Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung. Ablauf Vertragsbefristung vor dem 01.10.1996. 3-Wochen-Frist

 

Leitsatz (amtlich)

Die dreiwöchige Klagefrist des Art. 1 § 1 Abs. 5 BeschFG 1985 ist auch auf Klagen anzuwenden, die sich gegen die Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten der Neuregelung abgelaufenen Vertragsbefristung wenden, sofern das Klagerecht nicht bereits verwirkt ist. Die Frist beginnt dann mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Oktober 1996.

 

Normenkette

BeschFG § 1 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 19 Ca 46181/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 7 AZR 93/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. April 1997 – 19 Ca 46181/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Befristung des Arbeitsvertrages der Klägerin, um Weiterbeschäftigung sowie hilfsweise um den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages.

Die am 1. April 1952 geborene Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 8. September 1995 (Bl. 4, 5 d.A.) seit dem 11. September 1995 bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in der … OH (Hauptschule) in Berlin-Reinickendorf mit den Fächern Arbeitslehre und Biologie zu einer monatlichen Bruttovergütung gemäß Vergütungsgruppe II a BAT in Höhe von 6.700,– DM beschäftigt.

In § 2 des Arbeitsvertrages war folgendes vereinbart:

„Die Angestellte wird als Aushilfsangestellte zur Vertretung – zur zeitweiligen Aushilfe – beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, durch das Ende der Beurlaubung. Dienstaufnahme oder Ausscheiden von Frau W. spätestens jedoch am 19.6.96.”

In der Folgezeit vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsvertrages vom 8. September 1995 um die Schulferien – bis zum 3. August 1996.

Anfang des Jahres 1996 bewarb sich die Klägerin schriftlich um einen Anschlußarbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 6. Juni 1996 teilte das Landesschulamt der Klägerin unter anderem folgendes mit:

„Wegen fehlender Finanzierungsmöglichkeiten kann eine Anschlußbeschäftigung im neuen Schuljahr nur mit einem Teil der Lehrkräfte vereinbart werden. Dabei dürfen Lehrkräfte nach dem Haushaltsstrukturgesetz grundsätzlich nur im Umfang von maximal zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit weiterbeschäftigt bzw. eingestellt werden.

Welche Beschäftigten dies sein werden, wird erst nach schulaufsichtlicher Bedarfsprüfung entschieden werden können, so daß zunächst alle Lehrkräfte mit befristeten Verträgen ausscheiden müssen. Ihr jetziges Arbeitsverhältnis endet daher wie vertraglich vereinbart mit Ablauf des 3.8.1996. Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen von der Gehaltsstelle zugesandt.

Da wir davon überzeugt sind, daß gerade die Beschäftigung jüngerer Lehrerinnen und Lehrer für die Funktionsfähigkeit der Berliner Schule von Bedeutung ist, bemühen wir uns gemeinsam mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im DGB – Landesverband Berlin – sowie mit den anderen Lehrverbänden über eine Ausweitung freiwilliger Teilzeitbeschäftigung um weitere Finanzierungsmöglichkeiten für Anschlußbeschäftigungen. Die Ergebnisse dieser Initiative werden aber erst nach dem 19.06.1996 vorliegen.

Jedenfalls müssen Sie sich nicht neu bei der Zentralen Bewerberstelle oder an anderer Stelle des Landesschulamtes bewerben. Sollte sich bis zum 01. Februar 1997 keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben, setzt sich die Zentrale Bewerberstelle rechtzeitig mit Ihnen in Verbindung, um Sie zur Neubewerbung aufzufordern.

…”

Nachdem sich in den ersten zehn Tagen nach Beginn des Schuljahres 1996/97 eine Beschäftigung der Klägerin nicht abzeichnete, wandte sie sich an die Schulleitung der … OH in Reinickendorf und an die zuständige Schulaufsichtsbeamtin. Auf deren Anraten rief die Klägerin in der Folgezeit wöchentlich beim Landesschulamt an. Mitte November 1996 wurde der Klägerin erklärt, eine Einstellung der Klägerin, sei nicht möglich.

Mit Schreiben vom 19. November 1996 teilte die Schulleitung der Klägerin folgendes mit:

„…wie wir bereits am 4.6.96 dem LSA mitgeteilt haben, hätten wir eine Verlängerung bzw. Entfristung ihres Vertrages außerordentlich begrüßt.

Wir hatten Sie für die Leitung einer Klasse im Schulversuch „Ausbildungsbefähigende Maßnahmen an Hauptschulen” (AMaH 10) im Schuljahr 1996/97 vorgesehen, da Sie aufgrund Ihrer Fächerkombination (Arbeitslehre/Biologie) sowie Ihres überdurchschnittlichen Engagements und Ihrer hohen Belastbarkeit hierfür besonders geeignet waren.

Zum damaligen Zeitpunkt war eine diesbezügliche Entscheidung des LSA noch nicht abzusehen.”

Mit ihrer am 27. November 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, dem beklagten Land am 10. Dezember 1996 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages gewandt und Weiterbeschäftigung begehrt. Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 17. April 1997 eingegangenen, dem beklagten Land am 24. April 1997 zugegangenen Klageerweiterung...

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