Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang per Gesetz, Widerspruchsrecht (Opernstiftung Berlin)

 

Leitsatz (amtlich)

Erfolgt ein Betriebsübergang durch Landesgesetz, so kann das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers wirksam ausgeschlossen werden.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.06.2004; Aktenzeichen 93 Ca 5408/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen 8 AZR 124/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juni 2004 – 93 Ca 5408/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Gesetzes über die „Stiftung O. in B.” rechtswirksam mit der Folge widersprochen hat, dass es weiterhin zum beklagten Land besteht.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. Oktober 1992 (Bl. 11 und 11 Rs. d.A.) als Bühnenhandwerker beim beklagten Land zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2.350,– EUR beschäftigt. Mit Wirkung vom 15. August 2001 wurde er von der Senatsverwaltung für W., F. und K. als Bühnenhandwerker an die K. Oper in Berlin versetzt.

Am 11. Dezember 2003 wurde das Gesetz über die „Stiftung O. in B.” beschlossen, das zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist und mit dem eine lan-desunmittelbare, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet wurde, die die Trägerschaft der künstlerischen Ensembles der S.oper U. den L., der D. Oper Berlin und der K. Oper Berlin nebst den zugehörigen Service- und Verwaltungsbetrieben übernommen hat (§ 1 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die „Stiftung O. in B.”).

Zur Übertragung des Stiftungsvermögens sieht § 4 des Gesetzes unter anderem folgende Regelung vor:

(1) Die vom Land Berlin für die nicht rechtsfähigen Betriebe D. Oper Berlin, S.oper U. den L. und K. Oper Berlin erworbenen beweglichen Vermögensgegenstände sowie die für den Opern-, Konzert- und Ballettbetrieb erworbenen oder aus ihm entstandenen Rechte und Verträge gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Land Berlin auf die Stiftung über.

(2) Das Eigentum an von den Opernhäusern D. Oper Berlin, S.oper U. den L. und K. Oper Berlin genutzten und in der Anlage aufgeführten Liegenschaften geht auf die „Stiftung O.in B.” über. Eine Veräußerung oder Beleihung der Liegenschaften bedarf der Zustimmung des Senats.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin für den Spielbetrieb und für die bauliche Unterhaltung. Der jährliche Zuschussbetrag wird durch einen fünfjährigen Vertrag, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, zwischen dem Land Berlin und der Stiftung festgelegt. Die bauliche Unterhaltung mit investivem Charakter sowie bauliche Investitionen obliegen dem Land nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

(6) Die Stiftung darf zusätzlich Zuschüsse, Zuwendungen, Spenden (Geld- oder Sachleistungen), letztwillige Verfügungen und Zustiftungen von Dritten annehmen. Diese Mittel sind unter strikter Berücksichtigung etwaiger Zweckbestimmungen des oder der Zuwendenden im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden.

Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe angenommen werden, dass aus diesen Mitteln unselbständige Stiftungen oder Sonderfonds gebildet werden, die einen von Dritten festzulegenden Namen tragen und im Rahmen der Stiftungsaufgaben zweckgebunden sind.”

Zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse sieht § 9 des Gesetzes folgende Regelungen vor:

„(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der bei den in § 2 Abs. 2 genannten Landesbetrieben Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftung über. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geändert werden dürfen.

…”

Unter § 10 des Gesetzes ist die Befugnis zur Gründung von Tochtergesellschaften geregelt. Es heißt dort unter anderem:

„(1) Zur Erreichung des Stiftungszwecks, insbesondere für den Betrieb der Opernhäuser, ist die Stiftung befugt, juristische Personen des privaten Rechts zu errichten oder sich an solchen zu beteiligen.

(2) Die Stiftung kann ihre künstlerischen Betriebe auf jeweils eine Gesellschaft im Sinne von Absatz 1 übertragen, wobei vorzugsweise die Rechtsform der gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu wählen ist. Der Bühnenservicebetrieb kann auf eine Gesellschaft übertragen werden, die am Wettbewerb mit Gewinnerzielungsabsicht teilnehmen soll.

(6) Die Stiftung bleibt Arbeitgeberin der vom Land Berlin übernommenen Beschäftigten.

…”

Auf der Grundlage des Gesetzes übernahm die Stiftung mit Wirkung zum 1. Januar 2004 die von dem Land Berlin für die nicht rechtsfähigen Betriebe D.Oper Berlin, S.oper U.den...

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