Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung bei Abfindung auf freiwilliger Grundlage. Ausschluss bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist sachfremd. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Betriebsbedingte Kündigung. Abfindungszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen für Rechtsstreitigkeiten einer Dienstkraft, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu einer in Deutschland gelegenen Einrichtung eines anderen Staats steht, richtet sich gem. § 20 GVG nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts.

2. Der Ausschluss freiwilliger Abfindungszahlungen in einem Abfindungsplan für solche Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage erhoben haben, ist sachfremd und verstößt gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.

 

Normenkette

BGB § 242; GVG § 20; ZPO § 17; KSchG § 1 Abs. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 612a, 195, 196 Abs. 1 Nr. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.04.2003; Aktenzeichen 86 Ca 32460/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 9 AZR 116/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. April 2003 – 86 Ca 32460/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer freiwilligen Abfindung.

Der Kläger war in der Deutschen Botschaft der … (im Folgenden: die Beklagte) als Haustechniker beschäftigt. Er wurde als sogenannte Ortskraft eingestellt, wobei sich die Arbeitsbedingungen nach dem Foreign Service National (FSN)Handbook bestimmten. Anlässlich der Verlagerung der Botschaft von Bonn nach Berlin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. September 1999. Zusammen mit der Kündigung erhielt der Kläger ein Schreiben in englischer Sprache, das gemäß der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgenommenen Übersetzung auszugsweise wie folgt lautet:

„An den Betroffenen Da das allgemeine Dienstleistungsbüro der a… Botschaft in Bonn aufgrund einer Reduction in Force (RIF) (Personell) zurückgeführt wird, akzeptiere ich, Reinhard Berkes, hiermit das Kündigungsschreiben zum 30.09.1999, das ich am 29.01.1999 erhalten habe.

Ich verstehe, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer freiwilligen Abfindungszahlung nach dem FSN

Severance Pay Plan (Abfindungsplan) am 05.03.1995 begleitet wird, jedoch nur dann, wenn ich die Bedingungen, die hier festgehalten sind, erfülle. …

Weitere Bedingungen für meinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung nach dem Abfindungsplan ist, dass ich keinerlei Gerichtsverfahren gegen die U.-Regierung in Verbindung mit dem Verlust meines Arbeitsplatzes und der Kündigung oder aus irgendwelchen anderen Gründen einleite.

…”

Abschließend war eine Unterschriftsleistung des Empfängers vorgesehen.

Die vom Kläger gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht Bonn durch Urteil vom 10. Mai 2000 rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 machte der Kläger eine Abfindungszahlung auf der Grundlage des Severance Pay Plan (künftig: Abfindungsplan) geltend, einer Regelung vom 2. März 1995, die freiwillige Abfindungszahlungen für betriebsbedingt ausscheidende Mitarbeiter vorsieht. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, es handele sich um eine freiwillige Zahlung, die der Kläger nur ohne Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens erhalten hätte.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Abfindungszahlung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 50.000,– DM = 25.564,59 EUR verlangt und sein Begehren im Wesentlichen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage für zulässig und begründet erachtet und dies wie folgt begründet: Die deutsche Gerichtsbarkeit sei zur Entscheidung berufen, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in einem früheren Rechtsstreit zwischen den Parteien entschieden habe. Die Einwendung der Beklagten, der Kläger sei in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig, führe nicht dazu, dass die Tätigkeit des Klägers eine hoheitliche sei. Auch fiskalische Gründe könnten die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausschließen. Es finde auch das materielle deutsche Arbeitsrecht Anwendung. Danach folge der Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit § 612a BGB. Eine Benachteiligung des Klägers liege darin, dass ihm Vorteile nur aufgrund der Erhebung einer Kündigungsschutzklage vorenthalten wurden. Der Anspruch sei auch weder verjährt noch verwirkt, da die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage und der Anspruch erst entstanden sei, als die Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn eingetreten sei. Der Kläger habe seinen Anspruch aber bereits vor dem 9. August 2000, mithin zeitnah geltend gemacht.

Wegen weiterer Einz...

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