Entscheidungsstichwort (Thema)

Formulierung "junges Team mit flachen Hierarchien" keine Altersdiskriminierung. Keine Benachteiligung wegen des Alters durch Stellenausschreibung eines Start-Up-Unternehmens

 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle eines noch nicht lange bestehenden Startup-Unternehmens hat die Passage in einer Stellenausschreibung, dass ein "junges Team mit flachen Hierarchien" geboten werde, keinen Bezug zum Alter der Mitarbeiter dieses Teams.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 7, 11, 15, 22; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 26.11.2020; Aktenzeichen 38 Ca 7306/20)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.11.2020 - 38 Ca 7306/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.

Der Kläger (geboren am .....1972) bewarb sich am 06.01.2020 mit um 08.27 Uhr eingegangener E-Mail bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Stelle "(Junior) Key-Account Manager (w/m/d)". Wegen des Ausschreibungstextes wird auf Blatt 17 f der Akte verwiesen. Unter anderem heißt es dort:

...

Wir sind der Berliner Startup A und gemeinsam mit dir möchten wir an unserer Vision des Guten Schlafens arbeiten. Begonnen hat alles Anfang 2017 ...

Wir suchen ...

• relevante Ausbildung oder relevantes Studium, sowie erste Erfahrungen im Bereich Accountmanagement oder Vertrieb ...

Wir bieten...

• junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspielraum lässt ...

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 07.01.2020 eine Absage und besetzte die Stelle anderweitig. Mit E-Mail vom Montag, den 09.03.2020, machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung in Höhe von 7.500,00 Euro geltend (Blatt 51 der Akte).

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 08.06.2020 per Telefax eingegangen Klage hat der Kläger Entschädigungszahlungen nach dem AGG in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro geltend gemacht. Er hat vorgetragen, dass die Beklagte ihn wegen seines Alters benachteiligt habe. Die Verwendung der Worte "junges Team" in der Stellenausschreibung indiziere dies.

Mit dem Kläger am 28.08.2020 zugestelltem Versäumnisurteil vom 20.08.2020, gegen das der Kläger am 01.09.2020 Einspruch eingelegt hat, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 20.08.2020 aufzuheben und nach dem Klageantrag aus der Klageschrift zu erkennen

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 26.11.2020 hat das Arbeitsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, dass er wegen seines Alters benachteiligt worden sei, er habe auch keine Indizien vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen. In der Stellenausschreibung seien keine altersbezogenen Besetzungskriterien oder Wünsche formuliert worden, die Erwähnung des Begriffspaars "junges Team" werde dadurch relativiert, dass diese Angabe nicht in dem Zusammenhang stehe mit "Wir suchen". Im Zusammenhang damit, dass die Beklagte an herausragender Stelle als "Berliner Startup" bezeichnet werde, sei dieses Begriffspaar im Sinne von junges, also neugegründetes Unternehmen" zu verstehen. Die Angaben über das Alter des Unternehmens sage nichts über das Alter der dort Beschäftigten aus. Hinzu käme, dass unter der Rubrik "wir bieten" keine Erwartungen an die Bewerber beschrieben würden. Geforderte "erste Erfahrungen im Bereich Accountmanagement oder Vertrieb" gäben ebenso keinen Hinweis auf "junges Alter", sondern stellten auf eine Eigenschaft ab, die eher lebensältere Bewerber aufwiesen. Schließlich werde mit der Bezeichnung "(Junior) Key-Account Manager" lediglich eine unternehmensinterne Hierarchieebene gekennzeichnet.

Gegen dieses dem Kläger am 02.12.2020 zugestellte Urteil richtet sich seine am 15.12.2020 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01.03.2020 am 01.03.2020 begründete Berufung. Er trägt vor, die in der Stellenausschreibung enthaltene Formulierung "wir bieten ... junges Team" bringe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts aus Sicht verständiger und redlicher Bewerber*innen zum Ausdruck, dass Personen gesucht würden, die in das Team passten, weil sie ebenso jung seien. Unter "Team" seien die Beschäftigten und nicht das Unternehmen zu verstehen. Auch dass "erste Erfahrungen" verlangt würde, richte sich an Personen, die regelmäßig am Beginn der beruflichen Laufbahn stünden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei auch mit einzubeziehen, dass der in der Stellenbezeichnung enthaltene Begriff "(Junior") nicht wertungsneutral sei.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 26.11.2020 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen 38 Ca 7306/20 wird die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.08.2020 verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung von 5.000,00 Euro, welche im Übrigen in das E...

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