Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Mutterschaftsgeld in betriebsorganisatorisch eigenständiger Einheit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt eine Arbeitnehmerin an einer Qualifizierung in einer Qualifizierungsgesellschaft teil, so dient diese Beschäftigung nicht dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebs, sondern allein dem Interesse des Arbeitnehmers an der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

2. Die Bereitschaft zur Qualifizierung und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sind keine Arbeitsleistung, wenn das Beschäftigungsverhältnis Transferkurzarbeit mit 0 Arbeitsstunden voraussetzt. Daher stellt die Qualifizierung kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 1 Nr. 1 MuSchG dar, d.h. eine an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmende Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gem. § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG.

 

Normenkette

MuSchG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 30.06.2006; Aktenzeichen 54 Ca 25052/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.06.2006 – 54 Ca 25052/05 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Anspruch.

Zwischen den Parteien wurde mit Dreiseitigem Vertrag vom 2. Dezember 2004, auf dessen Inhalt (Bl. 4-10 d. A.) Bezug genommen wird, befristet für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005 ein Beschäftigungsverhältnis begründet. Gleichzeitig schloss die Klägerin mit der i. Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft des b. GmbH einen betriebsbedingten Aufhebungsvertrag zum 30. November 2004. In der Präambel des Vertrages heißt es u. a.: „Die Beschäftigte ist insbesondere darauf hingewiesen worden, dass für die vorher bei der i. beschäftigten Arbeitnehmerinnen Transferkurzarbeit mit 0 Arbeitsstunden gemäß § 216b SGB III realisiert wird bzw. werden kann.” § 4 sah als Entgelt vor: „Die Beschäftigten erhalten während ihrer Beschäftigung in der beE ein Transferkurzarbeitergeld nach §§ 216b, 177 ff. SGB III sofern dies von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt wird.” Die Klägerin hat am 17. April 2005 entbunden und für die Zeit vom 11. März bis 17. Juni 2005 (Ablauf der Schutzfrist nach § 6 Abs. 1 MuSchG) von der B. Ersatzkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 13,00 EUR erhalten. Unter Bezugnahme auf die ihr von der Beklagten für die Zeit von Dezember 2004 bis Februar 2005 erteilten Abrechnungen über ein Nettoeinkommen im Gesamtbetrag von 4 161,56 EUR errechnet sie sich ein kalendertägliches Entgelt von 46,24 EUR und verlangt von der Beklagten einen Zuschuss in Höhe der Differenz im Gesamtbetrage von 3 290,76 EUR nebst Zinsen gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG.

Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, die Teilnahme an einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft sei kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 1 MuSchG, weil sie in erster Linie das Ziel der Qualifizierung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verfolge. Dies stelle keine den Interessen der Beklagten dienende Tätigkeit dar, die lediglich das von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Transferkurzarbeitergeld zur Auszahlung bringe sowie dessen Aufstockung mit Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin aus dem Sozialplan vom 3. Juni 2004.

Durch Urteil vom 30. Juni 2006 – 54 Ca 25052/05 – hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 3 290,76 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 9. Dezember 2005 zu zahlen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Transferkurzarbeitergeld gemäß § 216b SGB III werde zur Vermeidung von Entlassungen für Arbeitnehmer gezahlt, die von Arbeitslosigkeit bedroht seien und nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes mussten demgemäß die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer verlängert werden. Entsprechend sei der mit der Beklagten geschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag ausgestaltet worden. Die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus § 14 MuSchG würden durch Transferkurzarbeitergeld nicht verdrängt, da der Gesetzgeber in § 172 Abs. 1a SGB III allein für den Fall einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eintretenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einen auf den arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungszeitraum beschränkten Vorrang der Zahlung von Kurzarbeitergeld angenommen habe.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 82-86 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 17. Juli 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 21. Juli 2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 17. Oktober 2006 mit an diesem Tage beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie rügt, dass das Arbeitsgericht entgegen der tatsächlichen Durchführung ein Arbeitsverhält...

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