Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von kommunalen Gärtner – Baumkontrollen. hochwertige Arbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein ausgebildeter Gärtner überwiegend zur Sichtkontrolle bei Straßenbäumen nach vorgegebenen Parametern im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten eingesetzt und muss er die Prüfergebnisse am PC in die EDV eingeben, dann stellt dies eine hochwertige Tätigkeit im Sinne der Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 dar.

 

Normenkette

Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 5 Ziff. 1; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 6 Ziff. 1; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 6 Ziff. 2; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 6 Ziff. 22; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 7 Ziff. 1; Berliner Bezirkstarifvertrag Lgr. 7 Ziff. 11

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen 93 Ca 16275/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.08.2008; Aktenzeichen 4 AZR 484/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.12.2006 – 93 Ca 16275/06 – teilweise abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2006 Lohn nach der Lohngruppe 6 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G zu zahlen.
  2. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 484,22 EUR (vierhundertvierundachtzig 22/100) brutto zu zahlen.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 85 % und das beklagte Land zu 15 % zu tragen.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und über Entgeltdifferenzansprüche.

Der am … 1965 geborene Kläger ist gelernter Landschaftsgärtner. Er ist auf Basis des Arbeitsvertrages vom 23. Juli 1985 (Kopie Bl. 7 f. d. A.) seit dem 13. Juli 1985 als Arbeiter bei dem beklagten Land tätig. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme finden der BMT-G II sowie die Berliner Bezirkstarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Seit dem 1. September 1992 erhält der Kläger eine Vergütung nach der Lohngruppe 5a gem. der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G.

Seit Januar 2003 ist der Kläger dafür verantwortlich, ca. 10.000 Bäume einer Verkehrssicherungskontrolle zu unterziehen. Hierbei wird eine visuelle Kontrolle vorgenommen, die als VTA (Visual Tree Assessment) bezeichnet wird. Diese erfolgt durch Inaugenscheinnahme des Baumes vom Boden aus ohne Werkzeuge oder andere Hilfsmittel. Der Baum wird von allen Seiten begutachtet und nach allgemeinem Erscheinungsbild und Verzweigungsgrad, Triebzuwachs, Laubdichte, Blattgröße, Blattfarbe, Dickenwachstum und ggf. Wundüberwallungen und Pilzbefall beurteilt. Hinsichtlich der einzelnen zu beurteilenden Parameter wird auf die Anlage zum Schreiben vom 28.04.2006 (Bl. 21 ff. d. A.), dort auf die Ziff. 12.15 bis 12.45 (Kopie Bl. 95 d. A.) verwiesen. Diese Sichtkontrolle der Bäume macht nach Angaben des Klägers 65 % – 70 %, nach Angaben der Beklagten 70 % der Arbeitzeit des Klägers aus. Werden bei der Baumkontrolle einzelne Defekte oder Auffälligkeiten festgestellt, dann erfolgt eine nähere Baumuntersuchung mit einfachen Werkzeugen (z. B. Stechbeitel) oder speziellen Geräten oder Methoden (z. B. Messung der elektrischen Leitfähigkeit). Insofern wird auf die Teilzahlen 12.46 bis 12.76 in der Anlage des beklagten Landes zum Schreiben vom 28.04.2006 (Bl. 25 f. d. A.) verwiesen. Diese Tätigkeiten machen nach Angaben der Beklagten ca. 10 % der Arbeitszeit des Klägers aus. Bei diesen Untersuchungen verwendet der Kläger eine EDV-gestützte Software.

Der Kläger wird ferner eingesetzt bei der Mitarbeit bei der Vergabe von Firmenleistungen und der Überprüfung/Abnahme dieser Leistungen vor Ort. Hierbei hat er entsprechende Vermerke in der EDV einzutragen. Für seine Qualifikation hat der Kläger u. a. Ein- bis Zweitagesseminare besucht. Insofern wird auf die eingereichten Teilnahmebescheinigungen (Bl. 58 – 65 d. A.) verwiesen.

Das beklagte Land beschäftigt beim gleichen Bezirksamt Herrn Sch., der zu 80 % Baumkontrollen durchführt. Wegen dieser Tätigkeit wurde er ab dem 12. Mai 2002 von dem beklagten Land in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 22 der Anlage 1 zum Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 eingruppiert mit dem Hinweis, dass nach dreijähriger Bewährung eine Höherstufung in die Lohngruppe 7, Fallgruppe 1 erfolge.

Nachdem der Landesrechnungshof die Eingruppierung der Gärtner wiederholt kritisiert hatte, wurde im Juli 2003 eine landesweite Arbeitsgruppe hierzu eingesetzt. Zwischenzeitlich wurden Gärtner neu nur noch in die Lohngruppe 4/5a eingruppiert. Die Arbeitsgruppe kam im April 2006 zu dem Ergebnis, dass die Baumkontrollen der Lohngruppe 5 und die weitergehenden Baumuntersuchungen der Lohngruppe 6 zuzuordnen seien.

Ein Mitarbeiter des beklagten Landes beantragte unter dem 12. November 2003 für den Kläger die Eingruppierung in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 22 (...

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