Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

 

Leitsatz (amtlich)

Das TzBfG findet auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen keine Anwendung.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen 35 Ca 20296/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.09.2003; Aktenzeichen 7 AZR 106/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.02.2002 – 35 Ca 20296/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis besteht und darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger entsprechend weiter zu beschäftigen.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 7. März 1989 seit dem 20. März 1989 zuletzt als Lager- und Magazinwart im Lebensmittel-, Getränke- und Wirtschaftslager unbefristet mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Im Arbeitsbereich des Klägers war auch die Mitarbeiterin Frau … tätig, die vergleichbare Tätigkeiten wie der Kläger ausübte. Nachdem Frau … erkrankt war, wandte sich die Beklagte an den Kläger mit einem Schreiben vom 10. April 2001 (Bl. 9 d.A.) und teilte diesem mit, dass er ab dem 1. April 2001 für die Dauer der Erkrankung der Stelleninhaberin Frau … längstens jedoch bis zum 30. Juni 2001 mit zusätzlich 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit weiter beschäftigt werden könne. Dementsprechend war der Kläger auch tatsächlich vollzeitig tätig. Auch nach dem 30. Juni 2001 arbeitete der Kläger an den Arbeitstagen 8 Stunden. Am Mittwoch, dem 4. Juli 2001, wurde der Kläger wegen des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit angesprochen. Der Kläger wurde aufgefordert, an diesem Tag nur bis Mittag zu arbeiten und die Arbeit erst am nächsten Montag wieder aufzunehmen. Dem entsprach der Kläger. In der Woche vom 7. Juli bis zum 13. Juli 2001 arbeitete der Kläger wieder vollzeitig, anschließend jedoch nur noch mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten.

Mit der am 23. Juli 2001 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen, weil die Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit unwirksam gewesen sei, da die Schriftform gemäß §§ 14 Abs. 4, 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht eingehalten worden sei. Weiterhin habe er wegen der erfolgten Weiterbeschäftigung gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG einen Anspruch auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses. In der Woche vom 9. Juli bis zum 13. Juli 2001 habe er dienstplanmäßig in Vollzeit gearbeitet. Der Vorgesetzte, der ihn am 10. Juli 2001 aufgesucht habe, habe nicht seiner Beschäftigung widersprochen und ihn nicht angewiesen, entgegen dem Dienstplan nur noch halbtags zu arbeiten oder sofort nach Hause zu gehen. Das TzBfG müsse jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden Anwendung finden, wenn eine halbe Stelle befristet auf eine volle Stelle aufgestockt werde.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2001 vollzeitig zu im übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen unbefristet fortbesteht;
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entfristungsverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerwart mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Das TzBfG finde keine Anwendung. Der sachliche Grund für die befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers habe in der Erkrankung von Frau … gelegen. Da der Kläger in den unterschiedlichsten Bereichen des … seiner Tätigkeit nachgehe, sei es nicht immer sofort nachvollziehbar, wann und in welchem Umfang er arbeite. Am 4. Juli 2001 sei dem Kläger durch den Vertreter des Servicebereichsleiters mitgeteilt worden, dass die Arbeitszeit wieder 50 % der normalen Arbeitszeit betrage. Dies habe der Servicebereichsleiter am 10. Juli 2001 gegenüber dem Kläger wiederholt.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 92–94 d.A.) sowie auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen abgesehen.

Durch ein Urteil vom 20. Februar 2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 94–97 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 18. März 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18. April 2002 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am Pfingstdienstag, dem 21. Mai 2002 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegen und f...

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