Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage, wenn im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund zuvor erfolgtem Betriebsübergangs kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Widerspruchsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigungsschutzklage ist unbegründet, wenn im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund eines zuvor erfolgten Betriebsübergangs zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

2. Eine Betriebsveräußerung stellt für sich genommen keine Stilllegung des Betriebs dar, die eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 KSchG sozial zu rechtfertigen vermag.

3. § 613a Abs. 5 BGB verändert nicht den Zeitpunkt des Übergangs bestehender Arbeitsverhältnisse, sondern bewirkt lediglich, dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt wird.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 11.05.2004; Aktenzeichen 57 Ca 639/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.2005; Aktenzeichen 8 AZR 568/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 – 57 Ca 639/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Klägerin war seit Anfang 1992 bei der Firma W.-Bauträger GmbH, die bis zum 27. Mai 2003 als T. Wohn- und Gewerbebauten GmbH (im Folgenden: TWG) firmierte, als Sekretärin bei einem monatlichen Gehalt von zuletzt 2.234,35 EUR brutto beschäftigt. Über das Vermögen der Firma W.-Bauträger GmbH wurde am 31. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Zu diesem Zeitpunkt standen noch 25 Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin, welche der Unternehmensgruppe T. angehörte. Unternehmensgegenstand der Insolvenzschuldnerin war bis 1999 die wirtschaftliche Betreuung von Objekten im Wohn- und Gewerbebau, die Vorbereitung der Prospektierung von Fondsgesellschaften für den Wohn- und Gewerbebau, die Beratung von natürlichen und juristischen Personen bei der Errichtung von Wohn- und Gewerbebauten, die Tätigkeit als Generalübernehmer für Projekte des Wohn- und Gewerbebaus, die treuhänderische Verwaltung von Vermögensgegenständen, die Verwaltung von Immobilienfonds-Gesellschaften sowie die Beratung Dritter. Seit dem Jahr 2000 beschränkte sich der Geschäftsgegenstand auf die Durchführung von Projekten und Maßnahmen, mit deren Planung im Jahr 1999 bereits begonnen worden war, die Abwicklung von Altprojekten sowie der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der wirtschaftlichen Baubetreuung und kaufmännischen Geschäftsbesorgung, des Immobilienmanagements sowie der Organisation und der elektronischen Datenverarbeitung für Unternehmen der T. Unternehmensgruppe sowie Dritte.

Am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte sämtliche Arbeitsverhältnisse, das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dieser noch am 31. Dezember 2003 zugegangenem Schreiben zum 31. März 2004; gleichzeitig stellte der Insolvenzverwalter die gekündigten Arbeitnehmer frei mit Ausnahme von zwei mit der Abwicklung der Buchhaltung beschäftigten Arbeitnehmerinnen sowie eines Arbeitnehmers im Archiv.

Mit der am 9. Januar 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rügt die Klägerin die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung, auch wegen eines in Raten vollzogenen Betriebsübergangs.

Die Klägerin hat vorgetragen, die TWG sei durch Verschmelzung verschiedener Gesellschaften entstanden, die unter dem Oberbegriff „K.-Gruppe” bekannt gewesen seien, deren Gesellschafter die Herren G. und Gr. gewesen seien. Die Gesellschaftsanteile an der TWG seien von der T.-Holding GmbH übernommen worden, deren Gesellschafter im Wesentlichen wiederum Herr Gr. sowie (nunmehr) A. G. Nachlass seien. Diese natürlichen Personen seien im fast gleichen Verhältnis auch Gesellschafter der T. Hochbauten Consulting GmbH (im Folgenden: THC). Die THC sei am 23. Januar 2002 in die Firma C + T D. GmbH & Co. KG (im Folgenden: C + T) umbenannt worden. Aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der TWG habe die C + T die von der TWG bearbeiteten Projekte übernommen, vor allem das B.-Center am P. Platz in Berlin. So habe die Klägerin als Sekretärin von Herrn Ba. von Januar 2001 bis August 2002 für das B.-Center gearbeitet, wobei Herr Ba. Projektleiter der C + T gewesen sei. Anschließend sei die Klägerin zur Projektleiterin Frau W. versetzt worden und habe im weiteren im Auftrag von Herrn von T. als Mitarbeiter der C + T Teilaufgaben für das B.-Center erledigt. Auch Projekte der TWG in Flensburg und Trier seien von der C + T übernommen worden. Sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe die Firma C + T mehrere Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin übernommen. Herr Gr. sei Geschäftsführer sowohl der TWG als auch der C + T gewesen. Beide Firmen hätten gemeinsam Server für die EDV benutzt; diese seien erst Anfang Oktober 2003 getrennt worden. Die Firma C + T habe von der Insolvenzschul...

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