Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG. Betriebsratsbeteiligung bei Massenentlassung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klägerin hat sich erst in der Berufungsinstanz auf eine fehlerhafte Betriebratsanhörung und eine nicht ordungungsgemäße Massenentlassungsanzeige berufen. Nach § 6 Satz 1 KSchG wäre das nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht möglich gewesen.

2. Das Arbeitsgericht genügte seiner Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG durch folgende Formulierung in der Ladung zur Güteverhandlung: „Die klagende Partei wird darauf hingewiesen, dass nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der

3. Außerdem war die Kündigung auch nicht wegen fehlerhafter Betriebratsbeteiligung unwirksam. Der Arbeitgeber konnte das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG mit den Interessenausgleichsverhandlungen verbinden (vgl. BAG 28. August 2003 – 2

4. Auch § 17 Abs. 2 KSchG war gewahrt. Ob ein Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 2 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (zweifelnd: BAG 24. Oktober 1996 – 2 AZR 895/95 – AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969 = NZA 1997, 373 = EzA KSchG § 17 Nr. 6, zu B II 2 b der Gründe; offengelassen durch BAG 28. Mai

5. Den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist auch genügt, wenn der Massenentlassungsanzeige ein allein durch den Betriebsrat im Original unterzeichneter Interessenausgleich beigefügt war aus dem sich der Standpunkt des Betriebsrats mit ausreichender Deutlichkeit ableiten lässt, insbesondere wenn sich

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 6; InsO § 125; BetrVG § 102; KSchG § 17 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Brandenburg (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen 2 Ca 834/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 6 AZR 407/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 03.12.2009 – 2 Ca 834/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten unter Anerkennung einer Betriebszugehörigkeit seit 1991 als technische Mitarbeiterin (Konstrukteurin) tätig.

Am 1. Juni 2009 wurde über das Vermögen der K. Haus GmbH, der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin, wie auch über alle übrigen Unternehmen der K.-Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Am 10. Juni 2009 sagte der letzte Interessent einer Gesamtlösung, die eine Übernahme fast sämtlicher Unternehmen der Betriebe K.-Gruppe ermöglicht hätte, dem Beklagten ab. Dieser stellte daraufhin noch am 10. Juni 2009 die Produktion am Standort Ziesar ein und die Belegschaft – mit wenigen Ausnahmen – mit Wirkung vom 11. Juni 2009 frei.

Am 24. Juni 2009 einigte der Beklagte sich mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste. Werbende oder produzierende Tätigkeit hat es in dem Betrieb in Ziesar seither nicht mehr gegeben.

Unter § 4 (Anhörung nach § 102 BetrVG) des Interessenausgleichs heißt es:

„Der Betriebsrat erklärt mit Unterzeichnung dieses Interessenausgleiches, dass er bereits im Rahmen der Verhandlungen über diesen Interessenausgleich ordnungsgemäß die nach § 102 BetrVG erforderlichen Informationen über die zu berücksichtigenden Kündigungsgründe und zur Sozialauswahl in einer Liste sämtlicher Arbeitnehmer und Auszubildender mit ihren relevanten Sozialdaten (Name, Funktion, Abteilung, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Familienstand, Unterhaltspflichten laut Lohnsteuerkarte oder soweit anderes bekannt, individuelle Kündigungsfrist, eventuell Schwerbehinderung, etc.) erhalten hat und so bereits ordnungsgemäß angehört wurde.

Der Betriebsrat hat auch eine Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten. Der Betriebsrat erklärt, dass er die beabsichtigten Kündigungen zur Kenntnis nimmt und keine weitere Stellungnahme abgeben wird und das Anhörungsverfahren als abgeschlossen sieht.”

Unter § 8 (Unterrichtung nach § 17 KSchG) des Interessenausgleichs heißt es:

„Der Betriebsrat erklärt hiermit, rechtzeitig und umfassend gemäß § 17 KSchG über die Anzeigepflichtigen Maßnahmen unterrichtet worden zu sein. Der vorliegende Interessenausgleich ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 KSchG (§ 125 InsO) sowie § 20 Abs. 1 und 2 KSchG.”

Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 hörte der Beklagte den Betriebsrat „vorsorglich nochmals” zu den beabsichtigten Kündigungen an. Er nahm in diesem Schreiben Bezug auf die Verhandlungen über den Interessenausgleich und die dort erteilten Informationen sowie die bereits übergebenen Unterlagen. Die Kündigungen sollten danach unmittelbar nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen werden. Die persönlichen Daten der betroffenen Arbeitnehmer einschließlich der maßgeblichen Kündigungsfristen wurden nochmals übergeben.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 informierte der Beklagte die Agentur für Arbeit über die geplante Massenentlassung. Diesem Schreiben war neben den in § 17 Ab...

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