Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) vom 03.05.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 03.12.2013 gemäß der Bekanntmachung vom 17.03.2014 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19.03.2014) ist wirksam.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3, Art. 80 Abs. 1; TVG a.F. § 5 Abs. 1 Nrn. 1-2; TVG § 11 Nr. 2; DVO-TVG § 4; DVO-TVG § 5; ArbGG § 98 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 S. 3

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.01.2017; Aktenzeichen 10 ABR 81/16 (F))

BAG (Beschluss vom 29.11.2016; Aktenzeichen 10 ABR 67/16 (F))

BAG (Beschluss vom 21.09.2016; Aktenzeichen 10 ABR 48/15)

 

Tenor

I. Es wird unter Zurückweisung der Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) sowie zu 8) bis 17) festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 03.12.2013 gemäß der Bekanntmachung vom 17.03.2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 19.03.2014, wirksam ist

II. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1) und 2) sowie zu 8) bis 17) zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: VTV) vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 3. Dezember 2013 gemäß der Bekanntmachung vom 17. März 2014.

Erklärt wurde die Allgemeinverbindlichkeit von dem Beteiligten zu 3), dem Bundesministerium für A. und S.(im Folgenden: BMAS), auf Antrag der Tarifvertragsparteien des VTV, dem Beteiligten zu 4), dem Zentralverbande des D. B. e.V. (im Folgenden: ZDB), zu 5), dem Hauptverband der D. B. e.V. (im Folgenden: HDB) und dem Beteiligten zu 6), der Industriegewerkschaft B.-A.-U. (im Folgenden: IG Bau).

Beteiligte zu 3) ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung (im Folgenden: ULAK). Die ULAK ist die gemeinsame Einzugsstelle der beiden Sozialkassen, der ULAK und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau).

Die Beteiligten zu 1), 2), 8), 9) und 11) bis 17) sind natürliche bzw. juristische Personen, die von der ULAK gerichtlich auf Beitragszahlungen auf Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten VTV in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Beteiligten zu 11) und 13) auch für das Jahr 2014. Die Beteiligten zu 1), 2), 8), 9) und 11) bis 17) bestreiten, dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zu unterfallen. Sie sind weder Mitglied des ZDB noch des HDB bzw. deren Mitgliedsverbänden.

Der von der ULAK gegen den Beteiligten zu 2) geführte Rechtsstreit ist durch rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. November 2014 - 4 Ca 2018/13 - nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG rechtskräftig ausgesetzt worden.

Der Beteiligte zu 10) ist der Bundesinnungsverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (im Folgenden: ZVEH). Nach seiner Satzung umfasst das Fachgebiet, für das er auch Tarifverträge abschließen darf, die folgenden Gewerke: "Elektrotechniker, Informationstechniker, Elektromaschinenbauer". Der ZVEH ist Tarifvertragspartei u. a. des "Tarifvertrags zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge".

Mit an das BMAS gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 2013, Bl. 1 - 5 der, in Kopie, beigezogenen Akte des BMAS - IIIa6-31241-Ü-14b/70 (im Folgenden: Beiakte),hat der HDB im eigenen Namen und zugleich namens und in Vollmacht des ZDB und der IG Bau beantragt, den VTV vom 3. Mai 2013 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 3. Dezember 2013 mit den Einschränkungen, die sich aus der so genannten "Großen Einschränkungsklausel" für Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen für das Baugewerbe (Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 25. Oktober 2013 ergeben, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 für allgemeinverbindlich zu erklären. In dem Antrag heißt es, dass zum Stichtag 30. September 2013 in den Mitgliedsbetrieben des HDB und des ZDB 438.050 Arbeitnehmer beschäftigt seien und von der ULAK 672.569 unter den Geltungsbereich des VTV fallende Arbeitnehmer erfasst seien, so dass in den Mitgliedbetrieben der baugewerblichen und der bauindustriellen Arbeitgeberverbände 65,1 v. H. aller unter den Geltungsbereich des VTV fallenden Arbeitnehmer beschäftigt würden.

Die Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des VTV wurde im Bundesanzeiger vom 18. Dezember 2013 veröffentlicht (Bl. 32 d. Beiakte), verbunden mit dem Hinweis, dass schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim BMAS einger...

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