Entscheidungsstichwort (Thema)

Dynamische Inbezugnahmeklausel - Verbandsaustritt

 

Leitsatz (redaktionell)

Vereinbaren die Parteien des Arbeitsvertrages im Wege einer sog "kleinen dynamischen Klausel" einen jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag, so ist dieser arbeitsvertraglich auch dann in seiner jeweils gültigen Fassung anzuwenden, wenn der Arbeitgeber aus dem Verband austritt.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZR 544/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2001; Aktenzeichen 4 AZR 544/00)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.01.2000 - 48 Ca 27062/99 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Vergütung der Klägerin nach einem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag hinsichtlich einer nach dem Ausscheiden des beklagten Arbeitgebers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband vereinbarten Tariflohnerhöhung.

Der Beklagte ist ein Verband von Wohnungsunternehmen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Die nicht tarifgebundene Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 1. Januar 1985 als Angestellte beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 22. Oktober 1985, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird (vgl. dazu die Anlage 1 in Kopie, Bl. 5 f. d.A.), heißt es unter anderem:

"...

Wir zahlen Ihnen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von DM 3.117,--

(...) gemäß Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer in der

Wohnungswirtschaft in Verbindung mit § 3 des Manteltarifvertrages für

die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer in der

Wohnungswirtschaft, Gruppe IIIa, 10. Berufsjahr. (...)

Soweit nicht abweichend geregelt, gelten im übrigen die

tarifvertraglichen Bestimmungen für die Angestellten in der

Wohnungswirtschaft sowie die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung in

der jeweils geltenden Fassung, die im Personalbüro eingesehen werden

können.

..."

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war der Beklagte bereits Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der Vertragspartei des im Klageantrag bezeichneten Tarifvertrages ist. Mit Schreiben vom 1. Juni 1998 trat der Beklagte aus dem Arbeitgeberverband zum 31. Dezember 1998 aus (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 25 d.A. sowie das Bestätigungsschreiben des Arbeitgeberverbandes vom 29. Juni 1998 in Kopie, Bl. 66 d.A.). Bis zum Austritt aus dem Arbeitgeberverband gab der Beklagte tarifliche Gehaltssteigerungen an die Klägerin weiter. Unter dem 14. Juni 1999 erfolgte eine Tariflohnerhöhung, deren Weitergabe die Klägerin an sich begehrt.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen dahingehend, dass die derzeitige Eingruppierung der Klägerin in die Tarifgruppe IVa des Vergütungstarifvertrages zutreffend ist. Die monatliche Differenz der bisherigen Vergütung zur begehrten Vergütung beträgt 32,25 DM brutto. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 4. November 1999 verwiesen (Bl. 16 f d.A.).

Im Rahmen ihrer am 24. September 1999 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 1. Oktober 1999 zugestellten Klage leitet die Klägerin ihren Anspruch aus der vertraglichen Inbezugnahme des Vergütungstarifvertrages für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft ab. Eine korrigierende oder ergänzende Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel hält sie mangels Eingreifens eines neuen Tarifvertrages für unzulässig. Durch den Austritt aus dem Verband würde der Beklagte sich anderenfalls einseitig den vertraglichen Bindungen entziehen können.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr Vergütung nach

Maßgabe der Tarifgruppe IVa des Vergütungstarifvertrages für die

Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 14. Juni 1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, aus der Vereinbarung vom 22. Oktober 1985 ergebe sich hinsichtlich der Vergütung bereits keine dynamische Verweisung. Sollte es sich gleichwohl um eine dynamische Verweisung handeln, so würde es sich - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. vom 04.09.1996 - 4 AZR 135/95 - AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) - lediglich um eine Gleichstellungsabrede der nicht tarifgebunden Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern handeln. Da für die (bloß) tarifgebundenen Arbeitnehmer (ohne arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel) nach der Beendigung der Mitgliedschaft des Beklagten im Arbeitgeberverband erfolgende Tariferhöhungen für diese keine Wirkung mehr entfalteten, könne dies im Hinblick auf den Zweck der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als (bloße) Gleichstellungsabrede für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer wie die Klägerin nicht anders sein. Ansonsten würden diese bessergestellt als die (bloß) tarifgebundenen Arbeitnehmer.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26. Januar 2000, auf welches auch wegen des...

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