Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung einer Garantieprovision. Abänderung einer Vereinbarung. Auslegung. Sittenwidrigkeit einer Provisionsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vereinbarung in einer allgemeinen Geschäftsbedingung, wonach ein nicht ins Verdienen gebrachter Provisionsvorschuss zurück zu zahlen ist, unterliegt keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2; 308; 309 BGB, da es sich um keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung handelt.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 242, 138

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.12.2009; Aktenzeichen 19 Ca 11897/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.12.2009 – 19 Ca 11897/09 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 700,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.01.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 69 %, die Beklagte 31 % bei einem Streitwert von 2.250,00 Euro. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger 68 % und die Beklagte 32 % bei einem Streitwert von 2.200,00 Euro.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Differenzentgelt für Dezember 2008 in Höhe von 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen.

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages mit Datum vom 17. November 2008 (vgl. dazu den Arbeitsvertrag in Kopie Bl. 44 – 51 d. A.) vom 01. November 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 als Vertriebsmitarbeiter tätig. Im Arbeitsvertrag heißt es unter „1. Grundgehalt/Fixum”

„Das Grundgehalt beträgt 1.500,00 EUR und setzt sich zusammen aus:

Anwesenheit:

300,00 EUR

Kundenbetreuung

500,00 EUR

Kundenkontakte

700,00 EUR

Weiterhin gilt nunmehr generell eine Rohertragsprovision in Höhe von 20 %.

Als Grundlage definieren wir ein Jahresumsatzziel in Höhe von 700.000,00 EUR (1. Halbjahr – 320.000,00 EUR, 2. Halbjahr – 380.000,00 EUR) mit einer durchschnittlichen Marge/Rohertrag von 20 %.

Der Provisionsanspruch wird monatlich abgerechnet und Quartalsweise sowie über 12 Monate kumuliert. Für die Provisionsansprüche gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten.”

Unter „ 3. Vergütung” heißt es

„ 3.1 Das Gehalt, das Entgelt für die Tätigkeit des Angestellten für die WBK, besteht aus einem Fixum und Provisionen. Mit dem Fixum sind evtl. geleistete Überstunden abgegolten. Die Einstufung entspricht dem eines außertariflichen Angestellten. Der Provisionsanspruch wird erst nach erfolgter Auslieferung der Geräte und nach Eingang der Zahlungsmittel fällig. Das Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung während des Urlaubs) wird jeweils mit dem normalen Lohn zu den üblichen Lohnzahlungsterminen ausgezahlt.

3.2 Ein jährliches Garantieeinkommen wird nicht zugesichert.

3.3 Der Anspruch auf Provision errechnet sich nach der jeweils gültigen Provisionsvereinbarung.

3.4 Wird das Angestelltenverhältnis beendet, ehe die Auslieferung erfolgt ist, ist die Bearbeitung des Geschäftes folglich nicht abgeschlossen. Die Provision wird daher bei Auslieferung durch einen Dritten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um ein Drittel reduziert.”

Der Kläger hat im Rahmen seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 29. Juni 2009 eingegangenen Klage behauptet, dass er eine Garantieprovision versprochen bekommen hätte und hat sich dazu unter anderem auf ein handschriftliches Schreiben gestützt, in dem es heißt:

„ Garant. Prov.

Monat 11 + 12/2008

je 1.500,00 EUR brutto

Unterschrift (Hinzusetzen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschaft der Beklagten)”

Beide Parteien unterschrieben danach eine „Zusicherung” – wann, ist zwischen den Parteien streitig –, in der es heißt:

„ Herr Sch. erhält in den Monaten November und Dezember 2008 einen Provisionszuschuss in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR brutto.

Die Verrechnung erfolgt mit den Provisionsansprüchen im Jahr 2009, beginnend mit dem Monat Januar in Höhe von jeweils 250,00 EUR monatlich. Letzte Verrechnung im Dezember.”

Ferner hat der Kläger auf die Lohnabrechnung für November 2008 verwiesen, die ein Gehalt von 3.000,00 EUR brutto ausweist (Bl. 9 d. A.) sowie den ersten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2008, die für 2 Monate im Jahr 2008 6.000,00 EUR ausweist, während die korrigierte Lohnsteuerbescheinigung 3.800,00 EUR (vgl. dazu die korrigierte Bescheinigung in Kopie Bl. 8 d. A.) und die Lohnabrechnung für Dezember 2008 nur 800,00 EUR brutto ausweist (vgl. dazu die Lohnabrechnung in Kopie Bl. 10 d. A.).

Nachdem er zunächst noch verlangt hatte, ihm die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung für 2008 zu erstellen und auszuhändigen, hat er dies im Kammertermin erster Instanz zurückgenommen und nur noch beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.200,00 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03. Januar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die handschriftliche Anweisung sei...

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