Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.09.1999; Aktenzeichen 35 Ca 6872/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 4 AZR 332/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. September 1999 – 35 Ca 6872/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit ab dem 1. April 1998 weiterhin ein Anspruch auf Entgelt nach dem Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in H. in der jeweils geltenden Fassung gegen die Beklagte zusteht.

Die Klägerin war seit dem 6. Juli 1989 bei der Firma MGJ B. GmbH & Co., später G+J B. GmbH & Co., beschäftigt. Unter dem 24. April 1992 schloß die MGJ B. GmbH & Co. mit dem J.verband B. sowie der Industriegewerkschaft M. D., P. u. K., Landesbezirk B. (IG Medien) einen Firmentarifvertrag (Bl. 24/28 d.A.), wonach gemäß § 8 ab dem 1. Mai 1995 der zwischen dem Zeitungsverlegerverband H. und der IG Medien für H. vereinbarte Gehaltstarifvertrag für Angestellte in der jeweils gültigen Fassung galt.

Am 11. November 1992 schloß die Firma G+J B. GmbH & Co. mit der Klägerin einen Vertrag (Bl. 21/23 d.A.), in dem unter § 1 Abs. 4 vereinbart wurde, daß die Bestimmungen des Firmentarifvertrages vom 24. April 1992 für den Arbeitsvertrag bindend seien. Unter § 3 war ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.531,– DM vereinbart und bestimmt, daß die Tätigkeit der Klägerin der Tarifgruppe 4 D des Firmentarifvertrages entspreche.

Die Firma G+J B. GmbH & Co. zahlte an die Klägerin zuletzt im Jahre 1997 ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.016,– DM brutto gemäß dem Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in H.. Am 1. August 1997 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über. Zum 1.April 1998 erhöhte sich das tarifliche Entgelt nach dem Gehaltstarifvertrag für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in H. auf 4.096,– DM brutto und zum 1. April 1999 auf 4.231,–DM brutto. Die Beklagte gab diese Entgelterhöhungen an die Klägerin nicht weiter.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie trotz des Betriebsteilübergangs Anspruch auf die tarifvertraglichen Entgelterhöhungen habe, so daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den daraus resultierenden Restbetrag für die Monate April 1998 bis April 1999 in Höhe von 1.309,55 DM brutto zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.309, DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie die Arbeitsvergütung zu leisten, die der Gehaltsgruppe 4 D des zwischen Zeitungsverlegerverband H. und IG Medien für H. vereinbarten Gehaltstarifvertrages für Angestellte an Zeitungsverlage in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von einer weiteren Darstellung der Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.91/92 d.A.) sowie auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Durch ein Urteil vom 8. September 1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.92/94 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 20. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 25. Oktober 1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegen, wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt zur Begründung ihres Rechtsmittels aus: Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits sei die Regelung des § 613 a Abs. 1, Satz 1 und 2 BGB. Die kollektivrechtlichen Beziehungen würden durch das Gesetz in individualrechtliche Ansprüche transformiert. Dies bedeute, daß die Tarifsätze der Gehaltstarifverträge für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in H. in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden würden. Eine Bindung habe ausschließlich zum Berliner Firmentarifvertrag bestanden. Da dieser nicht verändert worden ist, sondern lediglich der dort in Bezug genommene Tarifvertrag, sei die Beklagte ihr zur Zahlung des höheren Entgelts trotz des Betriebsüberganges verpflichtet. Das Rechtsverständnis des Arbeitsgerichts würde auch der EG-Richtlinie Nr. 77/187 EWG widersprechen. Diese Richtlinie solle sicherstellen, daß der Betriebserwerber die gleichen Regelungen einhalten müsse, an die der Veräußerer im Übertragungszeitpunkt gebunden gewesen sei. Weder für den Arbeitnehmer noch für den Betriebsübernehmer sollten sich aus dem Übertragungsvorgang irgendwelche rechtlichen Vor- oder Nachteile erg...

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