Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Außerdienstliches Verhalten, insbesondere die Begehung einer Straftat, stellt nur dann einen Kündigungsgrund dar, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird. Bei einer strafrechtlichen Verurteilung ist das der Fall, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel an Zuverlässigkeit oder Eignung des Arbeitnehmers für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit begründet sind.

2. Bei Lehrern und Erziehern kann eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Lasten eines Kindes einen Kündigungsgrund darstellen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 25.07.1989; Aktenzeichen 17 Ca 13/89)

 

Fundstellen

BB 1990, 286

BB 1990, 286 (L1-2)

DB 1990, 433 (L1-2)

SteuerBriefe 1990, 311-311 (K)

ARST 1990, 46-47 (LT1-2)

RzK, I 6a 60 (LT1-2)

ZTR 1990, 166-167 (LT1-2)

ArbuR 1990, 263 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzBAT § 54 BAT Strafbare Handlung, Nr 9 (LT1-2)

GdS-Zeitung 1990, Nr 6-7, 24 (KT)

LAGE § 626 BGB, Nr 45 (LT1-2)

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