Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen. Nebenleistungen. Verjährung. Beginn der Verjährung von Zinsansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

Zinsen entstehen jeweils für das einzelne Jahr. Von der Verjährung muss jedes Jahr gesondert erfasst werden.

 

Normenkette

BGB §§ 217, 197 Abs. 1 Nr. 3, § 288 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.01.2012; Aktenzeichen 64 Ca 61530/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 - 64 Ca 61530/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 770,01 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zinsen der Jahre 2006 bis 2009 aus einer vom Beklagten anerkannten und titulierten Beitragsforderung der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2004.

Die Gemeinschuldnerin unterhielt einen Baubetrieb. Am 1. Mai 2004 wurde vor dem Amtsgericht Cottbus über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der Beklagte erkannte im Verfahren 64 Ca 60295/09 (vormals 64 Ca 60005/08) die Beitragsansprüche der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2004 in Höhe von 2.942,42 EUR an. Am 20.6.2009 erließ das ArbG Berlin ein entsprechendes Anerkenntnisurteil.

Ausgehend von einem Mahnbescheid vom 9. Oktober 2009, nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen dem Beklagten zugestellt am 13. November 2010, begehrte die Klägerin zuletzt noch Zinsen gemäß der Aufstellung im Schriftsatz vom 28. Juli 2011 (Bl. 17-27 d.A.) sowie der Klageerweiterung vom 12, Dezember 2011 (Bl. 46 d.A.) in Höhe von 770,01 EUR für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2012 dem Klagebegehren entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Arbeitgeber, der mit den zu zahlenden Sozialkassenbeiträgen in Verzug sei, nach § 23 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) entsprechend der nach § 24 Abs. 4 VTV regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist für tarifvertragliche Ansprüche der Sozialkassen auch Verzugszinsen zu zahlen habe. Die Zinshöhe sei unstreitig und die Forderung nicht verjährt. Denn die Ansprüche der Klägerin seit dem 1 Januar 2006 würden entsprechend § 24 Abs. 4 VTV in Verbindung mit § 199 BGB erst am 31. Dezember 2010 verjähren. Spätestens durch die Zustellung des Mahnbescheides am 13. November 2010 sei die Verjährung allerdings gehemmt worden.

Gegen dieses dem Beklagtenvertreter am 24. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am Montag, dem 26. März 2012 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Der Beklagte wendet ein, dass der Zinsanspruch spätestens mit dem Hauptanspruch verjährt wäre. Sofern die Hauptforderung zuvor durch Erfüllung erlöschen würde, gebe es kein anderes Ergebnis. Da die Hauptforderung am 31. Dezember 2008 bzw. nach der vom Beklagten für einschlägig gehaltenen gesetzlichen Regelverjährungsfrist von drei Jahren am 31. Dezember 2007 verjährt worden sei, habe der Mahnbescheid vom 9. Oktober 2009 die Verjährung des Zinsanspruchs nicht mehr hemmen können. Entscheidend sei die Entstehung des Anspruchs. Dieses seien der 16. Juni 2004 bzw. der 16. Juli 2004 gewesen. Der (Zins-)Anspruch sei auch vom Hauptanspruch abhängig. Der Schadenersatzanspruch entstehe nicht pro Tag oder pro Jahr, sondern pro Hauptforderung.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012, Aktenzeichen 64 Ca 61530/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert, dass die Hauptforderung bereits vor Eintritt der Verjährung tituliert worden sei. Da der Hauptanspruch nicht verjährt sei, könne der daraus abgeleitete Zinsanspruch auch nicht vorher verjähren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten vom 26. März 2012, seines Schriftsatzes vom 23. Mai 2012 sowie seines Schriftsatzes vom 14. Juni 2012, auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin vom 8. Mai 2012, den Schriftsatz vom 4. Juni 2012 und das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2012 Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens 64 Ca 60295/09 vom Arbeitsgericht Berlin wurde beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden.

II. Im Ergebnis ist jedoch keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Die Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen und geben nur Anlass zu folgenden Anmerkungen:

1. Die dem hiesigen Zinsanspruch zugrunde liegende Hauptforderung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin für die Monate Mai und Juni 2004 wurden bereits mit Mahnbescheid v...

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