4 Ca 403/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.1989; Aktenzeichen 1 AZR 404/88)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 1988 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 4 Ca 403/87 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Kaufhauskonzern. Im vorliegenden Rechtsstreit will sie die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen in ihren 10 Betrieben in Berlin erreichen, die der Unterstützung der gewerkschaftlichen Forderung auf Abschluß eines Tarifvertrages über das Ende der täglichen Arbeitszeit dienen.

In den Betrieben der Klägerin gilt der am 2. April 1985 abgeschlossene Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel, der erstmals zum 31. Dezember 1988 kündbar ist. Tarifvertragspartner sind die Beklagte zu 2) und der Gesamtverband des Einzelhandels e.V., dessen Mitglied die Klägerin ist.

Im Rahmen der politischen Diskussionen um eine Änderung des Ladenschlußgesetzes streben die Beklagten zu 1) und 2) einen Tarifvertrag an, mit dem die bisherigen Ladenschlußzeiten als tägliches Arbeitszeitende festgeschrieben werden sollen.

Die Beklagte zu 2) unterbreitete ihren Tarifpartnern im Einzelhandel ihren Vorschlag vom 11. März 1986 über einen Tarifvertrag zur Sicherung humaner Arbeitszeiten im Berliner Einzelhandel, dessen § 2 die regelmäßige tägliche Arbeitszeit montags bis freitags um 18.30 Uhr enden läßt. Für die weiteren Einzelheiten des Tarifvertragsentwurfs wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 49 d.A.) Bezug genommen. Die darüber aufgenommenen Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien haben nicht zu einer Einigung geführt. Ein neuerlicher Tarifvertragsentwurf der Beklagten zu 2) vom 22. Januar 1988 wurde von der Gegenseite abgelehnt, woraufhin die Große Tarifkommission der Beklagten zu 2) am 26.1.1988 die Verhandlung für gescheitert erklärte.

Am 26. Februar 1988 schlossen die Tarifvertragsparteien in Hamburg nach einem Schlichtungsverfahren einen Tarifvertrag mit im wesentlichen dem Inhalt, wie die Beklagte zu 2) ihn für Berlin anstrebt. Unter dem 4.3.1988 vereinbarten die Tarifvertragsparteien in Berlin sodann, unverzüglich nach einer Allgemeinverbindlicherklärung für den Hamburger Tarifvertrag zusammentreten zu wollen. Für den Abschluß einer gleichartigen Regelung bis zum Tage der Allgemeinverbindlicherklärung in Hamburg verpflichteten sich die beteiligten Gewerkschaften in dieser Vereinbarung, keine Arbeitskempfmaßnahmen zur Durchsetzung ihrer Ziele hinsichtlich des Arbeitszeitendes im Verkauf zu führen.

Am 13. April 1988 lehnte der Tarifausschuß beim Bundesministerium für Arbeit den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung des Hamburger Tarifvertrags vom 26. Februar 1988 ab.

Unter dem 6.5.1988 teilte die Beklagte zu 2) dem Gesamtverband des Einzelhandels e.V. mit, daß nach dessen Absage auf ihr Gesprächsangebot zur Fortsetzung der Verhandlungen zur Tarifierung des ARbeitszeitendes im Verkauf nunmehr bei ihr die Bereitschaft bestünde, gemeinsam mit den Tarifgebieten in der Bundesrepublik den Kampf um die tarifliche Absicherung des Feierabends im Einzelhandel mit allen gewerkschaftlichen Mitteln fortzusetzen. Für die weiteren Einzelheiten des Inhalts dieses Schreibens wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Bl. 180–181 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaften seien unzulässig, da der Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel die regelmäßige Arbeitszeit geregelt bzw. Einzelregelungen den Betrieben überlassen habe und während der Laufzeit des Tarifvertrags Friedenspflicht bestehe. Der Abschluß des von den Beklagten geforderten Tarifvertrages stelle auch einen Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB dar, so daß der Gesamtverband des Einzelhandels nicht zum Abschluß eines derartigen Tarifvertrags gezwungen werden dürfe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – diese zu vollziehen am ersten Vorsitzenden der Beklagten zu 1) und/oder dem Landesbezirksvorsitzenden der Beklagten zu 2) – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – diese zu vollziehen an ersten Vorsitzenden der Beklagten zu 1) und/oder dem Landesbezirksvorsitzenden der Beklagten zu 2) – es zu unterlassen, vor dem Ablauf des 31. Dezember 1988 Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Arbeitsniederlegungen, zur Unterstützung der Forderung auf Abschluß eines Tarifvertrages über das Ende der täglichen Arbeitszeit im Verkauf für den Einzelhandel in Berlin in den Betrieben der Klägerin in … Berlin …, W. Straße … und/oder … Berlin … B. und/oder … Berlin …, K.-H.-Straße … und/oder … Berlin …, T. straße … und/oder … Berlin …, C.-Sch.-…-Straße … und/oder … Berlin … S. und/oder und/oder … Berlin …, T...

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