Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterliche Befristungskontrolle. Vertragsparität. Sachlicher Grund für die Befristung. Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsvertrages in einen befristeten Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das unter dem gesetzlichen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes steht, in ein befristetes umgewandelt, dann unterliegt diese Befristung nicht der gängigen richterlichen Befristungskontrolle (Abweichung vom BAG vom 24.01.1996 – 7 AZR 496/95 –).

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 12.09.1996; Aktenzeichen 92 Ca 18903/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.07.1998; Aktenzeichen 7 AZR 245/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.09.1996 – 92 Ca 18903/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin auf den 31.12.1996. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die am 09.09.1937 geborene und verheiratete Klägerin war seit dem 01.09.1961 bei der Beklagten als wissenschaftliche Oberassistentin für die Sprachen Italienisch und Französisch in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum gegen ein monatliches Gehalt von zuletzt 6.800,– DM brutto beschäftigt. Überwiegend unterrichtete die Klägerin im Fach Italienisch.

Entgegen der Empfehlung der nach dem Berliner Hochschulpersonalübernahmegesetz gebildeten Struktur- und Berufungskommission, die Klägerin auf einer Planstelle unbefristet weiterzubeschäftigen, beschloß die Personalkommission der Beklagten, die Klägerin auf einer „Beschäftigungsposition im Überhang” zu beschäftigen. Dementsprechend bot die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.1993 (Bl. 9 d.A.) unter Hinweis auf den Beschluß der Personalkommission den Abschluß eines bis zum 31.12.1996 befristeten Arbeitsvertrages an und kündigte die Einleitung des Kündigungsverfahrens für den Fall an, daß die Klägerin das Änderungsangebot nicht bis zum 14.01.1994 annehme.

Mit einem Schreiben vom 28.03.1994 (Bl. 7 f. d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter Hinweis auf dringende betriebliche Gründe zum 30.09.1994 und bot der Klägerin gleichzeitig den Abschluß eines bis zum 31.12.1996 befristeten Änderungsvertrages zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen an. Am 11.04.1994 unterzeichnete die Klägerin den Änderungsvertrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 6 d.A.).

Seinerzeit galt für die Zentraleinrichtung Sprachenzentrum auf der Basis des Beschlusses des Kuratoriums der Beklagten ein Stellenplan nach dem im Sprachenzentrum für das wissenschaftliche Personal insgesamt 58 Planstellen, und zwar 33 für eine unbefristete Beschäftigung und 25 für eine befristete Beschäftigung, sowie 13 Stellen im Überhang vorgesehen waren. Davon entfielen auf die Abteilung Romanische Sprachen zwölf Planstellen für eine unbefristete Beschäftigung (incl. des Abteilungsleiters) und fünf Planstellen für eine befristete Beschäftigung.

Mit ihrer am 05.06.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage fordert die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne trotz der von ihr durch die Unterzeichnung des Änderungsvertrages angenommene Änderungskündigung die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.12.1996 geltend machen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß zwischen den Parteien über den 31.12.1996 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
  2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als wissenschaftliche Oberassistentin in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits über Wirksamkeit der Befristung weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne die Unwirksamkeit der Befristung nicht mehr geltend machen; im übrigen sei die Befristung im Hinblick auf die beschränkte Zahl der Planstellen sachlich gerechtfertigt.

Durch ein Urteil vom 12.09.1996 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 14.11.1996 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 14. November beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 16. Dezember 1996 (Montag) beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil zunächst mit Rechtsausführungen entgegen und vertritt zusätzlich zu ihrer in erster Instanz vorgebrachten Argumentation noch die Auffassung, die Befristung verstoße gegen das Zitiergebot in § 57 b Abs. 5 HRG.

In tatsächlicher Hinsicht stellt die Klägerin folgende Behauptungen auf:

  1. Es habe ein unverändert hoher Bedarf für Italienischunterricht in d...

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