Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund

 

Leitsatz (amtlich)

betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund

 

Normenkette

KSchG § 1; BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 07.02.2007; Aktenzeichen WK 31 Ca 508/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 2 AZR 879/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Februar 2007 – 31 Ca 11654/06, WK 31 Ca 508/07 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und aus Klarstellungsgründen wie folgt neu formuliert:

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14. Juni 2006 nicht beendet worden ist.
  2. Es wird festgestellt, dass die der Klägerin mit außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Änderungskündigung vom 29. Juni 2006 angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist.
  3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 57 Prozent und die Klägerin zu 43 Prozent zu tragen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen hilfsweise außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Auslauffrist vom 14. Juni 2006 sowie über eine ordentliche hilfsweise außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit Auslauffrist vom 29. Juni 2006, die die Klägerin unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebotes angenommen hat.

Die am … 1952 geborene Klägerin ist seit dem 01. August 1971 bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29. Juli 1971 (Bl. 70, 71 d. A.) beschäftigt. Sie war zunächst als Teleprinter Operator in der Abteilung für Fernschreiber tätig und wechselte nach betriebsbedingtem Wegfall dieses Arbeitsplatzes im Jahre 1973 in die Reservierungsabteilung, wo sie bis 1988 tätig war. Von dort wechselte sie in die zentrale Personalabteilung auf die Position einer Personal Assistant.

Im Jahr 1992 verlegte die Beklagte ihren Hauptsitz einschließlich der Personalabteilung von Berlin nach Frankfurt. Die Klägerin wurde jedoch in Berlin weiterbeschäftigt, was in einer Ergänzungsvereinbarung vom 16. April 1992 (Bl. 72 d. A.) niedergelegt worden ist.

Zuletzt ist die Klägerin als Human Resource Executive Europe zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 4674,58 Euro beschäftigt worden. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag Nr. 13 für die Arbeitnehmer der Beklagten vom 26. November 2003 Anwendung (Bl. 6 – 15 d. A.).

Die Klägerin ist der Abteilung Human Resource, Pay and Reward organisatorisch zugeordnet.

Nach der Ausgliederung des Bereiches Customer Service auf die Firma G. Berlin GmbH im Jahre 2004 sind in diesem Bereich in Berlin lediglich noch drei Mitarbeiter tätig. Daneben werden noch Mitarbeiter der Beklagten in den Bereichen Engineering und Fracht beschäftigt.

Infolge des Absinkens der Mitarbeiterzahl fanden im Jahre 2004 Betriebsratswahlen statt; das Wahlergebnis wurde am 29. April 2004 bekannt gegeben. Der vom Betriebsrat in Vorbereitung der Wahl im Jahre 2006 bestellte Wahlvorstand bestimmte zunächst Termin für die Wahlversammlung auf den 30. Mai 2006 und verschob diesen Termin sodann am 29. Mai 2006 auf den 15. Juni 2006. Das Ergebnis dieser Wahl wurde am 15. Juni 2006 veröffentlicht.

Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin zum Aktenzeichen 24 BV 12054/06 machte die Beklagte die Nichtigkeit/Unwirksamkeit der Wahl geltend. Im Termin am 11. August 2006 verständigten sich die Betriebsparteien dahingehend, dass eine neue Betriebsratswahl durchgeführt werden soll und der (alte) Betriebsrat bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Amt bleiben soll. Das Wahlergebnis der Neuwahl wurde im September 2006 bekannt gegeben.

Am 05. Mai 2006 versendete die Personalleiterin für Europa, Lateinamerika und die Karibik Frau M. eine die Organisation der Abteilung Human Resource betreffende E-Mail in englischer Sprache auf deren Inhalt (Bl. 100 – 102 d. A.) Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2006 hilfsweise die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 31. Dezember 2006 (Bl. 5 d. A.). Diese Kündigung wurde unterzeichnet von Frau V. mit dem Zusatz „HR Manager Central Europe”. Die Klägerin wies diese Kündigung mangels Vollmachtbeifügung zurück.

Mit bei Gericht am 21 Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 14. Juni 2006 erhoben und darüber hinaus beantragt, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 (Bl. 370, 371 d. A.) hörte die Beklagte den in Berlin gebildeten Betriebsrat zur ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung ...

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