Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung eines Angestellten im Bewerbungsverfahren als pädagogischer Koordinator
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung steht dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu. Dabei hat er davon auszugehen, dass der Gesichtspunkt der Befähigung auf die Vorbildung nach Maßgabe der Laufbahnverordnung abstellt, aber auch fachrelevantes Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und Begabung umfasst.
2. Danach hat ein angestellter Lehrer keinen Anspruch auf die Berücksichtigung im Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle eines Studiendirektors als pädagogischer Koordinator, wenn er die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllt.
3. Sofern der Kläger die Laufbahnvoraussetzungen gem. § 24a Berliner Schul LVO erfüllt hätte, wenn er Beamter gewesen wäre, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren. § 24a Berliner Schul LVO ist weder analog auf Angestellte anzuwenden noch verstößt die Norm gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2; Berliner SchulLVO §§ 7, 10-11, 19 Abs. 4, 6, §§ 24a, 25
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Vorbehaltsurteil vom 09.08.1999; Aktenzeichen 93 Ca 5351/99) |
Nachgehend
Fundstellen
BuW 2001, 440 |
NJ 2000, 615 |
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