Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtsunwirksamkeit einer Versetzung

 

Normenkette

TV Ratio D. § 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.07.2010; Aktenzeichen 54 Ca 2464/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.10.2012; Aktenzeichen 6 AZR 86/11)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Juli 2010 – 54 Ca 2464/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Versetzung, die die Beklagte mit dem Schreiben vom 27. November 2009 (Anlage K9, Bl. 36 d. A.) gegenüber der bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 1. September 1989 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1991 mit Änderungsvertrag vom 1. März 1993 (Anlagen K2 und K3, Bl. 14, 17 d. A.) als Angestellte zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.580,99 EUR beschäftigten, 1967 geborenen, ihr 8-jähriges Kind allein erziehenden Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, ausgesprochen hat.

Die Beklagte erbringt bundesweit Call-Center Dienstleistungen und ist in acht Regionen aufgeteilt. Die Kundenniederlassung Nord/Ost erstreckt sich über die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die Klägerin war seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Betrieben in Berlin, zuletzt seit 2003 am Standort H. Str. in Berlin-T. als Kundenberaterin eingesetzt.

Am 25. Juni 2007 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di einen „Tarifvertrag Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung” (im Folgenden: TV Ratio D., Bl. 49 – 73 d. A.), der u. a. folgende Regelungen enthält:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(2) Maßnahmen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind

(a) Änderungen der Aufbauorganisation,

(b) Änderungen der Ablauforganisation,

soweit hierdurch der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers wegfällt oder verlegt wird.

§ 3 Auswahl

(1) Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, nur ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt oder verlegt wird, so werden alle auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. von der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

(2) Wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze, die von einer Maßnahme im Sinne von § 1 betroffen sind, alle Arbeitsplätze wegfallen oder verlegt werden, so sind alle auf diesen Arbeitsplätzen bislang beschäftigten Arbeitnehmer betroffen und werden in die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit der D., den Betrieb BQE1, versetzt.

(3) Wenn im Falle des Absatzes 1 und 2 innerhalb der Organisationseinheit andere vergleichbare Arbeitsplätze bestehen, die nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 betroffen sind, so werden die darauf beschäftigten Arbeitnehmer bei der Festlegung, welche Arbeitnehmer konkret vom Wegfall bzw. der Verlegung des Arbeitsplatzes betroffen sind, mit einbezogen. Die erforderlich werdende Auswahl richtet sich abschließend nach Absatz 4 und der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.

(4) Bei einer nach Absatz 1 und 3 erforderlich werdenden Auswahl unter mehreren Arbeitnehmern sind die persönlichen und sozialen Gesichtspunkte nebst Verfahren gemäß Anlage 1 und die Punktetabelle gemäß Anlage 2 heranzuziehen. Diese sind abschließend.

Am 28. November 2008 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich und Sozialplan nach § 111/112 BetrVG zur Umsetzung des Standortkonzepts in der D.” (im Folgenden: GBV Standorte, Anlage K7, Bl. 27 – 32 d. A.), in der es u. a. heißt:

„…

§ 2 Beschreibung der Maßnahme

(1) Die aktuellen Standorte der D. vor Umsetzung der Konsolidierung der Standorte (Maßnahme) ergeben sich aus Anlage 1 (Quellenstandorte).

(2) Die sich in Umsetzung der Maßnahme ergebenden neuen Zielstandorte einschließlich der grundsätzlichen Mitarbeitermigrationspfade sind in Anlage 2 a (Zielstandorte) beschrieben. In der Anlage 2 b ist dargestellt, in welchen Fällen und an welchen Standorten Mitarbeiter abweichend vom Migrationspfad nach Anlage 2 a an einen anderen Standort migrieren können. …

§ 3 Grundsätze der Umsetzung der Maßnahme

(1) Alle von der Maßnahme betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Betroffene) in unbefristeten Arbeitsverhältnissen erhalten in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 TV Ration ein Angebot auf einen Dauerarbeitsplatz an einem Zielstandort gemäß Anlage 2 a bzw. Anlage 2 b.

…”.

Nach Anlage 2 zur GBV (Kopie Bl. 31 d. A.) sollen von den fünf bisher in Berlin bestehenden Standorten vier nach Frankfurt/Oder verlagert werden, darunter auch der in der H.Straße. In Berlin verbleibt der Betrieb Sch.straße.

Die Anweisung der Beklagten, ihre Arbeit ab dem 1. bzw. 7. Dezember 2009 im Betrieb Frankfurt/Oder S. zu erbring...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge