Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle:

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen 45 Ca 27485/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.08.2000; Aktenzeichen 4 AZR 581/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin

vom 10.03.1999 – 45 Ca 27485/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin einen der Höhe nach unstreitigen Betrag von 18.692,77 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen, und zwar als Differenz des Lohnes, den die Beklagte in den Monaten August 1998 bis zum Februar 1999 auf der Grundlage der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe an die Klägerin zahlte, im Verhältnis zu dem Verdienst, den die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Anwendung des Tarifvertrages für die Angestellten und Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten erzielt hätte.

Die Klägerin war seit dem 14. Juni 1982 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K. S. 47 bis 49 GmbH, als Küchenhilfe tätig. Nach ihrem Arbeitsvertrag vom 26. Februar 1990 erfolgte die Eingruppierung der Klägerin „entsprechend der Vergütungsgruppe/Lohngruppe gemäß Tarifvertrag für Angestellte/Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten. Im Arbeitsvertrag ist weiter geregelt, daß „im übrigen für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für Arbeiter in Privatkrankenanstalten vom 11. Dezember 1989 und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge (gelten)”. Am 1. August 1998 übernahm die Beklagte im Wege des Betriebsüberganges den Betriebsteil der K. S. 47 – 49 GmbH, in welchem die Klägerin tätig war. Die Beklagte ist Mitglied der H. G.innung Berlin. Die Klägerin ist weder Mitglied der Deutschen Angestelltengewerkschaft noch Mitglied der Gewerkschaft N-G-G. Diese Gewerkschaften haben mit der H. G.innung Berlin die Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe Berlin abgeschlossen.

Seit dem 1. August 1998 zahlt die Beklagte an die Klägerin Lohn in Anwendung des Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Wäre die Klägerin auch ab August 1998 – weiterhin – nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter in Berliner Privatkrankenanstalten vergütet worden, hätte sie für die Zeit von August 1998 bis zum Februar 1999 – unstreitig – insgesamt einen um 18.692,77 DM brutto höheren Lohn erzielt.

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die vorstehend aufgeführte Lohndifferenz geltend. Sie hat vorgetragen, daß die Beklagte aufgrund des Teil-Betriebsüberganges in die Pflichten des zum Zeitpunkt des Überganges bestandenen Arbeitsverhältnisses voll eingetreten sei, so daß sie verpflichtet sei, den bisherigen Lohn an sie weiterzuzahlen. Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, aus § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB folge ihre Berechtigung, die Klägerin nach dem Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Berlin zu bezahlen. Für die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages sei ihre Tarifbindung ausreichend. Nicht erforderlich sei es, daß auch die Klägerin tarifgebunden sei. Eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages der Klägerin ergebe, daß der nach dem Betriebsübergang einschlägige neue Tarifvertrag den alten Tarifvertrag unmittelbar ablöse. Entsprechend dem Zweck des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB gelte die Bezugnahme kraft dynamischer Verweisung als individualrechtliche Bezugnahme auf den neuen Tarifvertrag.

Mit Urteil vom 30. März 1999 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 18.692,77 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Beklagte mit dem Betriebsübergang zum 1. August 1998 nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vollständig in die individualrechtlichen Rechte und Pflichten aus dem zu diesem Zeitpunkt mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten sei. § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB erlaube vorliegend keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Denn dies setze Tarifbindung sowohl des neuen Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers voraus. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zur Anwendung der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die Verweisung im Arbeitsvertrag der Klägerin beziehe sich allein auf Änderungs- und Ergänzungstarifverträge zum Tarifvertrag für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten. Wegen der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im einzelnen wird auf diese (Bl. 54 bis 62 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 30. März 1999 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 30. April 1999 Berufung eingelegt und diese mit einem am Montag, dem 31. Mai 1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin zutreffend nach dem Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe zu bezahlen, und trägt hierzu vor...

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