Revision nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bei Abberufung schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen

 

Leitsatz (amtlich)

Die gemäß § 62 Abs. 1 AGB-DDR in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. c) des Einigungsvertrages bis zum 31.12.1991 mögliche Abberufung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin, dessen/deren Arbeitsverhältnis durch Berufung nach § 61 Abs. 1 AGB-DDR begründet worden war, bedurfte, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin schwerbehindert war, zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.

 

Normenkette

AGB-DDR § 62 Abs. 1; SchwbG § 15

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 16.01.1992; Aktenzeichen 61 Ca 8453/91)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Januar 1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 61 Ca 8453/91 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1.9.1968 als Sekretär des Bezirksvorstandes Leipzig des … Verbandes, mit Wirkung vom 3.5.1969 als Sekretär des Bezirksvorstandes Leipzig des … – und … -Verbandes und mit Wirkung vom 1.10.1980 als Sekretär des Bezirksvorstandes Berlin des …- und … -Verbandes der DDR berufen und erhielt dazu jedes Mal eine Berufungsurkunde. Durch Schreiben vom 15.3.1991, das sie am 25.3.1991 erhielt, teilte der beklagte …- und … -Verband e.V. der Klägerin mit, sie werde mit Wirkung vom 1.5.1991 von ihrer Funktion als Sekretär des Bezirksvorstandes Berlin abberufen, weil der Verband seine Tätigkeit eingestellt habe.

Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle einholen müssen.

Mit ihrer am 8.4.1991 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die ihrer Meinung nach ausgesprochene Kündigung nach Maßgabe der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes als rechtsunwirksam angegriffen.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis durch das Schreiben des Beklagten vom 15.3.1991 nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat gemeint, das Arbeitsverhältnis der Klägerin habe durch Abberufung beendet werden können und für diese Abberufung sei die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle nicht erforderlich gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch am 16.1.1992 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht nach dem Klageantrag erkannt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil ist dem Beklagten am 27.2.1992 zugestellt worden.

Die Berufung des Beklagten ist am 27.3.1992 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 14.4.1992 eingegangenen Schriftsatz vom 13.4.1992 wie folgt begründet worden:

Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung könne § 15 SchwbG auf Abberufungen nicht entsprechend angewendet werden. Die Annahme einer solchen Analogie auf andere Beendigungsgründe als den in § 15 SchwbG genannten Grund der Beendigung durch Kündigung erscheine ausgeschlossen. Arbeitsverhältnisse, die aufgrund von Befristungen oder Bedingungen endeten, unterlägen nach allgemeiner Ansicht nicht dem besonderen Beendigungsschutz nach § 15 SchwbG. Das Schwerbehindertengesetz selbst nehme die in § 7 Abs. 2 Nr. 5 genannten, üblicherweise in ihre Stelle gewählten Personen von dem besonderen Kündigungsschutz aus (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 SchwbG). Gegen eine Analogie spreche schließlich, daß die nach dem Recht der ehemaligen DDR berufenen Arbeitnehmer von dem besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderte ausgenommen gewesen seien und deswegen durch die Fortgeltung dieser Rechtslage nach dem 3.10.1990 keine Besitzstandseinbuße erlitten hätten.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Der Bezirksvorstand Berlin des Beklagten habe am 31.12.1990 seine Tätigkeit eingestellt. Damit habe das Berufungsarbeitsverhältnis mit ihr, der Klägerin, geendet. Danach habe sie in einem gewöhnlichen, durch schlüssiges Verhalten der Parteien begründeten Arbeitsverhältnis gearbeitet, das einseitig nur durch Kündigung nach vorheriger Zustimmung der Hauptfürsorgestelle hätte beendet werden können.

Die Klägerin ist weiter der Meinung: Auch dann, wenn die Beendigungserklärung des Beklagten als Abberufung anzusehen sei, hätte die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle vorliegen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze des Beklagten vom 13.4.1992 und der Klägerin vom 21.5.1992 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beruf...

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