Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zustimmungsfiktion durch anderweitige abschließende Stellungnahme des Personalrats vor Ablauf der Frist des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frist des § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin wird nicht dadurch abgekürzt, dass der Personalrat eine andere Erklärung als die der Zustimmung abgibt, auch wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Personalrat keine weitere Stellungnahme abgeben will.

 

Normenkette

PersVG Berlin § 79 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.05.2008; Aktenzeichen 56 Ca 3327/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.05.2008 – 56 Ca 3327/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am … 1961 geborene Kläger ist seit September 1989 als technischer Angestellter bei dem beklagten Land beschäftigt, seit 2003 in der Funktion eines Projektmanagers. Als solcher hat er bei der Durchführung schwieriger Projekte im baulichen Bereich unter anderem Submissionsverfahren durchzuführen, Leistungsverzeichnisse freizugeben und Bauleistungen abzunehmen. Er hat eine rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht und Anordnungsbefugnis, bei Ausgaben begrenzt auf 10.000,00 EUR. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der BAT in Verbindung mit dem Anwendungstarifvertrag Land Berlin.

Am 18.09.2007 ging bei der Innenrevision des beklagten Landes ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 14.09.2007 (Bl. 25 f. d. A.) ein, wonach gegen den Kläger der Verdacht der Vorteilsannahme in drei Fällen mit Tatzeiten von 2004 bis 2006 bestehen sollte. Die Fa. H, welche im Arbeitsbereich des Klägers ständig Baumaßnahmen im Auftrag des beklagten Landes durchführte, sollte Arbeitsleistungen am Wohnort des Klägers ausgeführt haben, ohne dass Belege für eine Bezahlung der Arbeiten gefunden worden seien. Mit Schreiben vom 19.09.2007 (Bl. 27 f. d. A.) hörte das beklagte Land den Kläger zu diesen Vorwürfen an und bat um eine schriftliche Stellungnahme des Klägers bis zum 04.10.2007. Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 02.10.2007 (Bl. 30 f. d. A.). Am 09.10.2007 erhielt der Personalrat des beklagten Landes daraufhin von diesem den Entwurf einer gegenüber dem Kläger auszusprechenden fristlosen Kündigung nebst weiteren Unterlagen (Bl. 32 ff. d. A.). Der Personalrat beschloss am 12.10.2007, der beabsichtigten Kündigung nicht zuzustimmen, reichte den Entwurf des Kündigungsschreibens mit entsprechendem Vermerk (Bl. 38 d. A.) an das beklagte Land zurück und teilte mit Schreiben vom 15.10.2007 (Bl. 39 d. A.), dem beklagten Land am gleichen Tage zugegangen, die Gründe für seinen Beschluss mit. Mit Schreiben vom 17.10.2007 (Bl. 41 ff. d. A.) bat daraufhin das beklagte Land den Hauptpersonalrat des Landes Berlin um eine Einigungsverhandlung. Diese fand am 24.10.2007 statt und scheiterte. Das beklagte Land teilte dem Personalrat daraufhin mit am 30.10.2007 zugegangenem Schreiben vom 26.10.2007 mit, dass es an der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung festhalte. Mit Beschluss vom 07.11.2007 erklärte der Personalrat beim Hauptpersonalrat, die Anrufung der Einigungsstelle beantragen zu wollen (Bl. 47 d. A.). Über eine entsprechende Anrufung der Einigungsstelle vom 13.11.2007 wurde das beklagte Land mit Schreiben der Geschäftsstelle der Einigungsstelle vom 14.11.2007 (Bl. 48 d. A.) in Kenntnis gesetzt. Die Einigungsstellenverhandlung wurde auf den 25.01.2008 anberaumt.

Am 21.01.2008 erhielt das beklagte Land Kenntnis vom Inhalt der Aussagen zweier Mitarbeiter der Fa. H gegenüber der Staatsanwaltschaft zu in den Jahren 2005 und 2006 in dem vom Kläger bewohnten Haus ausgeführten Arbeiten, was es mit Ergänzungsschriftsatz am 23.01.2008 der Einigungsstelle mitteilte. Der Personalrat erklärte am 25.01.2008 in der Einigungsstellenverhandlung, die neuen Unterlagen seien geeignet, seine Entscheidung über den Kündigungsantrag zu ändern. Für den Fall der Nichtrücknahme der Anrufung der Einigungsstelle beraumte diese ohne Beschlussfassung in der Sache daraufhin einen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung für den 08.02.2008 an (siehe Protokoll vom 25.01.2008, Bl. 51 f. d. A.).

Mit Schreiben vom 25.01.2008 (Bl. 54 f. d. A.) hörte das beklagte Land den Kläger erneut zu den Vorwürfen, diesmal ergänzt um die Angaben zu den Aussagen der Mitarbeiter der Fa. H, an und bat um schriftliche Stellungnahme bis zum 01.02.2008. Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 01.02.2008 (Bl. 56 d. A.).

Mit Schreiben vom 06.02.2008 (Bl. 53 d. A.) teilte die Einigungsstelle dem beklagten Land mit, der Personalrat habe mit am 06.02.2008 eingegangenem Schreiben vom 05.02.2008 die Anrufung der Einigungsstelle zurückgenommen. Am 07.02.2008 erhielt der Personalrat vom beklagten Land erneut den Entwurf einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers nebst weiteren ...

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