Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers bei Invollzugsetzung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch der Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die §§ 1 bis 13 KSchG auch dann nicht für Geschäftsführer des Arbeitgebers, wenn das der Geschäftsführerstellung zugrundeliegende Arbeitsverhältnis erst nach Ausspruch der Kündigung in Vollzug gesetzt wird.

 

Normenkette

KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.01.2015; Aktenzeichen 6 Ca 27/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen 6 AZR 665/15)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 28.01.2015 - 6 Ca 27/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.

Der Kläger schloss mit der w.services GmbH (im Folgenden: w. s. GmbH), der Alleingesellschafterin der Beklagten, am 14.03.2013 einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01.04.2013 für diese als Direktor-Operations bei einer jährlichen Vergütung von 140.000,00 EUR brutto und einer hinzutretenden Jahrestantieme von 50.000,00 EUR brutto tätig werden sollte. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 359 bis 368 d. A. verwiesen. Die w. s. GmbH, die Beklagte und weitere Tochtergesellschaften der w. s. GmbH gehören zum Konzern der w.services Holding GmbH, der Dienstleistungen im Bereich des Dialogmarketing erbringt und an verschiedenen Standorten Call-Center mit insgesamt mindestens 6.000 Arbeitnehmern betreibt. Der Kläger nahm die Tätigkeit am 15.04.2013 auf und wurde am 06.05.2013 rückwirkend zum 15.04.2013 zum Geschäftsführer der Beklagten und sieben weiterer Gesellschaften des Konzerns bestellt. In der zweiten Maiwoche 2013 veranlasste die Assistentin des Geschäftsführers der w.services Holding GmbH und der w. s. GmbH, Herr H., den Kläger, einen auf den 18.03.2013 datierten Arbeitsvertrag mit der w. s. GmbH zu unterzeichnen, wonach er ab dem 15.04.2013 als Direktor-Operations tätig sei. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 28 bis 37 d. A. verwiesen. Der Kläger war fortan oberhalb der Standortleiter der von ihm geführten Tochtergesellschaften und unterhalb der Geschäftsführung der w. s. GmbH tätig, seine Aufgabe lag in der Koordination und einheitlichen Umsetzung operativer Prozesse und Standards.

Am 20.08.2013 wurden im Handelsregister betreffend die w. s. GmbH u. a. die Herren Dr. P. und Dr. M. als Geschäftsführer sowie eine Änderung der Vertretungsbefugnis u. a. des Geschäftsführers H. und des weiteren Geschäftsführers Dr. B. dahingehend eingetragen, dass diese jeweils gemeinsam mit Herrn Dr. P. oder Herrn Dr. M. vertretungsberechtigt seien (s. Handelsregisterauszug betr. den 20.08.2013, Bl. 685 bis 687 d. A.).

Am 27.09.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der w. s. GmbH eröffnet, es wurde Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 InsO angeordnet und ein Sachwalter bestellt (s. den Beschluss des AG Karlsruhe vom 27.09.2013, Bl. 163 bis 165 d. A.). Am gleichen Tag schlossen der Kläger, die w. s. GmbH und die Beklagte eine "Überleitungsvereinbarung", wonach das Arbeitsverhältnis mit der w. s. GmbH mit Ablauf des 31.12.2013 enden, die Beklagte ab dem folgenden Tag in das Arbeitsverhältnis eintreten und der Arbeitsort des Klägers Frankfurt (Oder) sein solle. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf Bl. 38 bis 40 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 27.09.2013 erklärte die w. s. GmbH gegenüber dem Kläger, er erhalte keine Kündigung, man bedanke sich für das Vertrauen in die Gruppe und freue sich auf eine weitere gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit (Bl. 371 d. A.).

Am 01.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet und ein Sachwalter bestellt.

Am 10.12.2013 beschlossen die Herren Dr. M. und Dr. P. in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger fristgerecht zu kündigen und die Herren Dr. M. und Dr. P. zu bevollmächtigen, die Kündigung zu erklären (s. die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 10.12.2014, Bl. 372 d. A.).

Am 20.12.2013 übergab Herr J. dem Kläger einen verschlossenen Umschlag, den der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt öffnete und darin u. a. die Niederschrift der Gesellschafterversammlung vom 10.12.2013, eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.12.2013 zum 31.03.2014 (s. die vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte Kopie, Bl. 41 d. A.) und eine ordentliche Kündigung der w. s. GmbH vom 10.12.2013 zum 31.03.2014 (s. die vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte Kopie, Bl. 101 d. A.) vorfand.

Am 31.12.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, bei der ein Betriebsrat gebildet ist, aufgehoben.

Mit zwei Schreiben vom 25.08.2014 kündigte der Kläger gegenü...

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